Sitzung vom 07.07.2011 - Selzach
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Bauverwalter Leimer: Es geht auch um die Verfügung der Bau- und Werkkommission hinsichtlich Montage<br />
von Schneefängern auf dem nordseitigen Dach der Liegenschaft Bechter. Die Schutzverfügung für<br />
dieses Gebäude sollte möglichst rasch erwirkt werden. Ich befürchte, dass es zu lange dauert, wenn nun<br />
von Beginn weg alle vier Gebäude in das Verfahren einbezogen werden. Die übrigen drei Gebäude können<br />
im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision unter Schutz gestellt werden.<br />
Gemeindepräsident Stüdeli: Wir dürfen uns nicht der Kritik aussetzen, nur wegen der Firma Bechter zu<br />
handeln.<br />
Auf Anfrage von Andreas Altermatt erläutert nun Markus Schmid der Verfahren zum Erlass einer<br />
Schutzverfügung (siehe Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler):<br />
§ 7 Schutzverfügung a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör<br />
Verfügungen zum Schutz einzelner historischer Kulturdenkmäler erlassen:<br />
a) für den Kanton: der Regierungsrat;<br />
b) für die Gemeinden: der Gemeinderat.<br />
Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu den<br />
beabsichtigten Massnahmen zu äussern.<br />
§ 8 b) Eröffnung<br />
Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Berührt die Verfügung<br />
einen grösseren Interessentenkreis, so ist sie überdies im Amtsblatt beziehungsweise im Publikationsorgan<br />
der betreffenden Gemeinde zu publizieren.<br />
§ 9 c) Inhalt<br />
Die Schutzverfügung hat zu enthalten:<br />
a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten<br />
Umgebung;<br />
b) die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnahmen.<br />
Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- und Veränderungsverboten, in Bauvorschriften<br />
ästhetischer Art, in Nutzungsbeschränkungen, in Leistungs- und Duldungspflichten der Grundeigentümer<br />
voder der Grundeigentümerinnen und der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen bestehen.<br />
Andreas Altermatt: Welche Grundlagen braucht die Gemeinde, um eine Schutzverfügung zu erwirken<br />
Ich gehe davon aus, dass ein solches Verfahren von den Betroffenen mit Argusaugen überwacht werden<br />
wird.<br />
Markus Schmid: Sinnvoll ist sicher, wenn die Gemeinde durch Experten ein Gutachten erstellen lässt.<br />
Bauverwalter Leimer: Die Denkmalpflege hatte bereits im Jahre 2009 einen Beitrag an die Sanierung<br />
des Dachs <strong>vom</strong> Gebäude Bettlacherstrasse 5 zugesichert und damit dessen Schutzwürdigkeit dokumentiert.<br />
Mit einem Experten-Gutachten können wir hoffentlich den Eigentümer überzeugen.<br />
Gemeindepräsident Stüdeli und Andreas Altermatt plädieren dafür, alle vier gemäss RRB von 1945<br />
schützenswerten Gebäude nun in einem Verfahren unter Schutz zu stellen. Es muss vermieden werden,<br />
eine „Lex Bechter“ zu schaffen.<br />
Bauverwalter Leimer: Wenn nun die Bechter AG ein formell korrektes Gesuch für den Abbruch des<br />
Gebäudes Bettlacherstrasse 5 einreicht, können wir uns noch nicht auf eine Schutzverfügung berufen.<br />
Besteht die Möglichkeit einer provisorischen Schutzverfügung<br />
Markus Schmid verweist auf § 11 der Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler:<br />
§ 11 e) Provisorischer Schutz<br />
1 Die jeweils zuständige Behörde kann eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft<br />
tritt und bis zum Erlass der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.<br />
2 Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören; andernfalls<br />
ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.<br />
E:\nrm\archiv\cb\1\422\GR Protokoll 27 2009-2013 <strong>vom</strong> 07 07 2011 Doc.doc