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em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz

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4<br />

A. Überblick<br />

Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen<br />

im G<strong>em</strong>einsamen Markt verfälscht werden könnten. 5 Nicht notwendig sei es indes, die<br />

<strong>Markenrecht</strong>e der Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen. Die Richtlinie beschränke sich<br />

auf die Angleichung derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, „die sich am unmittelbarsten<br />

auf das Funktionieren des Binnenmarktes“ auswirken. Dazu gehören nach Auffassung des<br />

Rates die für den Erwerb und die Erhaltung der Marke geltenden Rechtsregeln, ferner die Einheitlichkeit<br />

des durch die Marke vermittelten Schutzes. Nicht vereinheitlicht werden insbesondere<br />

die Verfahrensbestimmungen für die Eintragung, den Verfall oder die Ungültigkeit und<br />

deren Rechtswirkungen. Bezüglich nicht eingetragener Marken, deren Schutz den nationalen<br />

Rechten überlassen wird, beschränkt sich die Richtlinie auf die Regelung ihres Verhältnisses zu<br />

den durch Eintragung erworbenen Marken.<br />

c) Regelungsinhalt<br />

Der wesentliche Regelungsinhalt der Richtlinie sieht wie folgt aus: Art 1 umschreibt ihren<br />

Anwendungsbereich (alle Marken, die in ein<strong>em</strong> Mitgliedstaat oder beim Benelux-Markenamt<br />

eingetragen oder ang<strong>em</strong>eldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert<br />

worden sind). 6 Art 2 zum Markenbegriff erfasst alle Zeichen, die sich graphisch darstellen<br />

lassen. Wegen der Rücksichtnahme auf das nationale Verfahrensrecht wird nicht zwischen Eintragungshindernissen<br />

und Ungültigkeitsgründen unterschieden. Diesbezügliche Regelungen,<br />

teils zwingenden, teils fakultativen Charakters, fi nden sich in den Art 3 f, 9, 10 ff. Art 3 umschreibt<br />

im Wesentlichen Merkmale, die in Österreich als Registrierungshindernisse aufgefasst<br />

würden. Art 4 regelt Einzelheiten zum Prioritätsprinzip. Eingeschränkt werden diese Regeln<br />

durch den in Art 9 verankerten Verwirkungsgrundsatz. 7 Die Art 10 bis 14 enthalten Vorschriften<br />

zum Benutzungszwang. In den Art 5 bis 7 geht es um die mit einer Marke verbundenen Rechte .<br />

Der grundsätzlich eingeräumte Unterlassungsanspruch 8 wird in den Art 6 und 7 eingeschränkt.<br />

Art 6 bezieht sich ua auf den Namensgebrauch und auf Angaben über Merkmale von Waren<br />

oder Dienstleistungen. Auch der Gebrauch fr<strong>em</strong>der Marken als Hinweiszeichen für Zubehör<br />

oder Ersatzteile ist, falls notwendig, zulässig. Art 7 regelt die Erschöpfung des <strong>Markenrecht</strong>s<br />

nach Inverkehrbringen in der G<strong>em</strong>einschaft. Nach Art 8 kann die Marke – ausschließlich oder<br />

nicht ausschließlich – lizenziert werden und zwar auch bloß für den Teil eines Mitgliedstaats.<br />

Art 8 Abs 2 sieht markenrechtliche Ansprüche des Lizenzgebers gegen einen Lizenznehmer<br />

5 Näher ausgeführt wird dieser Gedanke in einer Denkschrift der Kommission von 1976 (GRUR Int 1976,<br />

481 ff). Für wesentliche Markenartikel bestehe kein Binnenmarkt, obwohl für einen g<strong>em</strong>einsamen Handel<br />

mit ihnen ein großes Bedürfnis vorhanden sei. Der Markenartikel erfülle in einer an den Bedürfnissen des<br />

Verbrauchers ausgerichteten Wirtschaftsordnung im Allg<strong>em</strong>eininteresse liegende bedeutende Funktionen.<br />

Die Territorialität des <strong>Markenrecht</strong>s behindere den freien Warenverkehr, weil es nicht in allen Fällen möglich<br />

sei, für dieselbe Marke einen wirksamen, vor all<strong>em</strong> einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten zu<br />

erwerben. Als Instrument der Absatzförderung könne der Markenartikel zur weiteren Integration zwischen<br />

den nationalen Märkten beitragen. Als zusätzlicher Effekt eines angeglichenen <strong>Markenrecht</strong>s sei aus Verbrauchersicht<br />

zu vermerken, dass dies die Gewährleistung redlichen Wettbewerbs verbessere, wie ihn die<br />

Präambel des EWG-Vertrages fordere.<br />

6 Letztere Formulierung nimmt darauf Bezug, dass alle Mitgliedstaaten durch die Pariser Verbandsübereinkunft<br />

zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) gebunden sind. Das wird in den Erwägungsgründen<br />

der Richtlinie ausdrücklich erwähnt. Zur PVÜ und anderen multilateralen, markenrechtlich bedeutsamen<br />

Abkommen unten Kap B. RN 18 ff.<br />

7 Grundsätzlich keine Möglichkeit des Angriffs auf eine jüngere Marke nach fünfjähriger Duldung ihres Gebrauchs.<br />

8 Er kann, nicht muss, nach der Richtlinie auch Inhabern bekannter Marken jenseits des Ähnlichkeitsbereichs<br />

eingeräumt werden, wenn fr<strong>em</strong>de Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung<br />

der Marke ohne Rechtfertigungsgrund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Zur Berücksichtigungsfähigkeit<br />

dieses Gesichtspunkts im Rahmen des Eintragungs- oder Ungültigkeitsverfahrens<br />

vgl Art 3 Abs 3.<br />

6 <strong>Koppensteiner</strong>, <strong>Markenrecht</strong>, LexisNexis

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