Sitzung vom 07.07.2011 - Selzach
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erzeugen. Die konkreten Folgen für die Arbeitnehmenden wurden damals allerdings offensichtlich zu<br />
wenig berücksichtigt.<br />
77<br />
Aus diesen Gründen ist die Personalvorsorgekommission der Überzeugung, dass eine Erhöhung des<br />
Rentenalters von heute 64 Jahren auf das Alter, welches den Anspruch auf eine Altersrente gemäss<br />
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung begründet (offizielles AHV-Alter), verbunden<br />
mit der Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung, sinnvoll wäre. Dies eröffnet jenen<br />
Mitarbeitenden, welche es sich leisten wollen und können, weiterhin die Möglichkeit, sich mit 64<br />
(oder noch früher) pensionieren zu lassen. Jene Mitarbeitenden jedoch, welche bis zum ordentlichen<br />
Rentenalter weiterarbeiten wollen (oder aus finanziellen Gründen müssen), können dies tun und gelangen<br />
so weniger in finanzielle Bedrängnis.<br />
Um jedoch das seinerzeitige Ziel der Ermöglichung bzw. Attraktivierung der Frühpensionierung zu erreichen,<br />
sollen vorzeitige Pensionierungen durch die Arbeitgeberin finanziell unterstützt werden. Dabei soll<br />
unbestrittenermassen nicht eine vollständige Übernahme der durch die Pensionierung vor dem ordentlichen<br />
AHV-Rentenalter zu gewärtigenden finanziellen Einbusse durch die Arbeitgeberin erfolgen. Vielmehr<br />
empfiehlt die Personalvorsorgekommission, dass die Gemeinde als Arbeitgeberin eine Zahlung<br />
leistet, welche auf der maximalen jährlichen Beitragszahlung für Nichterwerbstätige gemäss Bundesgesetz<br />
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beruht. Aktuell wären dies Fr. 10‘300.00.<br />
Die Personalvorsorgekommission hat diese Angelegenheit an den <strong>Sitzung</strong>en <strong>vom</strong> 27.04.2011 und <strong>vom</strong><br />
18.05.2011 beraten und stellt dem Gemeinderat folgenden<br />
Antrag/Beschlussentwurf:<br />
1. Das Rentenalter für die Angestellten der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> wird von heute 64 Jahren auf<br />
das offizielle AHV-Alter, welches den Anspruch auf eine Altersrente gemäss Bundesgesetz über die<br />
Alters- und Hinterlassenenversicherung begründet, geändert.<br />
2. Die Angestellten haben die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung gemäss Vorsorgereglement<br />
mit folgenden Ausgleichszahlungen:<br />
Die Ausgleichszahlung richtet sich nach der jeweils gültigen maximalen jährlichen Beitragszahlung<br />
für Nichterwerbstätige gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
(Stand 1.1.2011 Fr. 10‘300.--)<br />
Sie beträgt bei einem Rücktritt<br />
1 Jahr vor dem offiziellen AHV- Alter 100%<br />
2 Jahre vor dem offiziellen AHV- Alter 150%<br />
Der Anspruch berechnet sich in der Regel entsprechend dem in den letzten 5 Anstellungsjahren bei<br />
der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> geleisteten Arbeitspensum. Im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat.<br />
3. Im Sinne von Punkt 2 wird die Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> mit<br />
Wirkung ab 01.01.2012 wie folgt geändert:<br />
Bisher<br />
Entwurf neu<br />
3.2.7. Sozialleistungen 3.2.7. Sozialleistungen<br />
3.2.7.1. Altersvorsorge 3.2.7.1. Altersvorsorge<br />
§ 47 § 47<br />
1<br />
Die Gemeinde versichert die Arbeitnehmenden<br />
gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität<br />
und Tod.<br />
2<br />
Die Prämienaufteilung wird durch den Gemeinderat<br />
bestimmt.<br />
1<br />
Die Gemeinde versichert die Arbeitnehmenden<br />
gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,<br />
Invalidität und Tod.<br />
2<br />
Die Prämienaufteilung wird durch den Gemeinderat<br />
bestimmt.<br />
E:\nrm\archiv\cb\1\422\GR Protokoll 27 2009-2013 <strong>vom</strong> 07 07 2011 Doc.doc