em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz
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C. Marke, Markeninhaber, Markenfunktion<br />
bezieht, kann im Übrigen für den Schutzumfang des Zeichens und seine ordnungsg<strong>em</strong>äße Benutzung<br />
von Bedeutung sein. 24<br />
3. Graphische Darstellbarkeit<br />
a) Sinn des Merkmals<br />
§ 1 MSchG erwähnt in Übereinstimmung mit Art 2 MarkenRL alle Zeichen, die sich graphisch<br />
darstellen lassen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen,<br />
Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware. Dabei handelt es sich durchwegs<br />
um Zeichen, die sich visuell wahrnehmen lassen. Daher stellt sich die Frage, ob unter<br />
d<strong>em</strong> Gesichtspunkt ihrer graphischen Darstellbarkeit auch Zeichen in Betracht kommen, für<br />
die dies nicht zutrifft. Der Gesetzestext schließt das nicht aus. Denn die dort angeführten Markenformen<br />
sind, wie das ihnen vorangestellte „insbesondere“ verdeutlicht, nur Beispiele, keine<br />
abschließende Regelung. Generell vorauszusetzen ist allerdings, dass sich ein markenfähiges<br />
Zeichen zweidimensional darstellen lässt. 25 Das folgt aus der auf zweidimensionale Gestaltungen<br />
beschränkten Eintragungsfähigkeit des Zeichens in das Markenregister und dessen Veröffentlichung.<br />
Nicht erforderlich ist, dass die Marke mit ihrer graphischen Darstellung, wie<br />
etwa bei Wort- oder Bildmarken, identisch ist. Das lässt sich daraus ableiten, dass der Beispielskatalog<br />
des § 1 Formmarken ausdrücklich erwähnt. Eine Form lässt sich graphisch nur<br />
mittelbar kennzeichnen. Das bedeutet, dass die Marke mit ihrer Darstellungsform im Register<br />
nicht übereinzustimmen braucht. Das ist über den Bereich der Formmarken hinaus bedeutsam.<br />
Dennoch verbleiben verschiedene Fragen. Sie lassen sich zuverlässig nur aus Sinn und Zweck<br />
des Erfordernisses graphischer Darstellbarkeit beantworten.<br />
Nach Auffassung des EuGH geht es dabei darum, die Marke selbst festzulegen, um den genauen<br />
Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den sie ihr<strong>em</strong> Inhaber gewährt. Das bezieht sich<br />
zunächst auf die zuständigen Behörden, die in der Lage sein müssten, klar und eindeutig die<br />
Ausgestaltung des Zeichens zu erkennen, aus denen eine Marke besteht. Sie müssten ihren Verpfl<br />
ichtungen in Bezug auf die Prüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung<br />
und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachkommen. Auch<br />
die Wirtschaftsteilnehmer müssten imstande sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen,<br />
welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerber<br />
veranlasst haben und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte <strong>Dr</strong>itter zu erlangen.<br />
Aus diesen de lege lata billigenswerten Prämissen 26 werden die folgenden Konsequenzen<br />
abgeleitet: Graphisch darstellbar ist ein Zeichen nur dann, wenn es insbesondere mit Hilfe<br />
von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiedergegeben werden kann, dass es ohne<br />
subjektive El<strong>em</strong>ente genau identifi zierbar ist. Das setzt nach Auffassung des Gerichtshofs voraus,<br />
dass die Darstellung der Marke in sich geschlossen, leicht zugänglich und für die Benutzer<br />
des Markenregisters verständlich ist. Mit Rücksicht auf die im Prinzip unbegrenzte Dauer des<br />
Schutzes der Marke müsse ihre Darstellung darüberhinaus ihrerseits dauerhaft sein 27 .<br />
24 Siehe auch Kirschneck aaO RN 13.<br />
25 So etwa Hauer in Kucsko, 5. Für eine Aufgabe dieser Regel wegen der Darstellungsmöglichkeiten in digitalisierter<br />
Form Bender, 167 ff; ausführlich Schilling, 65 ff, ebenso Stellungnahme des Fachausschusses<br />
für Wettbewerbs- und <strong>Markenrecht</strong> zu einer Enquête der Kommission zur Evaluierung des Markensyst<strong>em</strong>s<br />
in Europa, GRUR 2010, 594.<br />
26 Siehe Lange, RN 343; Hildebrandt, 24 ff; kritisch de lege ferenda Eisenführ/Schennen, Art 4 RN 28 f; dazu<br />
auch Fachausschuss, GRUR 2010, 810.<br />
27 Siehe EuGH EWS 2004, 324 (Tz 25 ff) – Heidelberger Bauch<strong>em</strong>ie; EuGH ÖBl 2004, 228 (Tz 28 f) – Libertel<br />
mit Anm Gamerith; EuGH ÖBl 2003, 106 (Tz 42 ff) – Sieckmann mit Anm Gamerith. De Elzaburu/<br />
48 <strong>Koppensteiner</strong>, <strong>Markenrecht</strong>, LexisNexis