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Gemeinderatssitzung 2005-03-30 - .PDF - Hartkirchen

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2.5 Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 4.04; Einleitungsbeschluss (Antragsteller<br />

Loimayr Franz, Unterdoppl 13, 4731 Prambachkirchen) - Vorberatung<br />

BERICHT DES VORSITZENDEN:<br />

Mit schriftlicher Eingabe vom 22.2.<strong>2005</strong> stellt Herr Franz Loimayr, wh. 4731 Prambachkirchen, Unterdoppl<br />

13, an die Gemeinde das Ansuchen um Umwidmung seiner Parzelle Nr. 359/2, KG. <strong>Hartkirchen</strong><br />

(Ausmaß 783 m2) im Ortsbereich von Kellnering, von derzeit Grünland in Bauland-<br />

Dorfgebiet und der damit verbundenen Abänderung des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes Nr.<br />

04 samt Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 01.<br />

Er begründet sein Ansuchen wie folgt angeführt:<br />

Bereits im Jahre 1984 erwarb er von seinem Vater als weichender Erbe von der elterlichen Liegenschaft<br />

„Kellering Nr. 11“ das gegenständliche Grundstück zum Zwecke der Errichtung einer sogen.<br />

Arbeiterwohnstätte. Daraus resultiert auch das seinerzeitige und bei der Gemeinde aufliegende Ansuchen<br />

um Bauplatzbewilligung vom 14.11.1984 als auch der Vermessungsplan des Geometers DI.<br />

Loidolt mit dem Datum vom 08.11.1984. Sein Vater und er waren dazumals als auch zwischenzeitlich<br />

immer der Meinung, dass dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet<br />

ist, bis er im Zuge der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes Nr. <strong>03</strong> bzw. der Neuerstellung<br />

des Flächenwidmungsplanes Nr. 04 beim Gemeindeamt Nachfrage bezüglich der Aufrechterhaltung<br />

der Baulandwidmung für sein Grundstück hielt. Dabei wurde ihm vom zuständigen Sachbearbeiter<br />

zu seiner Verwunderung mitgeteilt, dass das Grundstück im Flächenwidmungsplan Nr. <strong>03</strong> (Genehmigungsdatum<br />

Amt der LR. vom 11.08.1988) nicht als Bauland sondern als Grünland ausgewiesen<br />

ist. Auch im vorhergehenden Flächenwidmungsplan Nr. 02 wurde diese Parzelle nie als Bauland<br />

ausgewiesen.<br />

Nachdem er nun beabsichtigt das Grundstück in absehbarer Zeit zu bebauen, ersucht er um die<br />

Umwidmung in Bauland.<br />

Der Ortsplaner Arch. DI. Erich Deinhammer, 4070 Eferding, führt in seiner fachlichen Stellungnahme<br />

vom 02.<strong>03</strong>.<strong>2005</strong> zum gegenständlichen Umwidmungsantrag folgendes aus:<br />

• Das gegenständliche Grundstück wird durch öffentliches Gut erschlossen und liegt im Anschlussbereich<br />

des Ortskanales und der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage. Lt.<br />

ÖEK liegt es außerhalb der definitiven Siedlungsgrenze. Herr Franz Loimayr beantragt die<br />

Widmung des Grst. 359/2, KG. <strong>Hartkirchen</strong> von derzeit Grünland in Bauland-Dorfgebiet zur<br />

Errichtung eines Wohnhauses. Das Grundstück Nr. 359/2 wird von drei Seiten von Landwirtschaften<br />

umgeben. Die nordwestlich gelegene Landwirtschaft wird noch mit Schweinemast<br />

betrieben. Der westlich gelegene landwirtschaftliche Betrieb ist mittlerweile aufgelassen,<br />

der östliche Hof wird mitbewirtschaftet. Im Umfeld bestehen auch einige reine<br />

Wohnobjekte. Das Grundstück liegt außerhalb der im Örtlichen Entwicklungskonzept definierten<br />

Siedlungsgrenzen, und im Bereich des Grünkeiles.<br />

Aus ortsplanerischer Sicht wird festgestellt, dass das Grundstück im direkten Anschluss an<br />

bestehendes Dorfgebiet liegt und eine Umwidmung aufgrund der siedlungsmäßigen Entwicklung<br />

unproblematisch erscheint, da es sich baulich gesehen um eine Baulücke handelt.<br />

Die Lage im direkten Anschluss an eine betreibende Haupterwerbslandwirtschaft und dem<br />

dadurch zu erwartenden Widmungskonflikt sprechen jedoch gegen die beantragte Widmung.<br />

Es wird daher von Seiten der Ortsplanung eine Abänderung in diesem Bereich nicht<br />

empfohlen.<br />

Im Falle einer Fächenwidmungsplan-Änderung wäre in jedem Fall auch die Änderung des<br />

Örtlichen Entwicklungskonzeptes notwendig. Dafür ist der Nachweis von öffentlichem Interesse<br />

erforderlich. Ein derartiger Nachweis dürfte in diesem Fall schwer zu erbringen sein,<br />

da die beantragte Umwidmung ein reines Einzelinteresse verfolgt.<br />

Der örtliche Ausschuss für Raumordnungsangelegenheiten hat diese Angelegenheit in seiner Sitzung<br />

am 07.<strong>03</strong>.<strong>2005</strong> vorberaten und stellt dabei einstimmig an den Gemeinderat den Antrag auf<br />

Beschlussfassung hinsichtlich Abänderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 04 samt Örtlichen Entwicklungskonzept<br />

Nr. 01 betreffend Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes von derzeit<br />

Grünland in Bauland-Dorfgebiet.<br />

Begründet wird diese Entscheidung mit der Tatsache, dass im Zuge der Interessensabwägung maßgebliche<br />

Gründe für eine Umwidmung sprechen. Dies sind insbesondere der Umstand, dass das<br />

Grundstück wie auch vom Ortsplaner in seiner fachlichen Stellungnahme festgestellt, im direkten<br />

Anschluss an bestehendes Dorfgebiet liegt und eine Umwidmung aufgrund der siedlungsmäßigen<br />

Entwicklung unproblematisch erscheint, da es sich baulich gesehen um eine Baulücke handelt. Außerdem<br />

sind sämtliche infrastrukturelle Einrichtungen wie die Aufschließung durch die Gemeinde-

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