07.01.2015 Aufrufe

Tugend, Glaube, Toleranz - Neue Deutsche Monarchie eV

Tugend, Glaube, Toleranz - Neue Deutsche Monarchie eV

Tugend, Glaube, Toleranz - Neue Deutsche Monarchie eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

WEIßES BLATT<br />

Seite 8<br />

Der Erbstreit im Haus Hohenzollern<br />

Der Erbstreit im Hause Hohenzollern beschäftigt<br />

seit vielen Jahren nicht nur die<br />

Gerichte, sondern wirft auch in der Öffentlichkeit<br />

Fragen und Unsicherheiten<br />

auf. Die Nichtanwesenheit einiger Mitglieder<br />

der Hohenzollernfamilie bei der<br />

Hochzeit SKKH Georg Friedrich Prinz<br />

von Preußens mit Sophie Prinzessin von<br />

Isenburg im August dieses Jahres versinnbildlichte<br />

die familiären Unstimmigkeiten.<br />

Doch worum geht es in dem Streit und<br />

welche Rolle spielt hierbei Georg Friedrich<br />

Prinz von Preußen, gegenwärtiger<br />

Chef des Hauses Hohenzollern<br />

Der wesentliche Streitpunkt ist die Nachlassfrage<br />

des in Deutschland gelegenen<br />

Hausvermögens des früheren preußischen<br />

Königshauses, welches durch das Hausgesetz<br />

von 1920 Eigentum Kaiser Wilhelms<br />

II. geworden ist.<br />

Dieser schloss im Jahre 1938 einen Erbvertrag<br />

mit seinem ältesten Sohn Kronprinz<br />

Wilhelm von Preußen und Louis<br />

Ferdinand Prinz von Preußen, zweitältestem<br />

Sohn des Kronprinzen. Hierin verzichtete<br />

Kaiser Wilhelm II. auf die Inhaberschaft<br />

am Hausvermögen zugunsten<br />

des Kronprinzen, der wiederum Louis<br />

Ferdinand Prinz von Preußen als seinen<br />

alleinigen Vorerben einsetzte. Nacherbe<br />

sollte der älteste nach den Grundsätzen<br />

der Stammeserbfolge und des Erstgeburtsrechts<br />

zu bestimmende männliche Abkömmling<br />

des Erblassers sein. Als Erbe<br />

ausscheiden sollte nach der erbvertraglichen<br />

Regelung jedoch, wer nicht aus einer<br />

den Grundsätzen der alten Hausverfassung<br />

des Brandenburg-Preußischen Hauses<br />

entsprechenden Ehe stammt oder in<br />

einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe<br />

lebt (sog. Erbunfähigkeitsklausel).<br />

Der Vorerbe Louis Ferdinand Prinz von<br />

Preußen verstarb im Jahre 1994. Da seine<br />

beiden nach der im Erbvertrag (siehe Urteil<br />

des BVG) getroffenen Regelung vorrangig<br />

als Nacherben in Betracht kommenden<br />

ältesten Söhne in einer nicht<br />

hausverfassungsmäßigen Ehe lebten, hätte<br />

Georg Friedrich Prinz von Preußen als<br />

einziger Sohn seines 1977 gestorbenen<br />

Vaters, dem drittältesten Sohn des Vorerben,<br />

unstreitig als Nacherbe anerkannt<br />

werden müssen. Dies entspräche auch der<br />

Gesinnung Louis Ferdinand Prinz von<br />

Preußens, der seinen Enkel im Jahre<br />

1981 durch eigenhändiges Testament<br />

zum alleinigen Erben seines gesamten<br />

Vermögens einsetzte und damit seinen<br />

künftigen Nachfolger als Chef des Hauses<br />

Hohenzollern festlegte.<br />

Jedoch akzeptierten nicht alle Mitglieder<br />

des Hauses Hohenzollern diese Entscheidung,<br />

so dass ein erbittert geführter<br />

Erbstreit entbrannt ist. Wesentliches<br />

Element dieser Auseinandersetzung ist<br />

die Frage, ob die Erbunfähigkeitsklausel<br />

als wirksam anzusehen ist oder<br />

nicht. Die drei noch lebenden Söhne des<br />

Vorerben berufen sich auf ihre Unwirksamkeit<br />

und leiten hieraus verschiedene<br />

erbrechtliche Ansprüche ab. Für den<br />

ältesten Sohn, Friedrich Wilhelm Prinz<br />

von Preußen, ist die Angelegenheit von<br />

besonderer Bedeutung, da er Chef des<br />

Hauses Hohenzollern werden möchte.<br />

Für die Unwirksamkeit der Erbunfähigkeitsklausel<br />

spricht zum einen die Beeinträchtigung<br />

der durch Artikel 6 Abs.<br />

1 Grundgesetz verfassungsrechtlich<br />

geschützten Eheschließungsfreiheit. Die<br />

Klausel ist geeignet, auf einen potentiellen<br />

Erben einen erheblichen Druck<br />

bei der Partnerwahl auszuüben und ihn<br />

unter Umständen vor die Entscheidung<br />

„Geld“ oder „Liebe“ zu stellen. Auch<br />

Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz, der die<br />

Benachteiligung einer Person aufgrund<br />

ihrer Abstammung untersagt, lässt sich<br />

als Argument gegen die Wirksamkeit<br />

aufführen. Dafür spricht hingegen die<br />

durch Art. 14 Grundgesetz geschützte<br />

Testierfreiheit.<br />

Aufgrund dieses durch die Kollision<br />

verschiedener Grundrechte entstehenden<br />

Interessenkonfliktes sind sich auch<br />

die Gerichte uneins, wie die Klausel<br />

rechtlich zu beurteilen ist. Aus juristischer<br />

Sicht ist es selbstverständlich<br />

legitim, erbrechtliche Ansprüche unter<br />

Berufung auf die Verletzung von<br />

Grundrechten geltend zu machen. Und<br />

in einem republikanischen Rechtsstaat<br />

haben die Gerichte natürlich die bei<br />

dem Erbstreit des Hauses Hohenzollern<br />

auftretenden Besonderheiten der <strong>Monarchie</strong><br />

weitgehend außer Acht zu lassen.<br />

Die weitere Entwicklung des<br />

Rechtsstreites bleibt also abzuwarten.<br />

Doch wie ist dieser Erbstreit nicht aus<br />

juristischer Sicht, sondern aus dem<br />

Blickwinkel der Geschichte und Tradition<br />

heraus zu betrachten Die europäischen<br />

Königshäuser leiten ihre Legitimation<br />

von Gott ab und sind nach dem<br />

sogenannten Gottesgnadentum als direkt<br />

von Gott eingesetzte Herrscher zu<br />

betrachten. Die theoretische Grundlage<br />

hierfür findet sich im Brief des Paulus<br />

an die Römer (13, 1 und 4), wonach die<br />

Obrigkeit von Gott angeordnet und seine<br />

Dienerin ist.<br />

In Anlehnung an das durch die Familientradition<br />

begründete Gebot der ebenbürtigen<br />

Ehe und in Übereinstimmung<br />

mit der erbvertraglichen Regelung ernannte<br />

Louis Ferdinand Prinz von Preußen<br />

zutreffend seinen Enkel Georg<br />

Friedrich Prinz von Preußen zu seinem<br />

alleinigen Erben und Nachfolger als<br />

Chef des Hauses Hohenzollern. Wenn<br />

nun Familienmitglieder versuchen, ihm<br />

diese Position streitig zu machen, ist<br />

dies auf Basis des Gottesgnadentums<br />

ein Aufbegehren gegen die von Gott<br />

eingesetzte Obrigkeit. Die Mitglieder<br />

der Hohenzollernfamilie können und<br />

dürfen ihren Status ausschließlich auf<br />

die Gnade Gottes zurückführen. Wer<br />

von ihnen unter Berufung auf weltliche<br />

Gesetze die Nachfolgerschaft Georg<br />

Friedrich Prinz von Preußens in Frage<br />

stellt, verkennt dies.<br />

Zusammenfassend lässt sich also festhalten,<br />

dass Georg Friedrich Prinz von<br />

Preußen legitimer Nachfolger seines<br />

Großvaters Louis Ferdinand Prinz von<br />

Preußen und damit unstreitig Chef des<br />

Hauses Hohenzollern ist. Es bleibt zu<br />

hoffen, dass dies auch die übrigen an<br />

dem Erbstreit beteiligten Familienmitglieder<br />

erkennen und dementsprechend<br />

von ihren Forderungen ablassen.<br />

Durch die Heirat geht SKKH Georg<br />

Friedrich Prinz von Preußen sowohl den<br />

Weg des Gesetzes, als auch den des<br />

Herzens.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!