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em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner Markenrecht - Manz

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I. Markenrichtlinie, Durchsetzungsrichtlinie, Antipiraterieverordnung, EG-Primärrecht<br />

vor, der den Vertrag in markenrechtlich relevanter Weise verletzt. Art 15 schließlich enthält besondere<br />

Bestimmungen für Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken.<br />

d) Umsetzung in Österreich<br />

Den österreichischen Gesetzgeber hat die Richtlinie, damals noch im Zeichen des EWR-<br />

Abkommens, anders als in Deutschland, anfänglich nicht zu einer grundsätzlichen Überarbeitung<br />

des <strong>Markenrecht</strong>s veranlasst. Vielmehr hat man sich darauf beschränkt, „den Regelungen<br />

der Richtlinie zunächst unter weitest möglicher Beibehaltung des geltenden <strong>Markenrecht</strong>s nur<br />

im absolut notwendigen Umfang Rechnung zu tragen und erforderliche Anpassungen vorzunehmen<br />

(kleine <strong>Markenrecht</strong>sreform)“. 9 Beibehalten wurde namentlich das Prinzip der Bindung<br />

der Marke an ein Unternehmen. 10 Auch hat man darauf verzichtet, der bekannten (berühmten)<br />

Marke markenrechtlichen Schutz zu gewähren. Zur Frage der sog internationalen<br />

Erschöpfung der Marke bei Inverkehrbringen außerhalb des EWR-Gebiets heißt es ausdrücklich,<br />

diese Frage werde einer Regelung durch die Rechtspraxis überlassen.<br />

Mit d<strong>em</strong> MSchG 1999 ist das ursprünglich Versäumte nachgeholt worden. In seinen materiellrechtlichen<br />

Teilen hat das Gesetz die Vorschriften der Richtlinie, zum Teil wörtlich, zur<br />

Gänze übernommen. 11 Deutlicher noch als vorher hat dies zur Folge, dass jede angesichts der<br />

Judikatur des EuGH noch zweifelhafte Frage nach Art 267 AEUV vorzulegen ist.<br />

2. Durchsetzungsrichtlinie<br />

Die Markenrichtlinie enthält kaum etwas über die Rechtsfolgen einer Markenverletzung.<br />

Das gilt mit Ausnahme von Art 102 Abs 1 GMVO sogar für die G<strong>em</strong>einschaftsmarke. Ungeachtet<br />

des für alle Mitgliedstaaten verbindlichen TRIPS-Übereinkommens hat sich herausgestellt,<br />

dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bezüglich der Regeln zur<br />

Durchsetzung immaterialgüterrechtlicher Ansprüche des geistigen Eigentums bestanden. Mit<br />

Rücksicht auf diese Harmonisierungslücke ist die Richtlinie 2004/48/EG 12 erlassen worden.<br />

Diese Richtlinie gilt auch für die Rechtsfolgen der Verletzung einer G<strong>em</strong>einschafts- oder einer<br />

nationalen Marke. Spezifi sch markenrechtliche Umsetzungsmaßnahmen fi nden sich in den<br />

§§ 55a und 56 MSchG. 13<br />

3. Grenzbeschlagnahme<br />

Die Verordnung 1383/2003/EG 14 ermöglicht es den Zollbehörden unter bestimmten Voraussetzungen<br />

widerrechtlich gekennzeichnete Waren zurückzuhalten, uU sogar zu vernichten.<br />

15 Ergänzende innerstaatliche Regelungen fi nden sich im Produktpirateriegesetz. 16<br />

9 669 Blg StProtNR XVIII. GP, 5. Zur Entwicklungsgeschichte des <strong>Markenrecht</strong>s bis zu Novelle von 1992 s<br />

Voraufl , § 3 RN 35 ff.<br />

10 Näher dazu Voraufl , § 38 RN 20 ff.<br />

11 Übersicht über den Inhalt der Novelle bei Asperger/Stangl, ecolex 1999, 780 ff.<br />

12 ABl EU L 195/16, zu ihr McGuire, ÖBl 2004, 255 ff; Spring, RdW 2005, 75 ff; Burgstaller, MuR 2004,<br />

405 ff.<br />

13 Näher dazu Kap F. RN 104 f, 109.<br />

14 ABl EU L 196/7. Zu Vorläufern der Verordnung s Fezer, Vorb § 146 RN 5.<br />

15 Fezer aaO RN 6 ff, s auch Spring, RdW 2004, 263 ff; Würfel, ELRep 2004, 206 ff; Gamerith, FS <strong>Koppensteiner</strong>,<br />

369 f, 378.<br />

16 BGBl I 2004/56 (PPG) (in derzeit geltender Fassung abgedruckt bei Engin-Deniz, 612 ff). Zum Vorgängergesetz<br />

Natalcen/Prohaska-Marchried/Marosi, 23 ff; zum PPG 2004 Braunböck/Schachter, ecolex 2004,<br />

543 ff.<br />

<strong>Koppensteiner</strong>, <strong>Markenrecht</strong>, LexisNexis 7<br />

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