Das System Scientology - Bayerisches Staatsministerium des Innern ...
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währung ausgesetzt wurden, und zu 100.000 Franc Geldbuße;<br />
vier weitere Mitglieder der SO erhielten Haftstrafen<br />
von sechs Monaten bis zu einem Jahr auf Bewährung. Die<br />
Täter hatten zwischen 1987 und 1990 zehn Personen durch<br />
den Verkauf medizinisch-therapeutischer Behandlungen um<br />
zum Teil erhebliches Vermögen gebracht (104).<br />
● In Frankreich kam im Januar 2000 der Bericht der „Interministeriellen<br />
Arbeitsgruppe für Sektenbekämpfung“ (MILS) hinsichtlich<br />
der SO u.a. zu dem Ergebnis, dass <strong>Scientology</strong><br />
● die Menschenrechte und das gesellschaftliche Gleichgewicht<br />
bedroht,<br />
● eine Organisation mit totalitärer Struktur ist,<br />
● die Würde <strong>des</strong> Menschen missachtet und eine Beeinträchtigung<br />
der öffentlichen Ordnung darstellt,<br />
● ein ausländischer Geheimbund ist, <strong>des</strong>sen geheime Aktivitäten<br />
von einer fremden Macht ausgehen,<br />
● permanent die Gesetze missachtet und<br />
● zu solchen Gruppen gehört, die fortgesetzt und mit einigem<br />
Erfolg versuchen, demokratische Institute und offizielle<br />
internationale und private Organisationen zu infiltrieren<br />
und die nachhaltig bekämpft werden müssen und aufgelöst<br />
werden können (105).<br />
● In Frankreich: Verurteilung der SO in der Region Ile-de-France<br />
im Mai 2002 durch ein Pariser Gericht zu einer Geldstrafe<br />
von 8.000 €. Der Vorsitzende der Organisation erhielt eine<br />
Strafe von 2.000 €. Damit wurde nach dem Strafurteil aus<br />
dem Jahre 1997 in Kanada erneut gegen die SO selbst eine<br />
Strafe verhängt. Die Verurteilung erfolgte wegen eines Verstoßes<br />
gegen das Datenschutzgesetz und unlauterer Werbung<br />
zum Zwecke betrügerischer Machenschaften (106).<br />
● <strong>Das</strong> <strong>Scientology</strong>-Gutachten aus dem Jahr 2002 enthält Hinweise<br />
auf folgende organisationstypische Straftaten:<br />
● § 263 StGB (Betrug)<br />
● § 5 Heilpraktikergesetz (HeilprG)<br />
● § 130 Abs.2 Nr. 1 a StGB (Volksverhetzung)<br />
● § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit <strong>des</strong> Wortes)<br />
● § 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung).