Sitzung vom 07.07.2011 - Selzach
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genschaft widerspricht damit offensichtlich den materiellen Bauvorschriften. Aus diesem Grund wird<br />
nach § 8 der Kantonalen Bauverordnung KBV auf eine Publikation verzichtet.<br />
Die Bau- und Werkkommission beschloss:<br />
Das Gesuch um Abbruch der Liegenschaft GB <strong>Selzach</strong> Nr. 2001 wird nicht bewilligt<br />
Gestützt auf das Baureglement der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> stellte die Bauverwaltung ferner am 18.<br />
April 2011 für die Behandlung des fraglichen Baugesuches der Gesuchstellerin Rechnung in der Höhe<br />
von Fr. 100.00.<br />
Am 29. April 2011 reichte die Alfred Bechter Baugeschäft AG, vertreten durch Alfons Lack, Rechtsanwalt<br />
und Notar, beim Bau- und Justizdepartement gegen die Verfügungen der Bau- und Werkkommission<br />
<strong>vom</strong> 4. April 2011 (Ablehnung des Abbruchgesuchs) und <strong>vom</strong> 18. April 2011 (Rechnung für die Behandlung<br />
des Abbruchgesuchs) mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde ein:<br />
1. Die Verfügung der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> <strong>vom</strong> 04.04.2011<br />
(Abweisung des Abbruchgesuches) sowie die Verfügung <strong>vom</strong> 18.04.2011 (Behandlungsgebühr) seien<br />
aufzuheben.<br />
2. Die Angelegenheit sei mit der verbindlichen Anweisung, ein ordentliches Baugesuchsverfahren mit<br />
Baupublikation durchzuführen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />
3. Unter Kosten- und Entschädgungsfolge.<br />
Mit Schreiben <strong>vom</strong> 27. Mai 2011 wird diese Beschwerde noch ausführlich begründet. Mit Schreiben <strong>vom</strong><br />
3. Juni 2011 ersucht das Bau- und Justizdepartement die Bau- und Werkkommission und den Gemeinderat<br />
um ihre Vernehmlassungen zur vorliegenden Beschwerde.<br />
Erwägungen (gemäss <strong>Sitzung</strong> der Bau- und Werkkommission <strong>vom</strong> 20.06.2011)<br />
Der Zonenplan der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> weist bezüglich Schutz von Liegenschaften wie in der<br />
Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler KDV (Stand 1. August 2005) vorgesehen<br />
drei Stufen auf. Mit steigendem Schutzgrad sind dies: Erhaltenswerte Liegenschaften (schräg schraffiert),<br />
schützenswerte Liegenschaften (gekreuzt schraffiert) und geschützte Liegenschaften (schwarz).<br />
Die Liegenschaft GB <strong>Selzach</strong> Nr. 2001 an der Bettlacherstrasse 5 ist im Zonenplan schwarz eingezeichnet.<br />
Die Legende sagt dazu: „Mit RRB geschützte Gebäude“.<br />
Die Ausführungen des Anwalts des Gesuchstellers, wonach diese Bezeichnung nur unter der Legende<br />
mit Orientierungsinhalt steht, sind allerdings richtig. Demnach muss formaljuristisch anerkannt werden,<br />
dass die Genehmigung des Zonenplanes durch den Regierungsrat im Jahre 2001 die Liegenschaft Bettlacherstrasse<br />
5 in ihrem bis dahin bestehenden Schutz nicht verändert hat. Der Regierungsratsbeschluss<br />
Nr. 1919 <strong>vom</strong> 27. April 1945 führt allerdings die Liegenschaft GB <strong>Selzach</strong> Nr. 2001 unter dem<br />
Abschnitt <strong>Selzach</strong>, Ortsbilder und Einzelgebäude im „Inventar über besonders schützenswerte Objekte<br />
des Natur und Heimatschutzes“. Das Objekt wurde also schon im Jahre 1945 als besonders schützenswert<br />
erkannt. Allerdings ist der Schutz seit dem damaligen Regierungsratsbeschluss von 1945 noch<br />
nicht gefestigt worden. Es fehlt auch eine Übersetzung der damaligen Nomenklatur in die heutige Juristensprache.<br />
Immerhin heisst es schon im Entscheid von 1945: „Ohne vorausgehende Bewilligung durch<br />
den Regierungsrat dürfen an den im Inventar aufgeführten Objekten keinerlei Veränderungen vorgenommen<br />
werden.“<br />
Über den Schutzstatus der Liegenschaft GB <strong>Selzach</strong> Nr. 2001 sind sich Eigentümer, respektive dessen<br />
Rechtsvertreter, und die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> nicht einig. Die<br />
Bau- und Werkkommission ist bis heute davon ausgegangen, dass die im Zonenplan als geschützt aufgeführten<br />
Liegenschaften auch nach heutiger Gesetzgebung geschützt sind und hat auch das Abbruchgesuch<br />
des Hauses Bettlacherstrasse 5 entsprechend behandelt. Der Status „schützenswert“ ist für die<br />
Liegenschaft ja wohl unbestritten. Auch schützenswerte Objekte dürfen nicht einfach abgebrochen werden.<br />
Vielmehr gilt es bei einem Bauvorhaben die Unterschutzstellung zu prüfen (siehe § 20 Abs. 2 KDV).<br />
Eine Veränderung der Liegenschaft Bettlacherstrasse 5 ohne Möglichkeit von Betroffenen und am Dorfbild<br />
Interessierten vorhergehend Stellung zu nehmen, ist nicht rechtens. Es muss also ein ordentliches<br />
Baugesuchsverfahren durchgeführt werden. Für ein ordentliches Bauverfahren sind die eingereichten<br />
E:\nrm\archiv\cb\1\422\GR Protokoll 27 2009-2013 <strong>vom</strong> 07 07 2011 Doc.doc