Tugend, Glaube, Toleranz - Neue Deutsche Monarchie eV
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WEIßES BLATT<br />
Seite 8<br />
Der Erbstreit im Haus Hohenzollern<br />
Der Erbstreit im Hause Hohenzollern beschäftigt<br />
seit vielen Jahren nicht nur die<br />
Gerichte, sondern wirft auch in der Öffentlichkeit<br />
Fragen und Unsicherheiten<br />
auf. Die Nichtanwesenheit einiger Mitglieder<br />
der Hohenzollernfamilie bei der<br />
Hochzeit SKKH Georg Friedrich Prinz<br />
von Preußens mit Sophie Prinzessin von<br />
Isenburg im August dieses Jahres versinnbildlichte<br />
die familiären Unstimmigkeiten.<br />
Doch worum geht es in dem Streit und<br />
welche Rolle spielt hierbei Georg Friedrich<br />
Prinz von Preußen, gegenwärtiger<br />
Chef des Hauses Hohenzollern<br />
Der wesentliche Streitpunkt ist die Nachlassfrage<br />
des in Deutschland gelegenen<br />
Hausvermögens des früheren preußischen<br />
Königshauses, welches durch das Hausgesetz<br />
von 1920 Eigentum Kaiser Wilhelms<br />
II. geworden ist.<br />
Dieser schloss im Jahre 1938 einen Erbvertrag<br />
mit seinem ältesten Sohn Kronprinz<br />
Wilhelm von Preußen und Louis<br />
Ferdinand Prinz von Preußen, zweitältestem<br />
Sohn des Kronprinzen. Hierin verzichtete<br />
Kaiser Wilhelm II. auf die Inhaberschaft<br />
am Hausvermögen zugunsten<br />
des Kronprinzen, der wiederum Louis<br />
Ferdinand Prinz von Preußen als seinen<br />
alleinigen Vorerben einsetzte. Nacherbe<br />
sollte der älteste nach den Grundsätzen<br />
der Stammeserbfolge und des Erstgeburtsrechts<br />
zu bestimmende männliche Abkömmling<br />
des Erblassers sein. Als Erbe<br />
ausscheiden sollte nach der erbvertraglichen<br />
Regelung jedoch, wer nicht aus einer<br />
den Grundsätzen der alten Hausverfassung<br />
des Brandenburg-Preußischen Hauses<br />
entsprechenden Ehe stammt oder in<br />
einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe<br />
lebt (sog. Erbunfähigkeitsklausel).<br />
Der Vorerbe Louis Ferdinand Prinz von<br />
Preußen verstarb im Jahre 1994. Da seine<br />
beiden nach der im Erbvertrag (siehe Urteil<br />
des BVG) getroffenen Regelung vorrangig<br />
als Nacherben in Betracht kommenden<br />
ältesten Söhne in einer nicht<br />
hausverfassungsmäßigen Ehe lebten, hätte<br />
Georg Friedrich Prinz von Preußen als<br />
einziger Sohn seines 1977 gestorbenen<br />
Vaters, dem drittältesten Sohn des Vorerben,<br />
unstreitig als Nacherbe anerkannt<br />
werden müssen. Dies entspräche auch der<br />
Gesinnung Louis Ferdinand Prinz von<br />
Preußens, der seinen Enkel im Jahre<br />
1981 durch eigenhändiges Testament<br />
zum alleinigen Erben seines gesamten<br />
Vermögens einsetzte und damit seinen<br />
künftigen Nachfolger als Chef des Hauses<br />
Hohenzollern festlegte.<br />
Jedoch akzeptierten nicht alle Mitglieder<br />
des Hauses Hohenzollern diese Entscheidung,<br />
so dass ein erbittert geführter<br />
Erbstreit entbrannt ist. Wesentliches<br />
Element dieser Auseinandersetzung ist<br />
die Frage, ob die Erbunfähigkeitsklausel<br />
als wirksam anzusehen ist oder<br />
nicht. Die drei noch lebenden Söhne des<br />
Vorerben berufen sich auf ihre Unwirksamkeit<br />
und leiten hieraus verschiedene<br />
erbrechtliche Ansprüche ab. Für den<br />
ältesten Sohn, Friedrich Wilhelm Prinz<br />
von Preußen, ist die Angelegenheit von<br />
besonderer Bedeutung, da er Chef des<br />
Hauses Hohenzollern werden möchte.<br />
Für die Unwirksamkeit der Erbunfähigkeitsklausel<br />
spricht zum einen die Beeinträchtigung<br />
der durch Artikel 6 Abs.<br />
1 Grundgesetz verfassungsrechtlich<br />
geschützten Eheschließungsfreiheit. Die<br />
Klausel ist geeignet, auf einen potentiellen<br />
Erben einen erheblichen Druck<br />
bei der Partnerwahl auszuüben und ihn<br />
unter Umständen vor die Entscheidung<br />
„Geld“ oder „Liebe“ zu stellen. Auch<br />
Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz, der die<br />
Benachteiligung einer Person aufgrund<br />
ihrer Abstammung untersagt, lässt sich<br />
als Argument gegen die Wirksamkeit<br />
aufführen. Dafür spricht hingegen die<br />
durch Art. 14 Grundgesetz geschützte<br />
Testierfreiheit.<br />
Aufgrund dieses durch die Kollision<br />
verschiedener Grundrechte entstehenden<br />
Interessenkonfliktes sind sich auch<br />
die Gerichte uneins, wie die Klausel<br />
rechtlich zu beurteilen ist. Aus juristischer<br />
Sicht ist es selbstverständlich<br />
legitim, erbrechtliche Ansprüche unter<br />
Berufung auf die Verletzung von<br />
Grundrechten geltend zu machen. Und<br />
in einem republikanischen Rechtsstaat<br />
haben die Gerichte natürlich die bei<br />
dem Erbstreit des Hauses Hohenzollern<br />
auftretenden Besonderheiten der <strong>Monarchie</strong><br />
weitgehend außer Acht zu lassen.<br />
Die weitere Entwicklung des<br />
Rechtsstreites bleibt also abzuwarten.<br />
Doch wie ist dieser Erbstreit nicht aus<br />
juristischer Sicht, sondern aus dem<br />
Blickwinkel der Geschichte und Tradition<br />
heraus zu betrachten Die europäischen<br />
Königshäuser leiten ihre Legitimation<br />
von Gott ab und sind nach dem<br />
sogenannten Gottesgnadentum als direkt<br />
von Gott eingesetzte Herrscher zu<br />
betrachten. Die theoretische Grundlage<br />
hierfür findet sich im Brief des Paulus<br />
an die Römer (13, 1 und 4), wonach die<br />
Obrigkeit von Gott angeordnet und seine<br />
Dienerin ist.<br />
In Anlehnung an das durch die Familientradition<br />
begründete Gebot der ebenbürtigen<br />
Ehe und in Übereinstimmung<br />
mit der erbvertraglichen Regelung ernannte<br />
Louis Ferdinand Prinz von Preußen<br />
zutreffend seinen Enkel Georg<br />
Friedrich Prinz von Preußen zu seinem<br />
alleinigen Erben und Nachfolger als<br />
Chef des Hauses Hohenzollern. Wenn<br />
nun Familienmitglieder versuchen, ihm<br />
diese Position streitig zu machen, ist<br />
dies auf Basis des Gottesgnadentums<br />
ein Aufbegehren gegen die von Gott<br />
eingesetzte Obrigkeit. Die Mitglieder<br />
der Hohenzollernfamilie können und<br />
dürfen ihren Status ausschließlich auf<br />
die Gnade Gottes zurückführen. Wer<br />
von ihnen unter Berufung auf weltliche<br />
Gesetze die Nachfolgerschaft Georg<br />
Friedrich Prinz von Preußens in Frage<br />
stellt, verkennt dies.<br />
Zusammenfassend lässt sich also festhalten,<br />
dass Georg Friedrich Prinz von<br />
Preußen legitimer Nachfolger seines<br />
Großvaters Louis Ferdinand Prinz von<br />
Preußen und damit unstreitig Chef des<br />
Hauses Hohenzollern ist. Es bleibt zu<br />
hoffen, dass dies auch die übrigen an<br />
dem Erbstreit beteiligten Familienmitglieder<br />
erkennen und dementsprechend<br />
von ihren Forderungen ablassen.<br />
Durch die Heirat geht SKKH Georg<br />
Friedrich Prinz von Preußen sowohl den<br />
Weg des Gesetzes, als auch den des<br />
Herzens.