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Fragenkatalog der Theorie-Prüfung - Westdeutscher Skiverband e.V.

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6.17 Sind die FIS-Regeln von 1967 ein Gesetz (mehrere Antworten)<br />

a) Ja, dürfen von Gerichten aber nur für Entscheidungen von zivilrechtlichen Ansprüchen<br />

ausschließlich zwischen Skifahrern untereinan<strong>der</strong> angewandt werden<br />

b) Nein, die FIS-Regeln sind entstanden als Sorgfaltsgrundsätze für das richtige<br />

Verhalten als Ausfluss aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und regeln<br />

die Rechte und Pflichten von Schneesportlern untereinan<strong>der</strong><br />

c) Ja, aber nur in Österreich seit 1967 wegen <strong>der</strong> zunehmenden Unfallzahlen und<br />

damit einhergehen<strong>der</strong> Rechtsstreitigkeiten ausländischer Touristen vor österreichischen<br />

Gerichten. Werden von den übrigen Alpenlän<strong>der</strong>n nur zur Auslegung<br />

<strong>der</strong> eigenen allgemeinen nationalen Gesetze angewandt<br />

d) Nein, werden aber von <strong>der</strong> Rechtsprechung nahezu aller Alpenlän<strong>der</strong> zur Beurteilung<br />

zivil- und strafrechtlicher Haftungsfragen zugrunde gelegt<br />

6.18 Was versteht man unter dem Grundsatz (Grds.) <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflicht<br />

(VSP) bezogen auf den Schneesport<br />

a) Nach dem Grds. <strong>der</strong> VSP sind Skigebietsbetreiber in stark frequentierten Skigebieten<br />

gehalten, auf den Pisten Kontrollen durch eigene Ordnungshüter<br />

durchzuführen, welche für einen reibungslosen Verkehr auf den markierten<br />

Skipisten zu sorgen haben. Diese dürfen gegenüber den Schneesportlern bei<br />

Missachtung <strong>der</strong> FIS-Regeln auch Verwarnungen und Bußgel<strong>der</strong> aussprechen<br />

b) Den Skiorten obliegt während <strong>der</strong> Saison die Pflicht, für ausreichend Verkehrsraum<br />

im Sinne von befahrbaren Straßen und Parkmöglichkeiten zu sorgen, um<br />

einen reibungslosen und sicheren Verkehrsfluss zu gewährleisten<br />

c) Bergbahnen und Liftgesellschaften, welche die Schneesportler auf den Berg<br />

beför<strong>der</strong>n haben ebenso Sorge dafür zu tragen, dass die Schneesportler auch<br />

wie<strong>der</strong> heil runter kommen; sie haften nach dem Grds. <strong>der</strong> VSP dann, wenn<br />

sich so genannte atypische Gefahren, d.h. für den Schneesportler nicht vorhersehbare<br />

aber vermeidbare Gefahren, verwirklichen<br />

6.19 Über welchen räumlichen Geltungsbereich erstreckt sich die Verkehrsicherungspflicht<br />

(VSP) (mehrere Antworten)<br />

a) Gilt für das gesamte Skigelände, welches <strong>der</strong> <strong>der</strong> Schneesportler vom Liftausstieg<br />

mit seinem Gleitgerät ohne zusätzlichen Aufstieg erreichen kann, egal ob<br />

präparierte und markierte Piste, Skiroute o<strong>der</strong> sonstiges zugängliches Gelände<br />

b) VSP endet am Pistenrand genau an <strong>der</strong> Pistenmarkierung; unmittelbar dahinter<br />

sowie auf Skirouten bewegt sich <strong>der</strong> Schneesportler ausschließlich auf eigene<br />

Gefahr<br />

c) VSP gilt auf bearbeiteten, gegen alpine Gefahren gesicherten Pisten bis zum<br />

Pistenrand, wobei die Pistenmarkierung nicht ausschlaggebend ist, da diese in<br />

<strong>der</strong> Regel nur den Streckenverlauf, nicht aber die Begrenzung <strong>der</strong> Piste kennzeichnet<br />

d) VSP gilt auch auf ausgewiesenen, nicht präparierten und nicht kontrollierten,<br />

Skirouten, wobei sie hier auf die Sicherung vor Lawinengefahren beschränkt ist<br />

6.20 GESTRICHEN<br />

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