29.11.2014 Aufrufe

Leitsatz Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über ...

Leitsatz Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über ...

Leitsatz Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Des Weiteren sind nach Vorschrift <strong>des</strong> § 3 Abs. 3 Satz 3 SÜG - ihrem Zweck entsprechend -<br />

<strong>die</strong> <strong>Bestimmungen</strong> <strong>des</strong> Gesetzes anzuwenden, wenn <strong>die</strong> Behörde einer Person<br />

sicherheitsempfindliche Tätigkeiten zuweisen oder <strong>über</strong>tragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SÜG) oder<br />

wenn sie eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will (§ 3 Abs. 1<br />

Nr. 4 SÜG).<br />

<strong>Der</strong> Einwand <strong>des</strong> Auftraggebers, Vergaberecht sei nicht anwendbar, ließe sich also bereits auf<br />

erste Sicht auf <strong>die</strong> angeordnete erweiterte Sicherheits<strong>über</strong>prüfung nach § 9 SÜG stützen.<br />

Eine etwaige Einschränkung beim Merkmal der besonderen Sicherheitsmaßnahmen ergibt<br />

sich aus § 100 Abs. 2 lit. d) <strong>GWB</strong> nicht, <strong>und</strong> zwar weder aus dem Wortlaut der Norm noch<br />

aus dem Normzweck. Im Ergebnis ist nach Auffassung der Vergabekammer B<strong>und</strong> (VK B<strong>und</strong>,<br />

B. v. 3.2.2006 – VK 1-01/06 ) noch nicht einmal erforderlich, dass <strong>die</strong> bei dem<br />

Auftragnehmer beschäftigten Personen <strong>die</strong>nstlich auf <strong>die</strong> Verschlusssachen Zugriff haben<br />

werden. Es reicht danach sogar aus, dass sie sich ggf. auf illegale Weise einen Zugang<br />

verschaffen können. Die Erforderlichkeit der besonderen Sicherheitsmaßnahmen muss sich<br />

nach dem Wortlaut der Vorschrift auf <strong>die</strong> Ausführung <strong>des</strong> Auftrags beziehen, was vorliegend<br />

laut den Verdingungsunterlagen (Nr. 9 bzw. Nr. 2.11 der Auftragsbeschreibung) durchaus<br />

auch geschehen, da für den Betrieb der Leitstelle auf jeden Fall eine erweiterte (§ 9 SÜG)<br />

Sicherheits<strong>über</strong>prüfung vorgesehen ist.<br />

Nach § 9 SächsSÜG ist eine erweiterte Sicherheits<strong>über</strong>prüfung für Personen durchzuführen,<br />

<strong>die</strong><br />

1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich<br />

verschaffen können,<br />

2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten<br />

sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht <strong>die</strong> zuständige Stelle im Einzelfall nach<br />

Art <strong>und</strong> Dauer der Tätigkeit eine Sicherheits<strong>über</strong>prüfung nach § 8 für ausreichend hält.<br />

Nr. 2 trägt dabei dem Gedanken Rechnung, dass sich bei Personen, <strong>die</strong> eine hohe Anzahl von<br />

VS-VERTRAULICH eingestuften Informationen einsehen sollen oder sich Kenntnis davon<br />

verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad<br />

GEHEIM erreicht. Eine hohe Anzahl kann sich bereits anlässlich einer einmaligen Befassung<br />

mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ergeben, z.B. im Rahmen<br />

eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit,<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!