Expertengutachten von Prof. Dr. Markus Schefer - Infosperber
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Glaubens- und Gewissensfreiheit <strong>von</strong> Lehrpersonen: Rechtsgutachten 2<br />
<strong>von</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Markus</strong> <strong>Schefer</strong>, LL.M. und Alexander Suter, MLaw<br />
Dieses Schreiben beantwortete Herr<br />
Abgottspon mit Brief vom 21. September<br />
2010, den er an die Schulpräsidentin der OS<br />
Stalden adressierte. Im Wesentlichen wiederholte<br />
er darin seine bereits am 25. August<br />
2010 an die Regionale Orientierungsschulkommission<br />
gerichteten Forderungen und<br />
verlangte, dass ihm alternativ eine anfechtbare<br />
Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung<br />
eröffnet werde.<br />
Am 08. Oktober 2010 kündigte der<br />
Regionalrat der Orientierungsschule Stalden<br />
das Arbeitsverhältnis <strong>von</strong> Herrn Abgottspon<br />
mit sofortiger Wirkung. Der Entschluss zur<br />
fristlosen Kündigung war <strong>von</strong> der Regionalen<br />
Orientierungsschulkommission und den<br />
Gemeindepräsidenten der Schulregion Stalden<br />
am 28. September anlässlich einer gemeinsamen<br />
Sitzung beschlossen worden.<br />
Im entsprechenden Sitzungsprotokoll<br />
findet sich eine chronologische Zusammenfassung<br />
der Ereignisse, die zur Sitzung und<br />
dem anschliessenden Entscheid geführt haben.<br />
Dabei werden als problematische Themen<br />
ausschliesslich die atheistische Einstellung,<br />
die öffentlichen Meinungsäusserungen<br />
<strong>von</strong> Herrn Abgottspon und die damit verbundenen<br />
Ereignisse erwähnt. Die Verfügung<br />
nennt als Gründe für die Entlassung<br />
jedoch das gestörte Vertrauensverhältnis<br />
zwischen Herrn Abgottspan und der Regionalen<br />
Orientierungsschulkommission sowie<br />
seine noch unbeendete Ausbildung. Das gestörte<br />
Verhältnis sei auf verschiedene Vorkommnisse<br />
in den Schuljahren 2009/2010<br />
und 2010/2011 zurückzuführen, ohne dass<br />
diese in der Verfügung näher konkretisiert<br />
wurden. Im Weiteren seien die <strong>von</strong> der<br />
Schulkommission im Schreiben vom 15.<br />
September 2010 an Herrn Abgottspon gestellten<br />
Forderungen (Wiederaufhängen des<br />
Kruzifixes und Unterlassung öffentlicher<br />
Äusserungen) nicht erfüllt worden. Vielmehr<br />
seien inakzeptable Gegenforderungen (Entfernung<br />
des Kruzifixes auch in den verbleibenden<br />
Räumlichkeiten der Schule wie dem<br />
Lehrerzimmer) gestellt worden.<br />
Die Kündigung wurde am 13. Oktober<br />
vom Vorsteher des Departements für<br />
Erziehung, Kultur und Sport bestätigt und<br />
Herrn Abgottspon am 19. Oktober 2010 zugestellt.<br />
II.<br />
Gutachtensfragen<br />
Aus dem bei den Akten liegenden<br />
Schriftverkehr zwischen Herrn Abgottspon<br />
und dem Gemeinwesen sowie aus internen<br />
Dokumenten des Gemeinwesens wird nachvollziehbar,<br />
welche Gründe zur Auflösung<br />
des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Bis<br />
kurz vor der Freistellung drehte sich die<br />
Auseinandersetzung ausschliesslich um die<br />
Rolle religiöser Praktiken und Symbole an<br />
den öffentlichen Schulen des Kantons und<br />
die damit verbundene öffentliche Diskussion.<br />
So wurde – auf Hinweis des Adjunkts der<br />
Dienststelle für Unterrichtswesen des kantonalen<br />
Erziehungsdepartementes – <strong>von</strong> der<br />
Schulbehörde erst am Tag der Kündigung<br />
entschieden, „auf zwei Schienen“ zu fahren<br />
und für die Begründung der Entlassung auch<br />
die noch offen stehenden Qualifikationen<br />
<strong>von</strong> Herr Abgottspon heranzuziehen.<br />
Bei dieser Sachlage ist da<strong>von</strong> auszugehen,<br />
dass die ursprünglichen Differenzen<br />
über die Kruzifixe in den Schulräumen und<br />
Herrn Abgottspons öffentliche Äusserungen<br />
als Präsident der Freidenkervereinigung,<br />
obwohl im Kündigungsschreiben nicht explizit<br />
genannt, der Grund für die fristlose<br />
Auflösung des Arbeitsverhältnisses waren.<br />
Dadurch stellen sich mit Blick auf verfassungsmässig<br />
garantierte Grundrechte und<br />
Grundprinzipien verschiedene Rechtsfragen.<br />
Zunächst muss der Frage nachgegangen<br />
werden, ob die geschilderten Vorkommnisse<br />
zu Verletzungen der Glaubens- und<br />
Gewissensfreiheit geführt haben. Konkret<br />
muss geprüft werden, ob <strong>von</strong> Herrn Abgottspon<br />
verlangt werden durfte, in einem<br />
Unterrichtsraum mit Kruzifix zu unterrichten<br />
und Vorbereitungen für Kultushandlungen<br />
durchzuführen. Insbesondere ist dabei der<br />
Frage nachzugehen, ob <strong>von</strong> Herrn Abgottspon<br />
verlangt werden durfte, das Kruzifix<br />
in seinem Schulraum wieder aufzuhängen.