Versicherungsbedingungen und -informationen für die - Eureka24.de
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Der Versicherungsschutz<br />
§ 1<br />
Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Geltungsbereich des<br />
Versicherungsschutzes<br />
1 Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem<br />
Umfang Ersatz von Aufwendungen <strong>für</strong> Pflege oder ein<br />
Pflegegeld sowie sonstige Leistungen. Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft<br />
<strong>und</strong> Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen,<br />
<strong>für</strong> zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie<br />
<strong>für</strong> berechnungsfähige Investitions- <strong>und</strong> sonstige betriebsnotwendige<br />
Kosten sind nicht erstattungsfähig.<br />
2 Versicherungsfall ist <strong>die</strong> Pflegebedürftigkeit einer<br />
versicherten Person. Pflegebedürftig sind Personen, <strong>die</strong> wegen<br />
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder<br />
Behinderung <strong>für</strong> <strong>die</strong> gewöhnlichen <strong>und</strong> regelmäßig wiederkehrenden<br />
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,<br />
voraussichtlich <strong>für</strong> mindestens sechs Monate, nach Maßgabe<br />
des Absatzes 6 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe<br />
bedürfen.<br />
3 Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in<br />
der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme<br />
der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder<br />
in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen<br />
Übernahme <strong>die</strong>ser Verrichtungen.<br />
4 Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes<br />
2 Satz 2 sind<br />
a) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am<br />
Stütz- <strong>und</strong> Bewegungsapparat,<br />
b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />
c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-<br />
oder Orientierungsstörungen sowie endogene<br />
Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.<br />
5 Gewöhnliche <strong>und</strong> regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen<br />
im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind<br />
a) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden,<br />
<strong>die</strong> Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, <strong>die</strong> Darm- oder<br />
Blasenentleerung,<br />
b) im Bereich der Ernährung das m<strong>und</strong>gerechte Zubereiten oder<br />
<strong>die</strong> Aufnahme der Nahrung,<br />
c) im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen <strong>und</strong><br />
Zu-Bett-Gehen, An- <strong>und</strong> Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen<br />
oder das Verlassen <strong>und</strong> Wiederaufsuchen der<br />
Wohnung,<br />
d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,<br />
Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln <strong>und</strong><br />
Waschen der Wäsche <strong>und</strong> Kleidung oder das Beheizen.<br />
6 Für <strong>die</strong> Gewährung von Leistungen sind versicherte<br />
Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:<br />
a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)<br />
sind Personen, <strong>die</strong> bei der Körperpflege, der Ernährung oder<br />
der Mobilität <strong>für</strong> wenigstens zwei Verrichtungen aus einem<br />
oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe<br />
bedürfen <strong>und</strong> zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei<br />
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)<br />
sind Personen, <strong>die</strong> bei der Körperpflege, der Ernährung oder<br />
der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen<br />
Tageszeiten der Hilfe bedürfen <strong>und</strong> zusätzlich mehrfach in<br />
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
benötigen.<br />
c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)<br />
sind Personen, <strong>die</strong> bei der Körperpflege, der Ernährung oder<br />
der Mobilität täglich r<strong>und</strong> um <strong>die</strong> Uhr, auch nachts, der Hilfe<br />
DRK 1811 O1JT5682 01.10<br />
DRK 1811 O1JT5682 01.10<br />
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bedürfen <strong>und</strong> zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei<br />
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
7 Bei Kindern ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung zu einer Pflegestufe<br />
der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem ges<strong>und</strong>en gleichaltrigen<br />
Kind maßgebend.<br />
8 Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder<br />
eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> erforderlichen Leistungen der Gr<strong>und</strong>pflege <strong>und</strong> hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />
a) in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen;<br />
hierbei müssen auf <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>pflege mehr als 45 Minuten<br />
entfallen,<br />
b) in der Pflegestufe II mindestens drei St<strong>und</strong>en betragen;<br />
hierbei müssen auf <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>pflege mindestens zwei St<strong>und</strong>en<br />
entfallen,<br />
c) in der Pflegestufe III mindestens fünf St<strong>und</strong>en betragen;<br />
hierbei müssen auf <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>pflege mindestens vier St<strong>und</strong>en<br />
entfallen.<br />
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand <strong>für</strong><br />
erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen<br />
zu berücksichtigen; <strong>die</strong>s gilt auch dann, wenn der<br />
Hilfebedarf zu Leistungen aus der Krankenversicherung führt.<br />
Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen<br />
sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische<br />
Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer<br />
Verrichtung nach § 1 Abs. 5 ist oder mit einer solchen Verrichtung<br />
notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen <strong>und</strong> sachlichen<br />
Zusammenhang steht.<br />
9 Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung<br />
der Pflegebedürftigkeit. Er endet, wenn Pflegebedürftigkeit<br />
nicht mehr besteht.<br />
10 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich<br />
aus dem Versicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen,<br />
den Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> (Bedingungsteil<br />
MB/PPV 2010, Tarif PV) sowie den gesetzlichen<br />
Vorschriften, insbesondere dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes<br />
Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung. Wenn <strong>und</strong> soweit sich<br />
<strong>die</strong> gesetzlichen Bestimmungen ändern, werden <strong>die</strong> dem SGB XI<br />
gleichwertigen Teile der AVB gemäß § 18 geändert.<br />
11 Entfällt bei versicherten Personen der Tarifstufe PVB<br />
der Beihilfeanspruch, werden sie nach Tarifstufe PVN weiterversichert.<br />
Stellt der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs<br />
Monaten seit dem Wegfall des Beihilfeanspruchs einen entsprechenden<br />
Antrag, erfolgt <strong>die</strong> Erhöhung des Versicherungsschutzes<br />
ohne Risikoprüfung <strong>und</strong> Wartezeiten zum Ersten des Monats,<br />
in dem der Beihilfeanspruch entfallen ist.<br />
Werden versicherte Personen der Tarifstufe PVN beihilfeberechtigt,<br />
wird <strong>die</strong> Versicherung nach Tarifstufe PVB weitergeführt.<br />
Der Versicherungsnehmer <strong>und</strong> <strong>die</strong> versicherte Person sind verpflichtet,<br />
dem Versicherer unverzüglich den Erwerb eines Beihilfeanspruchs<br />
anzuzeigen.<br />
12 Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem<br />
Recht.<br />
13 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege<br />
in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
§ 2<br />
Beginn des Versicherungsschutzes<br />
1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn),<br />
jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungs-<br />
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