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Zukunft - Jesuitenmission

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Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr<br />

sinnvoll, so kann der Stiftungsvorstand durch<br />

einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder mit<br />

vorheriger schriftlicher Zustimmung des Provinzials<br />

der Deutsche Provinz der Jesuiten, Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts, den Stiftungszweck<br />

unter Wahrung der Steuerbegünstigung der<br />

Stiftung ändern.<br />

Dem durch die vorliegende Satzung vogegebenen<br />

Stifterwillen ist dabei bestmöglich Rechnung zu<br />

tragen.<br />

(3) Unter den in § 87 BGB genannten Voraussetzungen<br />

kann der Stiftungsvorstand durch<br />

einstimmigen Beschluss aller Mitglieder mit<br />

Zustimmung des Provinzials der Deutsche Provinz<br />

der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts,<br />

auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit<br />

einer anderen gemeinnützigen Stiftung beschließen.<br />

Bei der Auflösung ist § 10 zu beachten.<br />

(4) Beschlüsse nach Abs. 1 bis 3 werden<br />

erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde<br />

wirksam.<br />

12 - 1222.1/6<br />

Anerkennungsurkunde<br />

Die von der Deutschen Provinz der Jesuiten, Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts, mit Stiftungsakt<br />

vom 15.11.2006 errichtete „Franz-Xaver-Stiftung“<br />

mit dem Sitz in Nürnberg wird nach §§ 80, 81 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 4, 5 und 6 des<br />

Bayer. Stiftungsgesetzes – BayStG – als rechtsfähige<br />

öffentliche Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt.<br />

Ansbach, 29. November 2006<br />

Regierung von Mittelfranken<br />

Karl Inhofer<br />

Regierungspräsident<br />

§10 Vermögensanfall<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder<br />

bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke durch<br />

Satzungsänderung fällt das Stiftungsvermögen an<br />

die Deutsche Provinz der Jesuiten, Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts, oder deren Rechtsnachfolgerin,<br />

die es unmittelbar und ausschließlich<br />

im Sinne des Stifterwillens zu verwenden hat.<br />

§11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten<br />

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von<br />

Mittelfranken.<br />

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen<br />

der Anschrift, der Vertretungsberechtigtung und<br />

der Zusammensetzung des Stiftungsvorstands<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der<br />

Stiftung durch die Regierung von Mittelfranken in<br />

Kraft.<br />

München, den 15. November 2006<br />

P. Stefan Dartmann SJ<br />

Provinzial der Deutsche Provinz der Jesuiten,<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

<strong>Zukunft</strong><br />

stiften!<br />

30<br />

Fördern Sie die<br />

weltweite Arbeit<br />

der <strong>Jesuitenmission</strong>

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