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em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz

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II. Markenlizenz<br />

kung auch <strong>Dr</strong>itten gegenüber schon aus der Ausschließlichkeit ergebe. 122 Ebenso sei es, wenn<br />

sich der Lizenzgeber das Recht vorbehalten habe, die Marke unter bestimmten Voraussetzungen<br />

für lizenzierte Produkte auch selbst zu nutzen, solange von dieser Möglichkeit noch kein<br />

Gebrauch g<strong>em</strong>acht worden sei. 123 Bezüglich ausschließlicher Lizenzen lässt sich gegen diese<br />

Judikatur nichts einwenden. Denn eine solche Lizenz beinhaltet eine, wie dargelegt, dinglich<br />

wirkende Verfügung über das Recht, die, sofern nichts anderes vereinbart, notwendigerweise<br />

die Befugnis einschließt, dieses Recht auch <strong>Dr</strong>itten gegenüber geltend zu machen. 124 Die<br />

einfache Lizenz enthält, was der OGH im Übrigen auch gar nicht bestreitet, nur eine Benutzungserlaubnis<br />

im Verhältnis zum Markeninhaber. Die Zusatzabrede, der Lizenznehmer sollte<br />

auch klagebefugt sein, zielt daher auf die Einräumung einer Position, die sich aus der mit der<br />

einfachen Lizenz intendierten Nutzungserlaubnis selbst nicht ergibt. Entgegen der derzeit vertretenen<br />

Auffassung des OGH handelt es sich daher um einen Fall der nach österreichisch<strong>em</strong><br />

Recht unzulässigen gewillkürten Prozessstandschaft. 125<br />

D<strong>em</strong> Lizenznehmer steht nach Auffassung der Praxis kein eigener Löschungsanspruch<br />

zu. 126 Doch lässt sich in manchen Fällen, namentlich bei Einräumung einer ausschließlichen<br />

Lizenz stricto sensu und deren Eintragung im Markenregister, durchaus daran denken, in Analogie<br />

zu der d<strong>em</strong> Inhaber in den §§ 30 ff zugewiesenen Befugnis auch d<strong>em</strong> Lizenznehmer die<br />

Antragsbefugnis zu geben. 127 Den Inhabern absoluter Lizenzrechte stehen auch die Ansprüche<br />

aus den §§ 52 ff zu. Als Beklagte im Verletzungsprozess können Sie sich auf das ältere Recht<br />

des Markeninhabers berufen. 128 Bei Markenverletzungen zulasten des Inhabers einer einfachen<br />

Lizenz wird der Lizenzgeber in Deutschland für ermächtigt gehalten, im Wege der <strong>Dr</strong>ittschadensliquidation<br />

vorzugehen. 129 D<strong>em</strong> sollte auch in Österreich gefolgt werden.<br />

Ob der Lizenznehmer seine Befugnis übertragen und Sublizenzen erteilen kann, hängt<br />

wiederum vom Inhalt des Vertrags ab. Das gilt uneingeschränkt für die Erteilung von Sublizenzen.<br />

Bei ausschließlichen Lizenzen dürfte wegen ihrer quasi dinglichen Rechtsnatur eine<br />

explizite Zustimmung des Rechtsinhabers allerdings entbehrlich sein, sofern seine vertraglich<br />

geschützten Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gesamtrechtsnachfolge in<br />

das Unternehmen des Lizenznehmers führt, wie bei Forderungen mit Abtretungsverbot, zum<br />

Übergang auch des Lizenzvertrags. 130 In anderen Fällen ist ohne (antizipierte) Zustimmung des<br />

Rechtsinhabers nicht auszukommen. Das gilt im Grundsatz auch für ausschließliche Lizen-<br />

122 „Brühl“, aaO, „BOSS Brillen II“, aaO, vgl Fehringer, 268, 294; kritisch OGH ÖBl 2000, 178, 180 – BOSS-<br />

Brillen = ecolex 2000, 570, mit Anm Schanda; Schanda, ÖBl 2001, 151 f. In solchen Fällen ist die Prioritätslage<br />

des Markeninhabers d<strong>em</strong> Lizenznehmer zuzurechnen. Das gilt auch im Passivprozess. Vgl die<br />

Ansätze in OGH ecolex 2003, 350 – INVESCO mit Anm Schanda; vgl Keinert, ÖJZ 2002, 53 f. Dasselbe<br />

gilt im Aktivprozess. Für Deutschland s Ingerl/Rohnke, § 6 RN 12.<br />

123 „BOSS Brillen II“, aaO. Der OGH interpretiert eine solche Abrede nicht als einfache Lizenz, sondern als<br />

Befugnis des Lizenzgebers, eine ausschließliche Lizenz nachträglich einzuschränken.<br />

124 Ebenso Hiti, aaO, 92.<br />

125 Zutreffend Hiti, aaO; auch noch OGH ÖBl 2001, 89, 90 – BOSS Brillen II; OGH ÖBl 2000, 178, 180 f<br />

– BOSS Brillen. Das (noch zu § 9 UWG) geltend g<strong>em</strong>achte Argument, auch der einfache Lizenznehmer<br />

sei „befugt“, die Marke zu gebrauchen, taugt nichts, weil es sich dabei um ein relatives, nur d<strong>em</strong> Markeninhaber<br />

gegenüber bestehendes Recht handelt (vgl Voraufl , § 42 RN 18). Aus d<strong>em</strong> Gesagten folgt, dass eine<br />

einfache Lizenz nicht sacheinlagefähig ist (anders Herzog/Fehringer/Buchtela, ecolex 2010, 259).<br />

126 OPM PBl 1975, 71.<br />

127 Eben dies erwägt auch Schanda, aaO, 288 FN 123.<br />

128 Ausführlich dazu Thiering, 56 ff, 64 ff, der sich – mE mit Recht – dafür ausspricht, diesen Einwand auch<br />

den Inhabern schuldrechtlicher Lizenzen zuzugestehen.<br />

129 Siehe Lange, RN 1412 mwN, ausführlicher Petry/Schilling, wrp 2009, 1197 ff (auch zur Abtretung des<br />

Anspruchs aus <strong>Dr</strong>ittschadensliquidation an den Lizenznehmer).<br />

130 Fehringer, 262 f, 269; Wiedenbauer, ecolex 2000, 404; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009,<br />

§ 2 RN 42 ff; Rieble, ZIP 1997, 304 f. D<strong>em</strong> Lizenzgeber steht neben Schadenersatzansprüchen häufi g auch<br />

ein Recht auf Kündigung aus wichtig<strong>em</strong> Grund zu.<br />

<strong>Koppensteiner</strong>, <strong>Markenrecht</strong>, LexisNexis 209<br />

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