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Sitzung vom 07.07.2011 - Selzach

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Abstimmung<br />

Antrag Personalvorsorgekommission:<br />

Antrag Peter Brudermann:<br />

79<br />

9 Stimmen<br />

1 Stimme<br />

Somit wird beschlossen:<br />

1. Das Rentenalter für die Angestellten der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> wird von heute 64 Jahren auf<br />

das offizielle AHV-Alter, welches den Anspruch auf eine Altersrente gemäss Bundesgesetz über die<br />

Alters- und Hinterlassenenversicherung begründet, geändert.<br />

2. Die Angestellten haben die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung gemäss Vorsorgereglement<br />

mit folgenden Ausgleichszahlungen:<br />

Die Ausgleichszahlung richtet sich nach der jeweils gültigen maximalen jährlichen Beitragszahlung<br />

für Nichterwerbstätige gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

(Stand 1.1.2011 Fr. 10‘300.--)<br />

Sie beträgt bei einem Rücktritt<br />

1 Jahr vor dem offiziellen AHV- Alter 100%<br />

2 Jahre vor dem offiziellen AHV- Alter 150%<br />

Der Anspruch berechnet sich in der Regel entsprechend dem in den letzten 5 Anstellungsjahren bei<br />

der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> geleisteten Arbeitspensum. Im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat.<br />

3. Im Sinne von Punkt 2 wird die Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> mit<br />

Wirkung ab 01.01.2012 wie folgt geändert:<br />

Bisher<br />

Entwurf neu<br />

3.2.7. Sozialleistungen 3.2.7. Sozialleistungen<br />

3.2.7.1. Altersvorsorge 3.2.7.1. Altersvorsorge<br />

§ 47 § 47<br />

1<br />

Die Gemeinde versichert die Arbeitnehmenden<br />

gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität<br />

und Tod.<br />

2<br />

Die Prämienaufteilung wird durch den Gemeinderat<br />

bestimmt.<br />

1<br />

Die Gemeinde versichert die Arbeitnehmenden<br />

gegen die wirtschaftlichen Folgen von<br />

Alter, Invalidität und Tod.<br />

2<br />

Die Prämienaufteilung wird durch den<br />

Gemeinderat bestimmt.<br />

4.6. Vorzeitiger freiwilliger Rücktritt 4.6. Vorzeitiger freiwilliger Rücktritt<br />

§ 57 § 57<br />

Beamte, Beamtinnen und Angestellte können nach<br />

der Regelung der Altersvorsorge vorzeitig in den Ruhestand<br />

treten.<br />

1<br />

Beamte, Beamtinnen und Angestellte<br />

können entsprechend der Regelung der Altersvorsorge<br />

gemäss Reglement über die Personalvorsorge<br />

vorzeitig in den Ruhestand treten.<br />

2<br />

Bei einem Rücktritt frühestens 2 Jahre<br />

vor dem Erreichen des Alters, welches den Anspruch<br />

auf eine Altersrente gemäss Bundesgesetz<br />

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

begründet (offizielles AHV-Alter) hat der<br />

Arbeitnehmer Anspruch auf eine einmalige Unterstützung<br />

durch den Arbeitgeber.<br />

3<br />

Die Unterstützung basiert auf der jeweils<br />

gültigen maximalen jährlichen Beitragszahlung<br />

für Nichterwerbstätige gemäss Bundesgesetz<br />

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.<br />

Sie beträgt bei einem Rücktritt 1 Jahr vor dem<br />

E:\nrm\archiv\cb\1\422\GR Protokoll 27 2009-2013 <strong>vom</strong> 07 07 2011 Doc.doc

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