setz und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung - BRK
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<strong>BRK</strong>-Landesgeschäftsstelle München, 09.03.2005<br />
Der Landesarzt<br />
LGST/LG/Prof. Dr. Sefrin<br />
An alle<br />
Bezirks-, Kreisverbände <strong>und</strong> Rotkreuzgemeinschaften<br />
des Bayerischen Roten Kreuzes<br />
nachrichtlich:<br />
alle Rettungsleitstellen<br />
R<strong>und</strong>schreiben Nr. 07/2005<br />
Erläuterungen zur Verantwortlichkeit nach dem <strong>Medizinprodukte</strong>ge<strong>setz</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Medizinprodukte</strong>-<strong>Betreiberverordnung</strong><br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
im Rettungsdienst werden <strong>Medizinprodukte</strong> im Sinn des <strong>Medizinprodukte</strong>ge<strong>setz</strong>es (MPG) <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Medizinprodukte</strong>-<strong>Betreiberverordnung</strong> (MPBetreibV) betrieben <strong>und</strong> regelmäßig angewendet.<br />
Hierbei sind durch alle Betreiber <strong>und</strong> Anwen<strong>der</strong> die einschlägigen Vorgaben <strong>der</strong> genannten<br />
ge<strong>setz</strong>lichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch beim Einsatz von<br />
automatischen externen Defibrillatoren (AED). Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen<br />
daher einen komprimierten Überblick über die anzuwendenden Vorschriften ermöglichen:<br />
Das <strong>Medizinprodukte</strong>ge<strong>setz</strong> soll für die Sicherheit, Eignung <strong>und</strong> Leistung von <strong>Medizinprodukte</strong>n,<br />
sowie für die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> den erfor<strong>der</strong>lichen Schutz von Patienten, Anwen<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Dritten<br />
sorgen. Das Ge<strong>setz</strong> gilt für das Herstellen, das in den Verkehr bringen, das in Betrieb nehmen,<br />
das Ausstellen, das Errichten, das Betreiben <strong>und</strong> das Anwenden von <strong>Medizinprodukte</strong>n (MP), sowie<br />
<strong>der</strong>en Zubehör (§ 2 Abs. 1).<br />
Die <strong>Medizinprodukte</strong>-<strong>Betreiberverordnung</strong> regelt das gewerbliche Errichten, Betreiben, Anwenden<br />
<strong>und</strong> Instandhalten von <strong>Medizinprodukte</strong>n <strong>und</strong> ist somit für den Anwen<strong>der</strong> das bedeuten<strong>der</strong>e<br />
Regelwerk.<br />
Das <strong>Medizinprodukte</strong>ge<strong>setz</strong> <strong>und</strong> die <strong>Medizinprodukte</strong>-<strong>Betreiberverordnung</strong> beinhalten betreiberrelevante<br />
Vorschriften. Der Betreiber muss sichere „gefährdungsfreie“ MP dem Anwen<strong>der</strong><br />
zur Verfügung stellen. Der Anwen<strong>der</strong> muss MP ohne Gefährdung für den Patienten, sich selbst<br />
o<strong>der</strong> Dritte anwenden können.<br />
Die AED gehört gemäß § 2 MPG zu den <strong>Medizinprodukte</strong>n die unter den Anwendungsbereich<br />
des Ge<strong>setz</strong>es fallen.
2<br />
Die nach § 5 MPBetreibV erfor<strong>der</strong>liche „sachgerechte Handhabung“ umfasst Kenntnisse im praktischen<br />
Umfang, Kenntnisse über die Wirkungsweise des MP, sowie Kenntnisse über die Wirkungsweise<br />
<strong>der</strong> verabreichten Energien <strong>und</strong> Stoffe. Als Voraus<strong>setz</strong>ung für eine sachgerechte<br />
Handhabung werden u.a. die sachgerechte Umgebungsbedingung <strong>und</strong> entsprechende Kenntnisse<br />
des Anwen<strong>der</strong>s genannt. Die Gewähr für eine sachgerechte Handhabung <strong>setz</strong>t nach § 2 Abs. 2<br />
MPBetreibV eine entsprechende Ausbildung o<strong>der</strong> entsprechende Kenntnisse (Einweisung Lehrgänge<br />
u.a.) <strong>und</strong> praktische Erfahrung voraus. Die Verantwortung des Betreibers umfasst die Tatsache,<br />
dass die Anwendung des MP nur durch Personen erfolgen darf, die diese Qualifikation<br />
besitzen. Der Betreiber muss dafür Sorge tragen, dass bei MP <strong>der</strong> Anlage 1 zur MPBetreibV eine<br />
Einweisung in die sachgerechte Handhabung, Anwendung <strong>und</strong> den Betrieb zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Inbetriebnahme vorliegt.<br />
Betreiber ist eine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, welche die tatsächliche Sachherrschaft über<br />
das MP besitzt. Auch <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> ein MP geleast o<strong>der</strong> gemietet hat, übt die Sachherrschaft in<br />
diesem Sinne aus. In <strong>der</strong> Regel liegt diese im <strong>BRK</strong> für den hauptamtlichen Bereich beim Kreisgeschäftsführer<br />
bzw. Leiter Rettungsdienst, für den ehrenamtlichen Bereich beim Leiter <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Gemeinschaft. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Vorschriften<br />
des <strong>Medizinprodukte</strong>ge<strong>setz</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Betreiberverordnung</strong> zum MPG über das Errichten,<br />
Betreiben <strong>und</strong> Anwenden von <strong>Medizinprodukte</strong>n eingehalten werden. Der Betreiber schafft die<br />
organisatorischen Voraus<strong>setz</strong>ungen für die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften. Er ist im Rahmen seiner<br />
Organisationsverantwortung zuständig für den Einsatz <strong>der</strong> <strong>Medizinprodukte</strong> entsprechend ihrer<br />
Zweckbestimmung sowie die Veranlassung, Durchführung <strong>und</strong> Überwachung aller gefor<strong>der</strong>ten<br />
administrativen <strong>und</strong> technischen Maßnahmen. Er kann einzelne Aufgaben an qualifizierte Mitarbeiter<br />
übertragen, bleibt aber trotzdem in seiner Funktion verantwortlich.<br />
Der Anwen<strong>der</strong> ist im MPG nicht definiert. Wenn das Bayerische Rote Kreuz bzw. eine seiner Unterglie<strong>der</strong>ungen<br />
ein Gerät beschafft, das unter die MPG Bestimmungen fällt, so ist die beschaffende<br />
Institution als Betreiber zu sehen. Die tatsächliche Sachherrschaft ist wie oben dargestellt,<br />
den für den jeweiligen Bereich verantwortlichen Führungskräften zuzuordnen. Wenn an<strong>der</strong>e Institutionen<br />
z.B. Betriebe, Gemeinde u.a. ein <strong>der</strong>artiges Gerät beschaffen <strong>und</strong> das <strong>BRK</strong> im Sinne <strong>der</strong><br />
Dienstleistung im Auftrage des „Dann – Betreibers“ die Ausbildung übernimmt, vermittelt es in<br />
diesem Falle lediglich die Anwen<strong>der</strong>qualifikation ohne in die Funktion eines Betreibers zu kommen.<br />
Der Käufer eines Gerätes ist auf die daraus resultierenden Konsequenzen gemäß MPG hinzuweisen.<br />
Dies beinhaltet nicht nur die Bestellung eines MPG – Beauftragten <strong>und</strong> die Führung eines<br />
Gerätebuches <strong>und</strong> Bestandsverzeichnisses, son<strong>der</strong>n auch die wie<strong>der</strong>holenden sicherheitstechnischen<br />
Kontrollen.<br />
Der Beauftragte für das MP wird vom Betreiber, im <strong>BRK</strong>-KV durch den Kreisgeschäftsführer<br />
bzw. Leiter Rettungsdienst, bestellt. Er übernimmt vom Hersteller nach einer Inbetriebnahme vor<br />
Ort ein Medizinprodukt. Er ist berechtigt anschließend die Anwen<strong>der</strong> auf das Produkt einzuweisen.<br />
Weiterhin übernimmt er die Um<strong>setz</strong>ung <strong>der</strong> ge<strong>setz</strong>lichen Vorschriften. Der Beauftragte dient<br />
als Bindemitglied zwischen Hersteller, Betreiber <strong>und</strong> Anwen<strong>der</strong>.<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinschaftsleitungen im Kreisverband<br />
Die Gemeinschaftsleitung ist verantwortlich dafür, dass die entsprechenden Vorschriften des<br />
<strong>Medizinprodukte</strong>ge<strong>setz</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Betreiberverordnung</strong> zum MPG über das Errichten, Betreiben<br />
<strong>und</strong> Anwenden von <strong>Medizinprodukte</strong>n in ihrer Gemeinschaft richtig umge<strong>setz</strong>t werden. Die Gemeinschaftsleitung<br />
schafft die organisatorischen Voraus<strong>setz</strong>ungen für die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften,<br />
sie ist im Rahmen ihrer Gemeinschaft für den Einsatz <strong>der</strong> <strong>Medizinprodukte</strong> entsprechend<br />
ihrer Zweckbestimmung sowie die Veranlassung, Durchführung <strong>und</strong> Überwachung aller<br />
gefor<strong>der</strong>ten administrativen <strong>und</strong> technischen Maßnahmen zuständig.
3<br />
Pflichten des Anwen<strong>der</strong>s<br />
Folgende Punkte sind zu beachten, bevor ein Medizinprodukt im Einsatz verwendet wird:<br />
• Zweckbestimmung<br />
<strong>Medizinprodukte</strong> dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung einge<strong>setz</strong>t werden.<br />
• Funktionssicherheitsprüfung<br />
Vor <strong>der</strong> Anwendung eines <strong>Medizinprodukte</strong>s muss sich <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> von dem ordnungsgemäßen<br />
Zustand des Gerätes überzeugen. Die Funktionssicherheitsprüfung ist gemäß <strong>der</strong><br />
Bedienungsanleitung durchzuführen. Die Durchführung <strong>der</strong> Kontrolle muss schriftlich z.B. im<br />
Wachbuch dokumentiert werden.<br />
• Qualifikation<br />
<strong>Medizinprodukte</strong> dürfen nur dann einge<strong>setz</strong>t werden, wenn <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Voraus<strong>setz</strong>ungen erfüllt. Diese sind:<br />
- Kenntnisse <strong>der</strong> Bedienelemente <strong>und</strong> <strong>der</strong>en dazugehöriger Funktionen<br />
- Kenntnis des ordnungsgemäßen Zustands<br />
- Kenntnis <strong>der</strong> vorgeschriebenen Funktionsprüfung<br />
- Kenntnis <strong>der</strong> Anwendungsregeln<br />
- Kenntnis <strong>der</strong> Bedienung <strong>und</strong> <strong>der</strong> patientengerechten Einstellung<br />
Um diese Voraus<strong>setz</strong>ungen erfüllen zu können ist medizinisches <strong>und</strong> technisches Gr<strong>und</strong>wissen<br />
erfor<strong>der</strong>lich. Zudem muss eine produktspezifische Schulung (Einweisung) erfolgt sein.<br />
Diese Anfor<strong>der</strong>ungen sind bei einem AED meist durch seine einfache Konstruktion so gering,<br />
dass sie ohne tiefgreifende medizinische Kenntnisse in entsprechenden Kursen vermittelt werden<br />
können.<br />
Produktspezifische Einweisung<br />
Nur Beauftragte sind berechtigt Anwen<strong>der</strong> in <strong>Medizinprodukte</strong> einzuweisen.<br />
Folgende Punkte sollten (auszugsweise für den AED) während einer Einweisung erläutert werden:<br />
- Bezeichnung des Produkts<br />
- Verwendungszweck gemäß Gebrauchsanweisung<br />
- Funktionsweise<br />
- Zugelassenes Zubehör<br />
- Sicherheitsfunktionsprüfung<br />
- Wartung, Pflege <strong>und</strong> Hygienemaßnahmen<br />
- Praktische Übungen<br />
Die Einweisung darf keinesfalls unter Zeitdruck durchgeführt werden. Weiterhin ist darauf zu achten,<br />
dass <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> die Möglichkeit hat, sich mit dem Produkt vertraut zu machen. Treten<br />
später während des Betriebs Fragen auf, sollte <strong>der</strong> Beauftragte als Ansprechpartner zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Die Einweisung muss im <strong>Medizinprodukte</strong>buch des jeweiligen Gerätes dokumentiert werden.<br />
Sind mehrere Geräte des gleichen Typs (mit gleicher Software) vorhanden, ist die Einweisung auf<br />
ein Gerät ausreichend.<br />
Bestandsliste <strong>und</strong> <strong>Medizinprodukte</strong>buch<br />
Betreiber sind verpflichtet für sämtliche vorhandenen aktiven nicht implantierbaren <strong>Medizinprodukte</strong><br />
ein Bestandsverzeichnis zu führen. In diesem Bestandverzeichnis müssen u.a. folgende<br />
Informationen aufgelistet sein:
4<br />
- Bezeichnung, Art <strong>und</strong> Typ des Medizinprodukts<br />
- Seriennummer <strong>und</strong> soweit vorhanden betriebliche Identifikationsnummer<br />
- Anschaffungsjahr<br />
- Standort <strong>und</strong> betriebliche Zuordnung i.S.d. § 5 MPG<br />
- Firma mit Anschrift des Verantwortlichen<br />
- Die vom Hersteller angegebenen Fristen für messtechnische <strong>und</strong> sicherheitstechnische<br />
Kontrollen<br />
Ebenso ist für die in den Anlagen 1 <strong>und</strong> 2 zur MPBetreibV aufgeführten <strong>Medizinprodukte</strong> ein sog.<br />
<strong>Medizinprodukte</strong>buch zu führen. Das <strong>Medizinprodukte</strong>buch muss u.a. folgende Informationen<br />
enthalten:<br />
- Bezeichnung <strong>und</strong> sonstige Angaben zur Identifikation des Medizinprodukts<br />
- Beleg über die Funktionsprüfung <strong>und</strong> Einweisung durch den Hersteller<br />
- Name des Beauftragten<br />
- Zeitpunkt <strong>und</strong> Namen <strong>der</strong> eingewiesenen Personen<br />
- Fristen <strong>und</strong> Datum <strong>der</strong> Durchführung sowie das Ergebnis von vorgeschriebenen messtechnischen<br />
<strong>und</strong> sicherheitstechnischen Kontrollen<br />
- Datum, Art <strong>und</strong> Folgen von Funktionsstörungen <strong>und</strong> wie<strong>der</strong>holten gleichartigen Bedienungsfehlern.<br />
Das <strong>Medizinprodukte</strong>buch ist so aufzubewahren, dass es sowohl dem Anwen<strong>der</strong> als auch den zuständigen<br />
Behörden zur Verfügung steht. Nach Ausmusterung eines Gerätes ist das zugehörige<br />
<strong>Medizinprodukte</strong>buch noch fünf Jahre aufzubewahren.<br />
Das <strong>Medizinprodukte</strong>buch <strong>und</strong> Bestandsverzeichnis dürfen in elektronischer Form geführt werden.<br />
Dies kann in Form von selbst gestalteten Dateien o<strong>der</strong> speziellen Softwarelösungen erfolgen.<br />
Mit sicherheitstechnischen Kontrollen (STK) soll die Sicherheit eines Gerätes überprüft werden.<br />
Die Herstellervorschriften dienen als Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Durchführung. Die STK muss nach Herstellerangaben,<br />
wenn <strong>der</strong> Hersteller keine STK vorgeschrieben <strong>und</strong> diese auch nicht ausgeschlossen<br />
hat, nach den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik, mindestens jedoch alle zwei<br />
Jahre durchgeführt werden.<br />
Das Gerät muss mit einem Zeichen versehen werden, aus dem zu erkennen ist, wann die nächste<br />
Prüfung zu erfolgen hat <strong>und</strong> wer die letzte Prüfung durchgeführt hat. Das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung ist<br />
ebenso in das <strong>Medizinprodukte</strong>buch einzutragen, ein auszustellendes Protokoll <strong>der</strong> Prüfung ist<br />
mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Prof. Dr. Peter Sefrin<br />
Landesarzt des Bayerischen Roten Kreuzes