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Versicherungsbedingungen und -informationen für die - Eureka24.de

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5. Abschnitt: Änderung der Satzung<br />

§ 12<br />

1 Gegenstand der Änderung<br />

Mit Wirkung <strong>für</strong> bestehende Versicherungsverhältnisse können<br />

<strong>die</strong> Bestimmungen der Satzung über Name, Sitz <strong>und</strong> Zweck<br />

des Vereins, Geschäftsgebiet, Gerichtsstand, Bekanntmachungen,<br />

Beitragspflicht, Haftung <strong>für</strong> Vereinsverbindlichkeiten <strong>und</strong><br />

Rechte am Vereinsvermögen, Leitung <strong>und</strong> Vertretung, Rechnungswesen<br />

sowie <strong>die</strong> Auflösung des Vereins geändert werden.<br />

Soweit Rückstellungen <strong>für</strong> das mit dem Alter der Versicherten<br />

wachsende Krankheitswagnis zu bilden sind, ist eine Erhöhung<br />

der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Vereins<br />

wegen des Älterwerdens der versicherten Personen während<br />

der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen.<br />

6. Abschnitt: Auflösung des Vereins<br />

§ 13 Beschluss<br />

Die Auflösung des Vereins findet statt, wenn in einer ausdrücklich<br />

zu <strong>die</strong>sem Zweck einberufenen außerordentlichen Vertreterversammlung<br />

eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden,<br />

mindestens jedoch von zwei Dritteln der amtierenden Mitgliedervertreter<br />

<strong>die</strong> Auflösung beschließt.<br />

§ 14 Vermögensverteilung<br />

Reicht nach der Auflösung das Vermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten<br />

nicht aus, so wird ein Nachschuss erhoben, der<br />

einen Monatsbeitrag nicht übersteigen darf. Reicht auch <strong>die</strong>ser<br />

Nachschuss noch nicht aus, so tritt eine Kürzung der Versicherungsansprüche<br />

ein. Verbleibt ein Überschuss, so wird er an <strong>die</strong><br />

Mitglieder, <strong>die</strong> dem Verein zur Zeit der Auflösung angehörten,<br />

im Verhältnis der in den letzten zwei Jahren gezahlten Beiträge<br />

verteilt.<br />

An Stelle einer Verteilung des Vermögens kann der Versicherungsbestand<br />

in seiner Gesamtheit oder teilweise nach Maßgabe<br />

eines von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Übernahmevertrages<br />

auf eine andere Versicherungsunternehmung<br />

übertragen werden.<br />

DRK 1700 O1JT6124 08.10<br />

DRK 1700 O1JT6124 08.10<br />

87<br />

2 Bekanntmachung<br />

Änderungen der Satzung sind gemäß § 5 bekannt zu machen.<br />

3 Inkrafttreten<br />

Änderungen der Satzung treten mit der Eintragung in das Handelsregister<br />

in Kraft.<br />

§ 15 Gesetzliche Bestimmungen<br />

Soweit <strong>die</strong>se Satzung keine ausdrückliche Regelung trifft, gelten<br />

<strong>die</strong> gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der B<strong>und</strong>esanstalt <strong>für</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht vom 22.07.2010, Gesch.-Z. VA 16-I 5002-4013-2010/0001.<br />

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