06.11.2012 Aufrufe

em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz

em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz

em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

7<br />

8<br />

C. Marke, Markeninhaber, Markenfunktion<br />

bezieht, kann im Übrigen für den Schutzumfang des Zeichens und seine ordnungsg<strong>em</strong>äße Benutzung<br />

von Bedeutung sein. 24<br />

3. Graphische Darstellbarkeit<br />

a) Sinn des Merkmals<br />

§ 1 MSchG erwähnt in Übereinstimmung mit Art 2 MarkenRL alle Zeichen, die sich graphisch<br />

darstellen lassen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen,<br />

Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware. Dabei handelt es sich durchwegs<br />

um Zeichen, die sich visuell wahrnehmen lassen. Daher stellt sich die Frage, ob unter<br />

d<strong>em</strong> Gesichtspunkt ihrer graphischen Darstellbarkeit auch Zeichen in Betracht kommen, für<br />

die dies nicht zutrifft. Der Gesetzestext schließt das nicht aus. Denn die dort angeführten Markenformen<br />

sind, wie das ihnen vorangestellte „insbesondere“ verdeutlicht, nur Beispiele, keine<br />

abschließende Regelung. Generell vorauszusetzen ist allerdings, dass sich ein markenfähiges<br />

Zeichen zweidimensional darstellen lässt. 25 Das folgt aus der auf zweidimensionale Gestaltungen<br />

beschränkten Eintragungsfähigkeit des Zeichens in das Markenregister und dessen Veröffentlichung.<br />

Nicht erforderlich ist, dass die Marke mit ihrer graphischen Darstellung, wie<br />

etwa bei Wort- oder Bildmarken, identisch ist. Das lässt sich daraus ableiten, dass der Beispielskatalog<br />

des § 1 Formmarken ausdrücklich erwähnt. Eine Form lässt sich graphisch nur<br />

mittelbar kennzeichnen. Das bedeutet, dass die Marke mit ihrer Darstellungsform im Register<br />

nicht übereinzustimmen braucht. Das ist über den Bereich der Formmarken hinaus bedeutsam.<br />

Dennoch verbleiben verschiedene Fragen. Sie lassen sich zuverlässig nur aus Sinn und Zweck<br />

des Erfordernisses graphischer Darstellbarkeit beantworten.<br />

Nach Auffassung des EuGH geht es dabei darum, die Marke selbst festzulegen, um den genauen<br />

Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den sie ihr<strong>em</strong> Inhaber gewährt. Das bezieht sich<br />

zunächst auf die zuständigen Behörden, die in der Lage sein müssten, klar und eindeutig die<br />

Ausgestaltung des Zeichens zu erkennen, aus denen eine Marke besteht. Sie müssten ihren Verpfl<br />

ichtungen in Bezug auf die Prüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung<br />

und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachkommen. Auch<br />

die Wirtschaftsteilnehmer müssten imstande sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen,<br />

welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerber<br />

veranlasst haben und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte <strong>Dr</strong>itter zu erlangen.<br />

Aus diesen de lege lata billigenswerten Prämissen 26 werden die folgenden Konsequenzen<br />

abgeleitet: Graphisch darstellbar ist ein Zeichen nur dann, wenn es insbesondere mit Hilfe<br />

von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiedergegeben werden kann, dass es ohne<br />

subjektive El<strong>em</strong>ente genau identifi zierbar ist. Das setzt nach Auffassung des Gerichtshofs voraus,<br />

dass die Darstellung der Marke in sich geschlossen, leicht zugänglich und für die Benutzer<br />

des Markenregisters verständlich ist. Mit Rücksicht auf die im Prinzip unbegrenzte Dauer des<br />

Schutzes der Marke müsse ihre Darstellung darüberhinaus ihrerseits dauerhaft sein 27 .<br />

24 Siehe auch Kirschneck aaO RN 13.<br />

25 So etwa Hauer in Kucsko, 5. Für eine Aufgabe dieser Regel wegen der Darstellungsmöglichkeiten in digitalisierter<br />

Form Bender, 167 ff; ausführlich Schilling, 65 ff, ebenso Stellungnahme des Fachausschusses<br />

für Wettbewerbs- und <strong>Markenrecht</strong> zu einer Enquête der Kommission zur Evaluierung des Markensyst<strong>em</strong>s<br />

in Europa, GRUR 2010, 594.<br />

26 Siehe Lange, RN 343; Hildebrandt, 24 ff; kritisch de lege ferenda Eisenführ/Schennen, Art 4 RN 28 f; dazu<br />

auch Fachausschuss, GRUR 2010, 810.<br />

27 Siehe EuGH EWS 2004, 324 (Tz 25 ff) – Heidelberger Bauch<strong>em</strong>ie; EuGH ÖBl 2004, 228 (Tz 28 f) – Libertel<br />

mit Anm Gamerith; EuGH ÖBl 2003, 106 (Tz 42 ff) – Sieckmann mit Anm Gamerith. De Elzaburu/<br />

48 <strong>Koppensteiner</strong>, <strong>Markenrecht</strong>, LexisNexis

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!