04.01.2015 Aufrufe

Sitzung vom 07.07.2011 - Selzach

Sitzung vom 07.07.2011 - Selzach

Sitzung vom 07.07.2011 - Selzach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

67<br />

genschaft widerspricht damit offensichtlich den materiellen Bauvorschriften. Aus diesem Grund wird<br />

nach § 8 der Kantonalen Bauverordnung KBV auf eine Publikation verzichtet.<br />

Die Bau- und Werkkommission beschloss:<br />

Das Gesuch um Abbruch der Liegenschaft GB <strong>Selzach</strong> Nr. 2001 wird nicht bewilligt<br />

Gestützt auf das Baureglement der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> stellte die Bauverwaltung ferner am 18.<br />

April 2011 für die Behandlung des fraglichen Baugesuches der Gesuchstellerin Rechnung in der Höhe<br />

von Fr. 100.00.<br />

Am 29. April 2011 reichte die Alfred Bechter Baugeschäft AG, vertreten durch Alfons Lack, Rechtsanwalt<br />

und Notar, beim Bau- und Justizdepartement gegen die Verfügungen der Bau- und Werkkommission<br />

<strong>vom</strong> 4. April 2011 (Ablehnung des Abbruchgesuchs) und <strong>vom</strong> 18. April 2011 (Rechnung für die Behandlung<br />

des Abbruchgesuchs) mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde ein:<br />

1. Die Verfügung der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> <strong>vom</strong> 04.04.2011<br />

(Abweisung des Abbruchgesuches) sowie die Verfügung <strong>vom</strong> 18.04.2011 (Behandlungsgebühr) seien<br />

aufzuheben.<br />

2. Die Angelegenheit sei mit der verbindlichen Anweisung, ein ordentliches Baugesuchsverfahren mit<br />

Baupublikation durchzuführen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />

3. Unter Kosten- und Entschädgungsfolge.<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 27. Mai 2011 wird diese Beschwerde noch ausführlich begründet. Mit Schreiben <strong>vom</strong><br />

3. Juni 2011 ersucht das Bau- und Justizdepartement die Bau- und Werkkommission und den Gemeinderat<br />

um ihre Vernehmlassungen zur vorliegenden Beschwerde.<br />

Erwägungen (gemäss <strong>Sitzung</strong> der Bau- und Werkkommission <strong>vom</strong> 20.06.2011)<br />

Der Zonenplan der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> weist bezüglich Schutz von Liegenschaften wie in der<br />

Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler KDV (Stand 1. August 2005) vorgesehen<br />

drei Stufen auf. Mit steigendem Schutzgrad sind dies: Erhaltenswerte Liegenschaften (schräg schraffiert),<br />

schützenswerte Liegenschaften (gekreuzt schraffiert) und geschützte Liegenschaften (schwarz).<br />

Die Liegenschaft GB <strong>Selzach</strong> Nr. 2001 an der Bettlacherstrasse 5 ist im Zonenplan schwarz eingezeichnet.<br />

Die Legende sagt dazu: „Mit RRB geschützte Gebäude“.<br />

Die Ausführungen des Anwalts des Gesuchstellers, wonach diese Bezeichnung nur unter der Legende<br />

mit Orientierungsinhalt steht, sind allerdings richtig. Demnach muss formaljuristisch anerkannt werden,<br />

dass die Genehmigung des Zonenplanes durch den Regierungsrat im Jahre 2001 die Liegenschaft Bettlacherstrasse<br />

5 in ihrem bis dahin bestehenden Schutz nicht verändert hat. Der Regierungsratsbeschluss<br />

Nr. 1919 <strong>vom</strong> 27. April 1945 führt allerdings die Liegenschaft GB <strong>Selzach</strong> Nr. 2001 unter dem<br />

Abschnitt <strong>Selzach</strong>, Ortsbilder und Einzelgebäude im „Inventar über besonders schützenswerte Objekte<br />

des Natur und Heimatschutzes“. Das Objekt wurde also schon im Jahre 1945 als besonders schützenswert<br />

erkannt. Allerdings ist der Schutz seit dem damaligen Regierungsratsbeschluss von 1945 noch<br />

nicht gefestigt worden. Es fehlt auch eine Übersetzung der damaligen Nomenklatur in die heutige Juristensprache.<br />

Immerhin heisst es schon im Entscheid von 1945: „Ohne vorausgehende Bewilligung durch<br />

den Regierungsrat dürfen an den im Inventar aufgeführten Objekten keinerlei Veränderungen vorgenommen<br />

werden.“<br />

Über den Schutzstatus der Liegenschaft GB <strong>Selzach</strong> Nr. 2001 sind sich Eigentümer, respektive dessen<br />

Rechtsvertreter, und die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> nicht einig. Die<br />

Bau- und Werkkommission ist bis heute davon ausgegangen, dass die im Zonenplan als geschützt aufgeführten<br />

Liegenschaften auch nach heutiger Gesetzgebung geschützt sind und hat auch das Abbruchgesuch<br />

des Hauses Bettlacherstrasse 5 entsprechend behandelt. Der Status „schützenswert“ ist für die<br />

Liegenschaft ja wohl unbestritten. Auch schützenswerte Objekte dürfen nicht einfach abgebrochen werden.<br />

Vielmehr gilt es bei einem Bauvorhaben die Unterschutzstellung zu prüfen (siehe § 20 Abs. 2 KDV).<br />

Eine Veränderung der Liegenschaft Bettlacherstrasse 5 ohne Möglichkeit von Betroffenen und am Dorfbild<br />

Interessierten vorhergehend Stellung zu nehmen, ist nicht rechtens. Es muss also ein ordentliches<br />

Baugesuchsverfahren durchgeführt werden. Für ein ordentliches Bauverfahren sind die eingereichten<br />

E:\nrm\archiv\cb\1\422\GR Protokoll 27 2009-2013 <strong>vom</strong> 07 07 2011 Doc.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!