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Leitsatz Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über ...

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Durch <strong>die</strong> Einstufung als VS – nur für den Dienstgebrauch liege eine solche Geheimerklärung<br />

nicht vor. Auch wenn ggf. künftig eine höhere Geheimhaltungsstufe für <strong>die</strong> Ausführungen <strong>des</strong><br />

Auftrags vorgesehen sein sollte, so sei bislang in den Vergabeakten noch nichts <strong>die</strong>sbezüglich<br />

erfolgt. Soweit sich der Auftraggeber auf das Protokoll Anlage AG 2 zum Schriftsatz <strong>des</strong><br />

Auftraggebers vom 28.04.2009 beziehe, dass eine Einstufung VS – vertraulich oder geheim<br />

erwartet werde, so sei <strong>die</strong> Verwertung <strong>die</strong>ses Protokolls unzulässig, da <strong>die</strong>ses Protokoll nicht<br />

<strong>Teil</strong> der Vergabeakte sei <strong>und</strong> Dokumentationsmängel zu Lasten <strong>des</strong> Auftraggebers gingen.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus betreffe das Protokoll nur das Ausschreibungsverfahren XXXXXX. Das<br />

Nachprüfungsverfahren Betrieb werde davon nicht berührt. Des Weiteren sei <strong>die</strong> Forderung<br />

der Bereitschaft zur Sicherheits<strong>über</strong>prüfung kein Indiz für <strong>die</strong> Geheimhaltung, da bei vielen<br />

sicherheitsrelevanten Verfahren <strong>die</strong>ses in Betracht käme, in denen eine Ausschreibung<br />

erforderlich sei. Dar<strong>über</strong> hinaus hätte <strong>die</strong> Vergabekammer prüfen müssen, ob <strong>die</strong> von ihr<br />

angenommene Geheimerklärung mit den einschlägigen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften<br />

<strong>über</strong>einstimme. Insoweit verwies <strong>die</strong> Antragstellerin auf verschiedene Entscheidungen von<br />

Vergabekammern sowie <strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichtes Schleswig, <strong>die</strong> sich mit Ausschreibungen<br />

von Leitstellen, Notrufabfrage, Funkvermittlungssystemen sowie weiteren BOS-relevanten<br />

Kommunikationssystemen befassten. Hier seien <strong>die</strong> Beschlussgremien jeweils von der<br />

Anwendbarkeit <strong>des</strong> Vergaberechts ausgegangen. Dar<strong>über</strong> hinaus verwies <strong>die</strong> Antragstellerin<br />

auf <strong>die</strong> Entscheidung der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern (B. v. 11.01.2007, 2<br />

VK 11/06). Dieser Fall sei mit den vorliegenden Konstellationen vergleichbar <strong>und</strong> dort sei<br />

man dazu gekommen, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 100 Abs. 2 lit.<br />

d <strong>GWB</strong> nicht vorlägen. Gleiches gelte für <strong>die</strong> zweite Alternative. Das Vorliegen einer<br />

einfachen oder erweiterten Sicherheits<strong>über</strong>prüfung nach § 8 bzw. 9 SÜG lasse nicht den<br />

Schluss zu, dass damit der Auftrag automatisch dem Vergaberecht entzogen wäre. Insoweit<br />

bezog sich <strong>die</strong> Antragstellerin auf <strong>die</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH vom 08.04.2008 (RS.C-<br />

337/05). Des Weiteren sei auch ausgeschlossen, dass ein Auftraggeber im Laufe eines<br />

Vergabeverfahrens oder im Zuge eines Vergabenachprüfungsverfahrens nachträglich sich auf<br />

<strong>die</strong> Ausnahmebestimmungen <strong>des</strong> § 100 Abs. 2 lit. d <strong>GWB</strong> berufe. Dar<strong>über</strong> hinaus sei<br />

vorliegend nicht von einer Verhältnismäßigkeit auszugehen. Daher könne <strong>die</strong> von der<br />

Vergabekammer geäußerte Rechtsauffassung keinen Bestand haben.<br />

Mit Schriftsatz vom 19.05.2009 erwiderte der Auftraggeber auf den Schriftsatz der<br />

Antragstellerin vom 12.05.2009 <strong>und</strong> monierte, dass <strong>die</strong> Antragstellerin den<br />

Beschaffungsgegenstand nicht verstanden habe <strong>und</strong> erläuterte nachfolgend, was im Verfahren<br />

”Betrieb” wirklich beschafft werde.<br />

XXXXXX<br />

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