06.11.2012 Aufrufe

em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz

em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz

em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3<br />

4<br />

C. Marke, Markeninhaber, Markenfunktion<br />

nutzungswille ) 5 . Das wird mit seiner Unterscheidungsfunktion begründet. Das Argument berücksichtigt<br />

nicht, dass es im Eintragungsverfahren gar keine Möglichkeit gibt, die Absichten<br />

des Anmelders zu erforschen. Löschungsmöglichkeit nach fünfjähriger Nichtbenutzung deutet<br />

recht klar darauf hin, dass der Benutzungswille nicht zum „Wesen“ der Marke gehört.<br />

2. Zeichen<br />

a) Begriff<br />

Als Zeichen kommt jede Äußerungsform in Betracht, die sich sinnlich wahrnehmen lässt 6 ,<br />

neben visuellen also auch Duft-, Geschmacks-, Hör- und Tastmarken. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit<br />

sämtlicher Sinne entspricht der früheren Rechtslage. 7 Eine Marke muss kein zusammenhängendes<br />

Ganzes bilden, aber doch durch gleichzeitiges In-Erscheinung-Treten als<br />

Einheit erkennbar sein. 8 Zulässig sind kombinierte Marken, also zB das Zusammenfügen von<br />

Worten/Buchstaben/Zahlen mit ein<strong>em</strong> Bild oder mit zusätzlichen graphischen Gestaltungen.<br />

Dabei handelt es sich aber nicht um die einzigen Fälle möglicher Kombinationen. So kann etwa<br />

auch eine Form mit ein<strong>em</strong> Bild verbunden werden.<br />

Sprachlich ist klar, dass ein Zeichen von d<strong>em</strong> zu bezeichnenden Objekt unterscheidbar<br />

sein muss. 9 Auch fachterminologisch bedeutet dies, dass das Zeichen (die Marke) in d<strong>em</strong> Sinne<br />

selbständig zu sein hat, dass es gegenüber sein<strong>em</strong> Objekt, wenn nicht schon ein „anderes“, so<br />

doch zumindest ein „mehr“ ausdrückt. 10 So wurde entschieden, dass eine Markenanmeldung,<br />

die alle denkbaren Formen eines durchsichtigen (Auffang-) Behältnisses als Teil der äußeren<br />

Oberfl äche eines Staubsaugers umfasste, kein Zeichen iSv Art 2 MarkenRL sei, weil es sich<br />

um eine bloße Eigenschaftsangabe handle. 11 Auf der gleichen Linie liegt eine Entscheidung zu<br />

Farbmarken. Abstrakte und konturlose Farben oder Farbzusammenstellungen sind d<strong>em</strong>nach gewöhnlich<br />

keine Zeichen, sondern eine bloße Eigenschaft von Gegenständen. Das sei nur dann<br />

anders, wenn die betreffenden Farben oder Farbzusammenstellungen in d<strong>em</strong> Zusammenhang,<br />

in d<strong>em</strong> sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und den Erfordernissen<br />

graphischer Darstellbarkeit genügen. 12 B<strong>em</strong>erkenswert ist die Relativierung des Zeichenbegriffs<br />

in d<strong>em</strong> Sinne, dass eine bestimmte Ausdrucksform kein abschließendes Urteil gestattet,<br />

sondern von der Art der Benutzung abhängig sein kann. Der Gerichtshof scheint damit berücksichtigen<br />

zu wollen, dass deskriptive Zeichen nach Art 3 Abs 3 MRL (§ 4 Abs 2 MSchG) eintragungsfähig<br />

sind, wenn sie infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben haben.<br />

5 So zB Fezer, § 3 RN 226, 228 ff mwN; Nauta, ecolex 2003, 252 f; gute Analyse bei Ingerl/Rohnke, § 3<br />

RN 12 ff. Zu sog Vorrats- und Defensivmarken s unten Kap E. RN 77 FN 28.<br />

6 Siehe etwa Kirschnek in Ströbele/Hacker, § 3 RN 3 mit Hinweis auf die immer weitere Ausdehnung des<br />

Zeichenbegriffs im Lauf der geschichtlichen Entwicklung. Vgl d<strong>em</strong>gegenüber noch Hohenecker/Friedl,<br />

188: Zeichen als ein mit den Augen wahrnehmbares Merkmal.<br />

7 Siehe Voraufl , § 38 RN 2. Statistische Angaben zur Eintragungspraxis bezüglich der verschiedenen Markenformen<br />

bei Grünwald, FS Griss, 253 f. Deutlich wird die schlechthin übertragende Bedeutung von<br />

Wort-, Bild und Wortbildmarken.<br />

8 Zur uU schwierigen Abgrenzung zwischen Kombinations- und (mehreren) selbständigen Zeichen Kochendörfer,<br />

GRUR 2010, 197 ff.<br />

9 Einprägsam dazu Hauer in Kucsko, 3 f; siehe ferner Ingerl/Rohnke, § 3 RN 6; Fezer, § 3 RN 335 f und<br />

Sambuc, GRUR 2009, 334 f, OGH ÖBl 1999, 194, 196 – Magic Joy.<br />

10 Hauer aaO spricht in dies<strong>em</strong> Zusammenhang von ein<strong>em</strong> „geistigen Überschuss“ und betont mit Recht,<br />

dies bedeute nicht, dass das Zeichen nicht Teil der Ware sein oder physikalisch von ihr unterscheidbar sein<br />

müsse.<br />

11 EuGH GRUR 2007, 231 (Tz 37 ff) – Dyson. Diskussion bei Lerach, ELRep 2007, 307 f, dazu auch Schenk,<br />

ELRep 2004, 136 mwN: Funktionell notwendiger Bestandteil der Ware (etwas was zum Wesen der Ware<br />

gehört) kann nicht zugleich Marke sein.<br />

12 EuGH EWS 2004, 324 (Tz 23 ff) – Heidelberger Bauch<strong>em</strong>ie, kritisch Schenk, ELRep 2004, 305 ff.<br />

46 <strong>Koppensteiner</strong>, <strong>Markenrecht</strong>, LexisNexis

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!