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Sitzung vom 07.07.2011 - Selzach

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Bauverwalter Leimer: Es geht auch um die Verfügung der Bau- und Werkkommission hinsichtlich Montage<br />

von Schneefängern auf dem nordseitigen Dach der Liegenschaft Bechter. Die Schutzverfügung für<br />

dieses Gebäude sollte möglichst rasch erwirkt werden. Ich befürchte, dass es zu lange dauert, wenn nun<br />

von Beginn weg alle vier Gebäude in das Verfahren einbezogen werden. Die übrigen drei Gebäude können<br />

im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision unter Schutz gestellt werden.<br />

Gemeindepräsident Stüdeli: Wir dürfen uns nicht der Kritik aussetzen, nur wegen der Firma Bechter zu<br />

handeln.<br />

Auf Anfrage von Andreas Altermatt erläutert nun Markus Schmid der Verfahren zum Erlass einer<br />

Schutzverfügung (siehe Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler):<br />

§ 7 Schutzverfügung a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör<br />

Verfügungen zum Schutz einzelner historischer Kulturdenkmäler erlassen:<br />

a) für den Kanton: der Regierungsrat;<br />

b) für die Gemeinden: der Gemeinderat.<br />

Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu den<br />

beabsichtigten Massnahmen zu äussern.<br />

§ 8 b) Eröffnung<br />

Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Berührt die Verfügung<br />

einen grösseren Interessentenkreis, so ist sie überdies im Amtsblatt beziehungsweise im Publikationsorgan<br />

der betreffenden Gemeinde zu publizieren.<br />

§ 9 c) Inhalt<br />

Die Schutzverfügung hat zu enthalten:<br />

a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten<br />

Umgebung;<br />

b) die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnahmen.<br />

Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- und Veränderungsverboten, in Bauvorschriften<br />

ästhetischer Art, in Nutzungsbeschränkungen, in Leistungs- und Duldungspflichten der Grundeigentümer<br />

voder der Grundeigentümerinnen und der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen bestehen.<br />

Andreas Altermatt: Welche Grundlagen braucht die Gemeinde, um eine Schutzverfügung zu erwirken<br />

Ich gehe davon aus, dass ein solches Verfahren von den Betroffenen mit Argusaugen überwacht werden<br />

wird.<br />

Markus Schmid: Sinnvoll ist sicher, wenn die Gemeinde durch Experten ein Gutachten erstellen lässt.<br />

Bauverwalter Leimer: Die Denkmalpflege hatte bereits im Jahre 2009 einen Beitrag an die Sanierung<br />

des Dachs <strong>vom</strong> Gebäude Bettlacherstrasse 5 zugesichert und damit dessen Schutzwürdigkeit dokumentiert.<br />

Mit einem Experten-Gutachten können wir hoffentlich den Eigentümer überzeugen.<br />

Gemeindepräsident Stüdeli und Andreas Altermatt plädieren dafür, alle vier gemäss RRB von 1945<br />

schützenswerten Gebäude nun in einem Verfahren unter Schutz zu stellen. Es muss vermieden werden,<br />

eine „Lex Bechter“ zu schaffen.<br />

Bauverwalter Leimer: Wenn nun die Bechter AG ein formell korrektes Gesuch für den Abbruch des<br />

Gebäudes Bettlacherstrasse 5 einreicht, können wir uns noch nicht auf eine Schutzverfügung berufen.<br />

Besteht die Möglichkeit einer provisorischen Schutzverfügung<br />

Markus Schmid verweist auf § 11 der Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler:<br />

§ 11 e) Provisorischer Schutz<br />

1 Die jeweils zuständige Behörde kann eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft<br />

tritt und bis zum Erlass der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.<br />

2 Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören; andernfalls<br />

ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.<br />

E:\nrm\archiv\cb\1\422\GR Protokoll 27 2009-2013 <strong>vom</strong> 07 07 2011 Doc.doc

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