Versicherungsbedingungen und -informationen für die - Eureka24.de
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(6) Der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss legt in Richtlinien nach<br />
§ 92 fest, an welchen Orten <strong>und</strong> in welchen Fällen Leistungen<br />
nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 auch außerhalb des Haushalts<br />
<strong>und</strong> der Familie des Versicherten erbracht werden<br />
können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über Art<br />
<strong>und</strong> Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen<br />
Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1.<br />
§ 290 Krankenversichertennummer<br />
(1) Die Krankenkasse verwendet <strong>für</strong> jeden Versicherten eine<br />
Krankenversichertennummer. Die Krankenversichertennummer<br />
besteht aus einem unveränderbaren Teil zur Identifikation<br />
des Versicherten <strong>und</strong> einem veränderbaren Teil, der b<strong>und</strong>eseinheitliche<br />
Angaben zur Kassenzugehörigkeit enthält<br />
<strong>und</strong> aus dem bei Vergabe der Nummer an Versicherte nach<br />
§ 10 sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen,<br />
der Mitglied ist, hergestellt werden kann. Der Aufbau<br />
<strong>und</strong> das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer<br />
haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen.<br />
Die Rentenversicherungsnummer darf nicht als Krankenversichertennummer<br />
verwendet werden. Eine Verwendung<br />
der Rentenversicherungsnummer zur Bildung der<br />
Krankenversichertennummer entsprechend den Richtlinien<br />
nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft<br />
<strong>und</strong> Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe<br />
der Krankenversichertennummer weder aus der Krankenversichertennummer<br />
auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsnummer<br />
noch aus der Rentenversicherungsnummer auf <strong>die</strong><br />
Krankenversichertennummer zurückgeschlossen werden<br />
kann; <strong>die</strong>ses Erfordernis gilt auch in Bezug auf <strong>die</strong> vergebende<br />
Stelle. Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer<br />
durch <strong>die</strong> Vertrauensstelle bleibt<br />
davon unberührt. Wird <strong>die</strong> Rentenversicherungsnummer zur<br />
Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, ist <strong>für</strong><br />
Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen<br />
werden muss <strong>und</strong> <strong>die</strong> noch keine Rentenversicherungsnummer<br />
erhalten haben, eine Rentenversicherungsnummer<br />
zu vergeben.<br />
(2) Der Spitzenverband B<strong>und</strong> der Krankenkassen hat den Aufbau<br />
<strong>und</strong> das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer<br />
durch Richtlinien zu regeln. Die Krankenversichertennummer<br />
ist von einer von den Krankenkassen <strong>und</strong><br />
ihren Verbänden räumlich, organisatorisch <strong>und</strong> personell<br />
getrennten Vertrauensstelle zu vergeben. Die Vertrauensstelle<br />
gilt als öffentliche Stelle <strong>und</strong> unterliegt dem Sozialgeheimnis<br />
nach § 35 des Ersten Buches. Sie untersteht der<br />
Rechtsaufsicht des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit.<br />
§ 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien sind<br />
dem B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit vorzulegen. Es kann<br />
sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Kommen <strong>die</strong><br />
Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten Frist zu Stande oder<br />
werden <strong>die</strong> Beanstandungen nicht innerhalb der vom B<strong>und</strong>esministerium<br />
<strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit gesetzten Frist behoben,<br />
kann das B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>die</strong> Richtlinien<br />
erlassen.<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) - Sechstes Buch (VI)<br />
– Gesetzliche Rentenversicherung –<br />
§ 3 Sonstige Versicherte<br />
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,<br />
1. <strong>für</strong> <strong>die</strong> ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),<br />
1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des<br />
Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 St<strong>und</strong>en<br />
wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht<br />
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige<br />
Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder<br />
einer privaten Pflegeversicherung hat,<br />
DRK 1812 O1JT5696 01.10<br />
DRK 1812 O1JT5696 01.10<br />
69<br />
§ 315 Standardtarif <strong>für</strong> Personen<br />
ohne Versicherungsschutz<br />
(1) Personen, <strong>die</strong> weder<br />
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder<br />
versicherungspflichtig sind,<br />
2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,<br />
3. einen Anspruch auf freie Heil<strong>für</strong>sorge haben, beihilfeberechtigt<br />
sind oder vergleichbare Ansprüche haben,<br />
4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
haben noch<br />
5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten <strong>und</strong><br />
Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,<br />
können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz<br />
im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a verlangen; in den<br />
Fällen der Nummern 4 <strong>und</strong> 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung<br />
des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat<br />
keinen entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht<br />
abgelehnt werden. Die in § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten<br />
Voraussetzungen gelten <strong>für</strong> Personen nach Satz 1 nicht;<br />
Risikozuschläge dürfen <strong>für</strong> sie nicht verlangt werden. Abweichend<br />
von Satz 1 Nr. 3 können auch Personen mit Anspruch<br />
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />
<strong>die</strong> bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte<br />
private Krankenversicherung verfügen <strong>und</strong> auch<br />
nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert<br />
sind, eine <strong>die</strong> Beihilfe ergänzende Absicherung im<br />
Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.<br />
(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten<br />
Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a<br />
Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; <strong>die</strong> dort <strong>für</strong> Ehegatten oder<br />
Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung<br />
gilt <strong>für</strong> nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 12<br />
Abs. 1c Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt <strong>für</strong> nach<br />
Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend.<br />
(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie <strong>für</strong> Zwecke<br />
des finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Abs. 2b oder<br />
<strong>für</strong> spätere Tarifwechsel erforderlich ist. Abweichend von<br />
§ 257 Abs. 2b sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs<br />
<strong>für</strong> Versicherte nach Absatz 1 <strong>die</strong> Begrenzungen<br />
gemäß Absatz 2 sowie <strong>die</strong> durch das Verbot von Risikozuschlägen<br />
gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge<br />
im Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge<br />
im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
umgestellt.<br />
2. in der sie aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Pflicht Wehr<strong>die</strong>nst oder<br />
Zivil<strong>die</strong>nst leisten,<br />
2a. in der sie sich in einem Wehr<strong>die</strong>nstverhältnis besonderer<br />
Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden,<br />
wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet<br />
hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig<br />
waren,<br />
3. <strong>für</strong> <strong>die</strong> sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld,<br />
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Ar-<br />
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