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Richtlinie<br />

der Vorarlberger Landesregierung für<br />

die Förderung des Musikschulwesens in Vorarlberg<br />

I. Abschnitt<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Das Land Vorarlberg fördert das Vorarlberger Musikschulwesen mit dem Ziel<br />

ein möglichst flächendeckendes Netz leistungsfähiger Musikschulen zu schaffen.<br />

Interessierten aller Altersgruppen soll der Zugang zu einer Musikschule offen stehen.<br />

Vorrangiges Förderziel ist die musikalische Ausbildung der Jugend Vorarlbergs zu<br />

sozial verträglichen Tarifen.<br />

(2) Das anhängende, vom Steuergremium am 29. Februar 2008 beschlossene Statut<br />

für das Vorarlberger Musikschulwesen (Musikschulstatut), das die Qualitätsstandards<br />

und das Mindestleistungsangebot definiert, ist integrierter Bestandteil dieser<br />

Richtlinie.<br />

(3) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

§ 2<br />

Förderungswerbende<br />

a) Gemeinden<br />

b) Vereine und andere Rechtsträger als Schulerhalter, sofern diese im Auftrag von<br />

Gemeinden agieren und deren Wirken nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.<br />

c) Die vorgenannten Förderungswerbenden müssen als solche vom Steuerungsgremium,<br />

das in der Vereinbarung vom 21. Oktober 2005 zwischen Land<br />

Vorarlberg und Vorarlberger Gemeindeverband eingesetzt worden ist, bestätigt<br />

sein.<br />

Die Musikschulförderung besteht aus:<br />

§ 3<br />

Gegenstand der Förderung<br />

a) Personalkostenförderung<br />

b) Fahrtkosten- und Fahrtzeitvergütung<br />

1


§ 4<br />

Voraussetzungen für die Förderungen<br />

(1) Für die Förderung sind insbesondere folgende Bestimmungen von den<br />

Schulerhaltern einzuhalten:<br />

a) Die Aufgaben einer Musikschullehrperson, die wöchentliche Lehrverpflichtung<br />

für eine Vollbeschäftigung sowie die Dauer einer ganzen Unterrichtsstunde<br />

richten sich nach dem Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindeangestellten<br />

(Gemeindeangestelltengesetz 2005).<br />

b) Bezüglich schulfreier Tage ist das Gesetz über die Unterrichtszeit an den<br />

öffentlichen Pflichtschulen mit den dazu ergangenen Verordnungen<br />

anzuwenden. Darüber hinaus kann der Schulerhalter weitere Bestimmungen aus<br />

dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 für verbindlich erklären (Sonderurlaube,<br />

etc.).<br />

c) Die Regelungen über Pausenzeiten, Anzahl der täglichen Unterrichtseinheiten,<br />

Vorgangsweise bei Entfall von Unterrichtseinheiten, zusätzlichen<br />

Anwesenheitszeiten der Musikschullehrpersonen an der Musikschule hat der<br />

Direktor bzw. die Direktorin entsprechend den allgemein schulrechtlichen<br />

Vorschriften dem Schulerhalter vorzuschlagen.<br />

Die Pausenregelung innerhalb der festgelegten Unterrichtszeit ist jedenfalls so<br />

zu gestalten, dass sie pädagogisch sinnvoll ist. Spätestens aber nach drei<br />

aufeinander folgenden Unterrichtsstunden (à 50 Min.) ist mindestens eine Pause<br />

von 20 Minuten einzulegen. Wird eine volle Lehrverpflichtung an vier Tagen<br />

erbracht, ist eine tägliche Kernarbeitszeit von mindestens sechs Stunden zu<br />

leisten, die verbleibenden zwei Stunden können nach Belieben auf die vier Tage<br />

verteilt werden. Die Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Tag darf nicht<br />

überschritten werden. Diese Regelung ist für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis<br />

anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Musikschuldirektors<br />

bzw. der Musikschuldirektorin.<br />

d) Urlaubsanspruch und Urlaubsverbrauch richten sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz<br />

2005.<br />

e) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit einer Musikschullehrperson sind vom<br />

Schulerhalter nach den Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005<br />

zu behandeln.<br />

f) Das Musikschulstatut (Anhang) ist zu erfüllen.<br />

(2) Das Steuerungsgremium kann zu den hier genannten weitere Voraussetzungen<br />

für die Förderungswürdigkeit definieren beziehungsweise auf bestimmte Zeit für die<br />

Erfüllung dieser Voraussetzungen Fristen setzen.<br />

2


(1) Begriffsbestimmung<br />

II. Abschnitt<br />

§ 5<br />

Personalkostenförderung<br />

a) Unterrichtsstunde:<br />

Die durchgehende Erteilung von Unterricht während 50 Minuten gilt als 1<br />

Unterrichtsstunde. Vor der Ermittlung der Unterrichtsstunden sind<br />

beispielsweise folgende andere Unterrichtseinheiten auf diese Basis wie folgt<br />

umzurechnen:<br />

o 25 Minuten gelten als 0,5 Unterrichtsstunden<br />

o 35 Minuten gelten als 0,7 Unterrichtsstunden<br />

o 60 Minuten gelten als 1,2 Unterrichtsstunden<br />

b) Normalunterrichtsstunden sind Unterrichtseinheiten, die nach den<br />

Jahres/Semester-Dienstverträgen in der jeweiligen Stichwoche (erste<br />

vollständige Unterrichtswoche im März bzw. November) zu halten wären und<br />

durchgehend bezahlt werden.<br />

Beispielsweise alle Unterrichtsstunden die während eines ganzen Semesters<br />

gehalten oder zumindest bezahlt werden. Es ist dabei unerheblich, ob die<br />

Stunden von der Lehrperson oder einer Vertretung während des ganzen<br />

Semesters, teilweise oder gar nicht gehalten werden. Wesentlich ist, dass die<br />

Gehaltszahlung durchgehend während des ganzen Semesters erfolgt.<br />

c) Unregelmäßige Unterrichtsstunden sind Unterrichtseinheiten, die in Ergänzung<br />

des lehrplanmäßigen Unterrichts und zusätzlich zur wöchentlichen Stundenverpflichtung<br />

der Lehrpersonen geleistet (aber nicht durchgehend und<br />

regelmäßig während eines ganzen Semesters) und zur Gänze vom Schulerhalter<br />

bezahlt werden.<br />

Dazu zählen auch Vertretungsstunden, die anstelle der ausgefallenen Normalunterrichtsstunden<br />

in Folge von Krankheit bzw. Karenz der Lehrperson<br />

gehalten und bezahlt werden.<br />

d) Nicht gefördert werden:<br />

o Vorbereitungsarbeiten für Projekte und Wettbewerbe, sofern es sich nicht<br />

um Unterrichtsstunden handelt.<br />

o Zeitaufwand für Dienstreisen<br />

e) Gefördert werden maximal 33 Normalunterrichtsstunden pro Lehrperson und<br />

Woche.<br />

Wenn eine Überschreitung dadurch stattfindet, dass eine Lehrperson an<br />

mehreren Musikschulen tätig ist, dann müssen die jeweils geleisteten<br />

3


Unterrichtsstunden im selben Verhältnis verringert werden. Dies geschieht<br />

dadurch, dass die von der Lehrperson in der jeweiligen Musikschule geleisteten<br />

Unterrichtsstunden durch die Gesamtanzahl aller Unterrichtsstunden dieser<br />

Lehrperson dividiert und mit 33 multipliziert werden. Die Ergebnisse gelten als<br />

Berechnungsgrundlage für die jeweiligen Musikschulen.<br />

f) Gruppenunterricht:<br />

Als Gruppenunterricht gilt Unterricht für 6 oder mehr Schülerinnen bzw.<br />

Schüler gleichzeitig und durchgehend in derselben Unterrichtseinheit. Die<br />

Gruppenstunden einer Musikschullehrperson werden mit dem Faktor 1,25<br />

aufgewertet und ergeben die Normalunterrichtsstunden mit Gruppenvergütung.<br />

Fächer- und klassenübergreifende Ensembleunterrichte, die einen hohen<br />

Vorbereitungs-, Leistungs- und Organisationsaufwand erfordern und in denen<br />

15 Schülerinnen und Schüler und mehr betreut werden, können nach Maßgabe<br />

des Aufgabenbereichs mit einer entsprechenden pauschalierten Anzahl von<br />

Stunden abgegolten werden. Die Pauschalierung beinhaltet die Vor- und<br />

Nachbereitung von Unterrichten und Konzerten sowie den Mehraufwand an<br />

Leitung und Organisation, der sich aus der entsprechenden Schülerzahl ergibt.<br />

Pauschalierte Stunden werden demzufolge ohne Anwendung des<br />

Gruppenaufwertungsfaktors gefördert. Zielgruppe dieser Regelung sind<br />

Orchester, Chöre, Blasorchester und Big-Bands. Die Höhe der Pauschalierung<br />

setzt der Schulerhalter fest.<br />

g) Qualifikationsfaktoren:<br />

Jede Musikschullehrperson wird je nach Ausbildung einer der drei<br />

Qualifikationsgruppen zugewiesen:<br />

• 1,0 Abschluss der Studienrichtung IGP oder eine andere<br />

Lehrbefähigung für Instrumental/Gesangsunterricht an Musikschulen<br />

• 0,85 Ein anderer Abschluss mit musikpädagogischem oder<br />

musikkünstlerischem Bezug oder sich im Studium befindliche Personen<br />

nach Absolvierung von mindestens 4 Semestern<br />

• 0,7 Kein Abschluss<br />

Die Zuteilung in eine dieser drei Qualifikationsgruppen gilt für neu eintretende<br />

Lehrpersonen ab Wirksamkeit dieser Förderungsrichtlinie. Diese Zuweisung<br />

gilt solange wie die Musikschullehrperson mindestens zu 30 % in ihrem<br />

Ausbildungsbereich verwendet wird. Für den Fall, dass die 30 % unterschritten<br />

werden, wird für alle Stunden dieser Lehrperson der nächste tiefere<br />

Qualifikationsfaktor verwendet. Die Leitung einer Musikschule muss eine<br />

Ausbildung entsprechend dem Qualifikationsfaktor 1 vorweisen können.<br />

h) Verwaltungsaufwand für Direktion:<br />

Für Direktionstätigkeiten werden je nach Anzahl der Hauptfachschülerinnen<br />

und Hauptfachschüler einer Musikschule Anrechnungsstunden in folgendem<br />

Ausmaß pro Woche vergütet:<br />

4


0 bis 100 Schüler/innen: 4 Stunden<br />

101 bis 300 Schüler/innen: 10 Stunden<br />

301 bis 500 Schüler/innen: 14 Stunden<br />

501 bis 1.000 Schüler/innen: 20 Stunden<br />

1.001 bis 1.500 Schüler/innen: 26 Stunden<br />

1.501 bis 2.000 Schüler/innen: 30 Stunden<br />

i) Altersfaktor<br />

Zum Ausgleich des Unterschieds des Altersdurchschnitts der Lehrpersonen<br />

einer Musikschule zum Durchschnitt aller Musikschullehrpersonen erfolgt eine<br />

Erhöhung/Reduktion der berechneten Stunden einer Musikschule um<br />

0,00586301 % pro Tag Differenz. Die Erhöhung bzw. Reduktion erfolgt derzeit<br />

um maximal 15 %. Dieser Prozentsatz wird je nach der Zahl der Übertritte und<br />

Aufnahme von Lehrpersonen in das Gemeindeangestelltengesetz 2005 auf<br />

Vorschlag des Steuerungsgremiums angepasst. Beispiel: Der Altersdurchschnitt<br />

der Vorarlberger Musikschullehrpersonen liege bei 01.01.1966. Die<br />

berechneten Stunden einer Musikschule mit dem Durchschnittsdatum<br />

30.06.1967 würden demnach um den Prozentsatz von 3,21 verringert.<br />

(2) Förderungsberechnung<br />

a) Für die Berechnung der Landesförderung werden zweimal jährlich die<br />

erforderlichen Daten von den Musikschulen erhoben (1. März- und 1.<br />

Novemberwoche). Die Normalunterrichtsstunden werden allenfalls mit dem<br />

Gruppenfaktor vergütet und mit dem Qualifikationsfaktor der Lehrperson<br />

multipliziert. Die Summe der Ergebnisse aller Lehrpersonen bilden die<br />

berechneten Stunden einer Musikschule.<br />

b) Die voraussichtlichen unregelmäßigen Stunden werden durch 36 Wochen<br />

dividiert und mit dem durchschnittlichen Qualifikationsfaktor der Musikschule<br />

multipliziert.<br />

c) Anschließend erfolgt für alle so ermittelten Stunden der Altersausgleich. Zu<br />

diesem Ergebnis werden die Stunden für die Direktionstätigkeit addiert.<br />

d) Die im Kalenderjahr zur Verfügung stehende Landesförderung für<br />

Musikschulen wird um die voraussichtlichen Förderbeträge für Abfertigungen<br />

und Dienstjubiläen gekürzt. Der Restbetrag wird durch das Ergebnis der obigen<br />

Berechnung - nach Meldung der Daten aller Musikschulen im November - zur<br />

Ermittlung des Fördersatzes pro Stunde dividiert. Die mit den Faktoren<br />

ermittelte Stundenleistung der einzelnen Musikschule wird mit dem Fördersatz<br />

multipliziert.<br />

e) Auf Basis der Daten der ersten Märzwoche werden zwei Vorauszahlungen in<br />

den Monaten März und September gewährt. Als Vorschuss werden maximal 90<br />

% der voraussichtlichen Förderung (ohne unregelmäßige Stunden,<br />

5


Dienstjubiläen und Abfertigungen sowie Fahrtkosten) ausbezahlt. Der<br />

erforderliche Ausgleich erfolgt nach Meldung der Novemberdaten zum Ende<br />

des Jahres (siehe lit. d). Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt erfolgt die tatsächliche<br />

Berechnung und Ausbezahlung der unregelmäßigen Unterrichtsstunden für das<br />

vergangene Schuljahr.<br />

f) Dienstjubiläen und Abfertigungen nach Gemeindeangestelltengesetz 2005<br />

werden durch einen Zuschuss in Höhe von 36,67 % gefördert. Die<br />

voraussichtlich anfallenden Beträge für Dienstjubiläen und Abfertigungen sind<br />

zu Beginn des Kalenderjahres bekannt zu geben.<br />

§ 6<br />

Übergangsbestimmungen für Personalkostenförderung<br />

(1) Ungeachtet der Bestimmungen gemäß § 5 erhalten die Musikschulen die<br />

Personalkostenförderungen für das Jahr 2006 gemäß den Richtlinien der Vorarlberger<br />

Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung 01.01.2002.<br />

(2) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2007 erfolgt – vorbehaltlich des<br />

Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 80 % nach den Richtlinien der<br />

Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />

01.01.2002 und zu 20 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />

(3) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2008 erfolgt – vorbehaltlich des<br />

Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 60 % nach den Richtlinien der<br />

Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />

01.01.2002 und zu 40 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />

(4) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2009 erfolgt – vorbehaltlich des<br />

Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 40 % nach den Richtlinien der<br />

Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />

01.01.2002 und zu 60 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />

(5) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2010 erfolgt – vorbehaltlich des<br />

Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 20 % nach den Richtlinien der<br />

Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />

01.01.2002 und zu 80 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />

(6) Die Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von<br />

Musikschulen in der Fassung 01.01.2002 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als<br />

Personalkosten gelten:<br />

o Monatsbezüge der Angestellten inkl. Sonderzahlungen<br />

o Dienstzulagen und Nebenbezüge<br />

o Reisegebühren<br />

o Freiwillige Sozialleistungen<br />

o Heiratsbeihilfen<br />

6


o Dienstjubiläen und Abfertigungen<br />

o Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds<br />

o Sonstige Dienstgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit<br />

o Pensionskassenbeiträge<br />

o Mitarbeitervorsorge<br />

o Ausgleichstaxe<br />

III. Abschnitt<br />

§ 7<br />

Fahrtkosten- und Fahrtzeitvergütung<br />

(1) Lehrpersonen, die in anderen Sprengelgemeinden der Musikschule<br />

Schülerinnen bzw. Schüler unterrichten, erhalten eine Fahrtkosten- und<br />

Fahrtzeitvergütung.<br />

(2) Fahrtkostenvergütung<br />

Bei der Berechnung der Fahrtkosten, die anlässlich einer Fahrt zur Unterrichtserteilung<br />

im Sprengel der Musikschule anfallen, ist ein Kilometergeld gemäß der<br />

Gemeindereisegebührenverordnung zu Grunde zu legen. Hierbei ist als Dienststelle<br />

der Lehrperson jene Gemeinde im Sprengel der Musikschule anzusehen, in dem die<br />

Lehrperson den Wohnsitz hat bzw. die dem Wohnsitz am nächsten gelegene<br />

Sprengelgemeinde. Diese Fahrtkosten werden zur Gänze vergütet.<br />

(3) Fahrtzeitvergütung:<br />

Neben der Fahrtkostenvergütung kann eine Fahrzeitvergütung in Höhe von €<br />

0,15/Kilometer gewährt werden. Diese ist den Lehrpersonen zuzuführen. Hierbei<br />

werden jene Kilometer berücksichtigt, die bei der Berechnung des Kilometergeldes<br />

nach Abs. 2 zurückgelegt werden. Zusätzlich zur Fahrtzeitvergütung werden dem<br />

Schulerhalter die Dienstgeberbeiträge erstattet.<br />

IV. Abschnitt<br />

§ 8<br />

Ausmaß der Förderung<br />

(1) Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes<br />

bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der<br />

betreffenden Voranschlagstelle stehen.<br />

(2) Der Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein.<br />

7


§ 9<br />

Förderungsansuchen<br />

(1) Förderungen sind nur auf Grund von schriftlichen Ansuchen zu gewähren.<br />

(2) Das Ansuchen mit den folgenden notwendigen Unterlagen ist bis 15. März<br />

einzureichen:<br />

o Lehrerstammblatt mit den persönlichen Daten<br />

o Qualifikation<br />

o Einstellungsdaten<br />

o Art des Dienstverhältnisses<br />

o aktuelle Einstufung<br />

o Stundenpläne<br />

o Stundenleistung<br />

o voraussichtliche Personalkosten<br />

o bei Musikschulen mit Unterrichtserteilung in anderen Gemeinden im Sprengel<br />

der Musikschule überdies die voraussichtlichen Reisekosten für das laufende<br />

Kalenderjahr<br />

(3) Die Daten der ersten Novemberwoche mit den unregelmäßigen Stunden des<br />

vergangenen Schuljahres und eventuellen Neueinstellungen sind bis zum 15.<br />

November einzureichen. Die Förderung der unregelmäßigen Unterrichtsstunden eines<br />

Schuljahres erfolgt immer zum Ende eines Kalenderjahres. Zusätzlich ist bei der<br />

Meldung vom 15. März die Lehrpersonalkostensumme der Musikschule, die innerhalb<br />

des letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, beizulegen.<br />

(4) Die voraussichtlich anfallenden Beträge für Dienstjubiläen und Abfertigungen<br />

sowie die Anzahl der unregelmäßigen Unterrichtsstunden sind zusammen mit den<br />

Unterlagen gemäß Abs. 2 bis 15. März bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt zum<br />

Ende des Kalenderjahres nach Meldung der tatsächlichen Ausgaben.<br />

(5) Musikschulen mit Unterrichtstätigkeiten in anderen Gemeinden ihres Sprengels<br />

haben die Fahrtkostensumme unter Angabe der Kilometerleistung, die innerhalb des<br />

letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres<br />

dem Förderungsgeber bekannt zu geben.<br />

§ 10<br />

Förderungszusage (Zusicherung)<br />

(1) In der Förderungszusage ist vorzuschreiben, dass zusammen mit dem Ansuchen<br />

und den erforderlichen Unterlagen, eine Aufstellung der Lehrpersonalkostensumme<br />

der Musikschule, die innerhalb des letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, bis<br />

spätestens 15. März des Folgejahres bei der Landesregierung einzureichen ist.<br />

8


(2) In der Förderungszusage für die Musikschulen mit Unterrichtserteilung in<br />

anderen Gemeinden ihres Wirkungsbereiches ist dem Schulerhalter vorzuschreiben,<br />

dass die gewährte Fahrzeitvergütung den Lehrpersonen zuzuführen ist.<br />

(3) In der Förderungszusage ist nach Möglichkeit auszubedingen, dass<br />

a) die förderungswerbende Person den Organen des Landes Überprüfungen des<br />

Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und<br />

Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und die<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat,<br />

b) die förderungswerbende Person den Organen des Landes oder seitens des<br />

Landes beauftragten Fachleuten Evaluierungen der Qualitätsstandards und des<br />

Leistungsangebots, die durch das Musikschulstatut verpflichtend vorgegeben<br />

sind, durch Einsicht in die betreffenden Unterlagen und durch Besichtigungen<br />

an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat,<br />

c) die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen<br />

zurückzuzahlen oder sonst gewährte Förderungen zurückzuerstatten sind,<br />

wenn<br />

1. die Förderung auf Grund unrichtiger und unvollständiger Angaben der<br />

förderungswerbenden Person erlangt wurde, oder<br />

2. die geförderte Leistung aus Verschulden der förderungswerbenden Person<br />

nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurde oder ausgeführt wird, oder<br />

3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder<br />

4. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert<br />

werden, oder<br />

5. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden der<br />

förderungswerbenden Person nicht erfüllt werden.<br />

6. über das Vermögen der förderungswerbenden Person ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet bzw. mangels Deckung abgewiesen wurde.<br />

(4) Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 3 lit. c zurückzuzahlen sind, sind vom Tage<br />

der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen<br />

Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro-<br />

Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. In die<br />

Förderungszusage ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.<br />

(5) In der Förderungszusage, die schriftlich zu erfolgen hat und Bedingungen und<br />

Auflagen enthalten kann, sind die Anspruchsberechtigten darauf hinzuweisen, dass<br />

sich jene Person, die eine gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als<br />

zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß § 153 b des<br />

Strafgesetzbuches strafbar macht.<br />

§ 11<br />

Förderungsevidenz<br />

Die von der jeweiligen Dienststelle oder Abteilung gewährten Förderungen sind bei<br />

der vergebenden Abteilung oder Dienststelle zentral zu erfassen.<br />

9


§ 12<br />

Kontrolle<br />

(1) Förderungen sind von der für die Gewährung der Förderung zuständigen<br />

Abteilung oder Dienststelle auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren.<br />

Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und<br />

die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt<br />

worden sind.<br />

(2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen<br />

hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch<br />

stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen. Die<br />

Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach<br />

dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.<br />

(3) Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende<br />

Angaben zu enthalten hat:<br />

a) Datum und Ort der Kontrolle,<br />

b) Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten<br />

Vorhabens),<br />

c) Höhe der gewährten Förderung<br />

d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde<br />

(z.B. gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen<br />

und kopiert bzw. kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen),<br />

e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten<br />

Vorhaben,<br />

f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die<br />

Behebung des Mangels zu überprüfen,<br />

g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen,<br />

h) Zeitdauer der Kontrolle,<br />

i) Name und Unterschrift der die Kontrolle durchführenden Person<br />

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen<br />

durch andere Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden.<br />

(5) Mit der Evaluierung der Qualitätsstandards und des Leistungsangebots, die im<br />

Musikschulstatut definiert sind, kann die zuständige Abteilung externe Fachleute<br />

beauftragen.<br />

§ 13<br />

Förderungsmissbrauch<br />

Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und<br />

Dienststellen sind gemäß § 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem<br />

10


gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die<br />

Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt mit 1. April 2008 in Kraft.<br />

11


S T A T U T<br />

für das Vorarlberger Musikschulwesen<br />

(Musikschulstatut)<br />

Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 hat die Vorarlberger Landesregierung der Vereinbarung<br />

zwischen der Vorarlberger Landesregierung und dem Vorarlberger Gemeindeverband über<br />

die Neugestaltung des Musikschulwesens in Vorarlberg zugestimmt. Durch die im Oktober<br />

2005 unterzeichnete Vereinbarung wird die strategische Ausrichtung des Vorarlberger<br />

Musikschulwesens festgelegt:<br />

Es wird der Erhalt eines möglichst flächendeckenden Musikschulangebotes mit offenem<br />

Zugang für alle Interessentengruppen und ein nach einer einheitlichen Terminologie klar<br />

definiertes und an Qualitätsstandards orientiertes und abgestuftes Leistungsangebot<br />

angestrebt.<br />

Zur Erreichung und Erhaltung der strategischen Ziele gewährt das Land Vorarlberg<br />

Schulerhaltern für die Führung von Musikschulen Förderungen, sofern jene die<br />

Bestimmungen dieses Statuts umsetzen und die Förderrichtlinie erfüllen. Die Förderungen<br />

erfolgen nach den jeweils geltenden Förderbestimmungen und sind in ihrer Höhe auf die im<br />

Landesvoranschlag vorgesehenen Fördermittel beschränkt.<br />

Dieses Statut wurde am 29. Februar 2008 vom Steuergremium des Vorarlberger<br />

Musikschulwesens beschlossen.<br />

§ 1<br />

Ziele und Grundsätze der Musikschule<br />

1) Aufgabe der Musikschule ist es, Freude an der Musik, an den mit ihr<br />

zusammenhängenden Künsten, am Musizieren, an künstlerischer Betätigung sowie<br />

ganz allgemein an der Kunst zu wecken und zu fördern.<br />

2) Sie ermöglicht breiten Kreisen der Bevölkerung, insbesondere Kindern und<br />

Jugendlichen, eine qualitätvolle musikalische Ausbildung zu sozial verträglichen<br />

Tarifen.<br />

3) Darüber hinaus vermittelt die Musikschule Fertigkeiten und Kenntnisse, die die<br />

Schülerin bzw. den Schüler zum selbständigen Handeln als Musikerin bzw. Musiker<br />

befähigen, als Solistin bzw. Solist sowie insbesondere zum gemeinschaftlichen<br />

Musizieren im Ensemble und Orchester.<br />

4) Durch die musikalische Ausbildung soll die musikalisch-künstlerische<br />

Persönlichkeitsentfaltung vornehmlich junger Menschen sowie die unterstützende<br />

Begleitung bei der Entwicklung und Festigung der charakterlichen Anlagen der<br />

Lernenden gefördert werden.<br />

5) Die Musikschule trägt zum kulturellen Leben mit der Durchführung von Projekten und<br />

Veranstaltungen bei und<br />

6) sucht Synergien und Kooperationen mit anderen Musikschulen,<br />

Bildungseinrichtungen und Kulturträgern.<br />

7) Die Tätigkeit der Musikschule ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.<br />

12


§ 2<br />

Lehraufgaben<br />

1) Die im Vorarlberger Musikschulwerk vertretenen Musikschulen nehmen ihre Aufgabe<br />

nach den regionalen Anforderungen und der Situation wahr, die durch ihren Standort<br />

begründet wird.<br />

2) Es wird Unterricht angeboten<br />

− in der elementaren Musikpädagogik (EMP)<br />

− im Instrumental- und Gesangsunterricht in der Elementar-, Unter-, Mittel- und<br />

Oberstufe<br />

3) Weitere Fächer sind<br />

− Ensemble- und Orchesterspiel, Chor und deren Leitung,<br />

− Musiktheorie,<br />

− Musikalisch-rhythmische Ausbildung,<br />

− Tanz- und Bewegungserziehung,<br />

− Sprecherziehung,<br />

− Darstellendes Spiel und<br />

− Verbindung von Musik mit anderen Kunstformen<br />

Für die Landesförderung ist aus diesem Angebot der Unterricht in Elementarer<br />

Musikpädagogik, Instrumentalunterricht sowie Ensemblespiel und Musiktheorie<br />

verbindlich.<br />

Das verbindliche Lehrangebot einer Musikschule ist laut Anlage vom Schulerhalter zu<br />

definieren.<br />

§ 3<br />

Personal<br />

1) Der Schulerhalter weist seiner Musikschule das für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

nach § 2 erforderliche Personal zu.<br />

2) Das Personal besteht aus:<br />

a) der Leiterin bzw. dem Leiter. Diese/dieser wird vom Schulerhalter bestimmt und<br />

muss in der Studienrichtung Instrumental- bzw. Gesangspädagogik mindestens einen<br />

Bachelor-Abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation (Staatliche Lehrbefähigung<br />

in Instrumental-Gesangspädagogik, IGP oder in Instrumental- und<br />

Gesangslehrerbildung, Studienrichtung B oder einen gleichwertigen ausländischen<br />

Studienabschluss) aufweisen.<br />

b) dem Lehrpersonal. Die Aufnahme/Zuweisung von Lehrpersonen erfolgt unter<br />

Einbeziehung der Schulleitung, wobei die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten<br />

sowie das kulturelle Engagement zu berücksichtigen sind.<br />

c) allfälligen Bediensteten für die Musikschulverwaltung.<br />

3) Der Schulerhalter kann einen Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter und/oder<br />

Fachbereichsleiter bestellen.<br />

4) Das Personal ist an die Weisungen der Schulleitung gebunden.<br />

5) Der Schulerhalter ermöglicht dem Lehrpersonal die Teilnahme zumindest an einer<br />

Fortbildungsveranstaltung pro Schuljahr.<br />

13


§ 4<br />

Landesfachbereiche, Landesfachbereichsleiterinnen und -leiter<br />

1) Zur fachlichen Unterstützung des Lehrpersonals und deren Weiterbildung sowie zur<br />

Koordination werden den Musikschulen durch das Vorarlberger Musikschulwerk<br />

Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleiter zur Seite gestellt.<br />

2) Die Zuweisung des Lehrpersonals in folgende Landesfachbereiche erfolgt durch die<br />

jeweilige Leitung der Musikschule:<br />

a) Blechblasinstrumente<br />

b) Block- und Querflöte<br />

c) Holzblasinstrumente<br />

d) Gesang<br />

e) Gitarre und Harfe<br />

f) Jazz- und Popularmusik<br />

g) Elementare Musikpädagogik (EMP)<br />

h) Schlagwerk<br />

i) Streichinstrumente<br />

j) Tanz und Schauspiel<br />

k) Tasteninstrumente<br />

l) Musiktheorie<br />

m) Volksmusik<br />

3) Zu den jeweiligen Landesfachbereichssitzungen wird von der Musikschule<br />

wenigstens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Fachgruppe entsandt.<br />

§ 5<br />

Ausstattung der Musikschule<br />

1) Für die Durchführung des Unterrichts und für die Verwaltung sind der Musikschule<br />

vom Schulerhalter geeignete Räume zuzuweisen.<br />

2) Der Schulerhalter hat für eine fachlich und pädagogisch zweckmäßige Ausstattung<br />

der Schulräume zu sorgen.<br />

§ 6<br />

Aufbau, Organisation und Schulordnung<br />

1) Der Aufbau und die Organisation der Musikschule sind vom Schulerhalter zu regeln.<br />

2) Zur Regelung des Schulbetriebs ist vom Schulerhalter eine Schulordnung zu<br />

erlassen. Die Schulordnung regelt den freien Zugang zum Musikschulangebot,<br />

insbesondere für Kinder und Jugendliche.<br />

Darüber hinaus enthält die Schulordnung zumindest folgende Punkte:<br />

a) Name und Sitz der Musikschule<br />

b) Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss einer Schülerin bzw. eines<br />

Schülers. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein freier Platz und die Eignung der<br />

Schülerin bzw. des Schülers.<br />

c) Pflichten und Rechte der Schülerinnen und Schüler bzw. deren<br />

Erziehungsberechtigten (Unterrichtsbesuch, Regelung hinsichtlich versäumter<br />

Unterrichtseinheiten, Mitnahme der Unterrichtsmittel, Teilnahme an<br />

Schulveranstaltungen).<br />

d) Entlehnung von Instrumenten und Noten<br />

e) Tarife und Ermäßigungen. Die Festsetzung der Tarife erfolgt durch den<br />

Schulerhalter.<br />

3) Die jeweils geltende Schulordnung ist durch Aushang oder durch Veröffentlichung auf<br />

der Webseite der Musikschule allgemein zugänglich zu machen.<br />

14


§ 7<br />

Aufgaben der Schulleitung<br />

1) Die Leitung der Musikschule ist für die pädagogische und administrative Führung der<br />

Musikschule sowie für die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften<br />

verantwortlich. Sie führt die Amtsgeschäfte unter der Verantwortung des<br />

Schulerhalters.<br />

2) Die Schulleitung ist die fachlich unmittelbare Vorgesetzte aller Lehrpersonen. Sie<br />

berät die Lehrpersonen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und überprüft<br />

regelmäßig die Leistungen der Musikschülerinnen und Musikschüler sowie der<br />

Lehrpersonen.<br />

3) Die Schulleitung beruft jährlich mindestens zwei Konferenzen für alle an der<br />

Musikschule tätigen Lehrpersonen unter ihrem Vorsitz ein.<br />

4) Die Schulleitung weist die aufgenommenen Schüler und Schülerinnen den<br />

Lehrpersonen nach fachlichen, pädagogischen und organisatorischen<br />

Gesichtspunkten zu.<br />

5) Weitere Aufgaben kann der Schulerhalter der Schulleitung im Dienstvertrag oder<br />

mittels Pflichtenheft zuweisen (Anlage 1).<br />

§ 8<br />

Aufgaben der Fachbereichsleiterinnen und –leiter und des Lehrpersonals<br />

Die Aufgaben der Fachbereichsleiterinnen und –leiter und des Lehrpersonals sind durch<br />

den Schulerhalter im Dienstvertrag bzw. Pflichtenheft festzulegen (Anlage 2 und 3).<br />

§ 9<br />

Lehrplan<br />

Die Unterrichtsfächer und deren Bezeichnung, der weitere Aufbau der Musikschule, der<br />

anzuwendende Studien- und Lehrplan sowie die freiwilligen Übertritts- und<br />

Abschlussprüfungen (Leistungsabzeichen) richten sich nach den Bestimmungen des<br />

Lehrplans der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU).<br />

Die Schülerinnen und Schüler sind durch die jeweiligen Lehrpersonen in die ihren<br />

Fähigkeiten entsprechenden Stufen (Elementar-, Unter-, Mittel- und Oberstufe)<br />

zuzuweisen.<br />

§ 10<br />

Unterrichtszeit, Stundenverpflichtung, Urlaub, Pausen, Entfall von Unterricht<br />

1) Die Unterrichtszeit wird vom Schulerhalter bestimmt. Diese orientiert sich am<br />

Pflichtschuljahr. Schulautonome Tage der Pflichtschulen sind für die Musikschulen<br />

nicht maßgeblich.<br />

2) Die Stundenverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Musikschullehrperson beträgt 26<br />

Unterrichtsstunden à 50 Minuten und die für den Musikunterricht erforderlichen<br />

Tätigkeiten wie Vorbereitung, Vorspielabende, Elternsprechtage, Konferenzen,<br />

Schulveranstaltungen, etc. und entspricht einer 40-Stundenwoche.<br />

3) Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich statt. Abweichungen können in<br />

begründeten Fällen von der Schulleitung genehmigt werden.<br />

4) Wird eine volle Lehrverpflichtung an vier Tagen erbracht, ist eine tägliche<br />

Kernarbeitszeit von mindestens sechs Stunden zu leisten, die verbleibenden zwei<br />

Stunden können nach Belieben auf die vier Tage verteilt werden. Die<br />

Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden. Diese<br />

15


Regelung ist für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis anzuwenden. Ausnahmen<br />

bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.<br />

5) Die Pausenregelung innerhalb der festgelegten Unterrichtszeit ist jedenfalls so zu<br />

gestalten, dass sie pädagogisch sinnvoll ist. Spätestens aber nach drei aufeinander<br />

folgenden Unterrichtsstunden (à 50 Minuten) ist mindestens eine Pause von 20<br />

Minuten einzulegen.<br />

6) Die Erteilung von Unterrichtseinheiten ist im Einvernehmen mit der Schülerin bzw.<br />

dem Schüler, bei Minderjährigen mit dessen Erziehungsberechtigten festzulegen.<br />

7) Jeder Schülerin bzw. jedem Schüler sollten – abgesehen von besonderen<br />

Umständen, die in der Schulordnung geregelt sind – in einem Schuljahr jedenfalls 36<br />

Unterrichtseinheiten angeboten werden.<br />

8) Weitere Regelungen über Pausenzeiten, Anzahl der täglichen Unterrichtseinheiten,<br />

Vorgangsweise beim Entfall von Unterrichtseinheiten, zusätzliche<br />

Anwesenheitszeiten der Musikschullehrpersonen an der Musikschule kann die<br />

Schulleitung entsprechend den allgemein schulrechtlichen Vorschriften dem<br />

Schulerhalter vorschlagen.<br />

9) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz bzw. dem<br />

Gemeindeangestelltengesetz.<br />

§ 11<br />

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit<br />

1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, welche der in § 3 Abs. 2 beschriebene<br />

Personenkreis außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.<br />

2) Der in § 3 Abs. 2 beschriebene Personenkreis wird im Weiteren als Lehrkörper<br />

bezeichnet.<br />

3) Mitglieder des Lehrkörpers dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der<br />

Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern oder die Vermutung der Befangenheit<br />

in Ausübung ihres Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet.<br />

4) Jede Nebenbeschäftigung ist dem Schulerhalter als Dienstgeber schriftlich zu melden,<br />

wenn<br />

a) zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Absatz 3 zulässig ist;<br />

b) die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird; Nebenbeschäftigungen<br />

gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen<br />

wirtschaftlichen Vorteile 3.700 Euro im Jahr übersteigen; Einkünfte oder sonstige<br />

wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei<br />

zusammenzurechnen; oder<br />

c) es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem<br />

sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts<br />

handelt.<br />

Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung<br />

erforderlichen Angaben zu enthalten.<br />

5) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen die<br />

Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs<br />

Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 4 keine Untersagung<br />

erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Kein Versagungsgrund bildet<br />

die Beschäftigung von Lehrpersonen in anderen Musikschulen, wenn die wöchentliche<br />

Unterrichtszeit aus allen Beschäftigungen als Lehrperson mehr als 26 Stunden beträgt.<br />

Beschäftigungen als Lehrperson von mehr als 33 Stunden wöchentlich sind jedenfalls<br />

zu untersagen.<br />

6) Bei Mitgliedern des Lehrkörpers,<br />

a) deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist; oder<br />

b) die sich im Sonderurlaub, in Familienhospizkarenz, in Karenz oder in<br />

Bildungskarenz befinden;<br />

16


hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die<br />

Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a und b getroffenen<br />

Maßnahme entgegensteht.<br />

7) Kein Mitglied des Lehrkörpers darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen<br />

Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers<br />

außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den<br />

Fällen des Abs. 3 zu versagen.<br />

8) Tätigkeiten, die ein Mitglied des Lehrkörpers über Auftrag des Dienstgebers ohne<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in einem anderen<br />

Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die<br />

Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.<br />

§ 12<br />

Meldung der Unterrichtsfächer und Schülerzahlen in den Ausbildungsstufen<br />

1) Die in den Ausbildungsstufen unterrichteten Hauptfächer und<br />

2) die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Ausbildungsstufen sind jährlich bekannt<br />

zu geben (siehe Anlagen 4 und 5).<br />

3) Für zusätzlich angebotene Unterrichtsfächer muss bei der zuständigen Abteilung im<br />

Amt der Vorarlberger Landesregierung um die Förderungswürdigkeit angesucht werden.<br />

17


Anlage 1: Pflichtenheft der Leitung einer Musikschule<br />

(1) Die Schulleitung ist direkte Vorgesetzte aller an der Musikschule unterrichtenden<br />

Lehrpersonen.<br />

(2) Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule obliegen der Schulleitung<br />

insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) Leitung und Überwachung der pädagogischen und administrativen Aufgaben.<br />

b) Beratung der Lehrpersonen in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; regelmäßige<br />

Überprüfung des Unterrichtsstandes und der Leistungen der Schülerinnen und Schüler.<br />

c) Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der Amtsgeschäfte unter<br />

der Verantwortung des Schulerhalters.<br />

d) Einberufung und Durchführung von Lehrkonferenzen und Fachbereichskonferenzen.<br />

e) Erstellung eines Vorschlages für die Anstellung von Lehrpersonen.<br />

f) Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Lehrpersonen nach<br />

pädagogischen Erwägungen.<br />

g) Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen,<br />

organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schülerinnen und Schüler sind<br />

davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.<br />

h) Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in der<br />

Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).<br />

i) Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten (z.B.<br />

Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung, Sponsorenkontakte).<br />

j) Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen, sonstigen Schulen, dem<br />

Musikschulwerk, sonstigen Vereinen und Institutionen sowie Lehrpersonen, Schülerinnen<br />

und Schülern und Erziehungsberechtigten.<br />

k) Umsetzung des Musikschulleitbildes im Musikschulalltag<br />

l) Einbindung der Schule in das kulturelle Leben der Gemeinde.<br />

(3) Pflichten der Schulleitung auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.<br />

18


Anlage 2: Pflichtenheft der Fachbereichsleiterinnen und leiter<br />

(1) Die Fachbereichsleiterinnen und –leiter unterstützen den Schulleiter in der Führung der<br />

Schule und in der Organisation und fachlichen Bertreuung des Fachbereichs.<br />

(2) Den Fachbereichsleiterinnen und –leitern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) Teambildung im Fachbereich<br />

b) Beratung und didaktisch-pädagogische Betreuung der Lehrpersonen im Fachbereich<br />

c) Koordination der Lehrpersonen im Fachbereich und mit dem Landesfachbereich sowie der<br />

fachbereichsübergreifenden Zusammenarbeit<br />

d) Einberufung und Durchführung von Fachbereichskonferenzen<br />

e) Organisation und Betreuung von Fachbereichskonzerten<br />

f) Beratung, Koordination und Hilfe bei der Stundenvergabe durch die Direktion.<br />

g) Unterstützung des Schulleiters bei der Überprüfung des Unterrichtsstandes und der<br />

Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Fachbereich<br />

h) Unterrichtsbesuche und Besuche der Klassenabende im Fachbereich<br />

i) Erstellung von Dienstbeurteilungen im Auftrag des Musikschulleiters<br />

j) Beratung des Schulleiters bei Neueinstellungen insbesondere Teilnahme bei allfälligen<br />

Hearings<br />

k) Unterstützung und Betreuung der neuen Kolleginnen und Kollegen insbesondere der<br />

Berufsanfänger<br />

l) Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in allen fachbereichsrelevanten Belangen<br />

m) Teilnahme bei den Landesfachbereichssitzungen<br />

n) Information der Lehrenden über Inhalte und Themen der Landesfachbereichssitzungen<br />

o) Erarbeitung von Literaturvorschlägen für den Musikschullehrplan<br />

p) Erarbeitung von Vorschlägen für die Landesmusiklehrerfortbildungen<br />

q) Teilnahme bei den JMLA/Übertrittsprüfungen, als Prüfer und als Vorsitzender<br />

(3) Pflichten aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.<br />

19


Anlage 3: Pflichtenheft des Lehrpersonals<br />

Das Lehrpersonal hat für einen zeitgemäßen, die Schülerin bzw. den Schüler in seiner<br />

Gesamtpersönlichkeit erfassenden Musikschulunterricht zu sorgen. Der Lehrperson obliegen<br />

insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) Dem Lehrplan entsprechende, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Schülerin bzw. des<br />

Schülers, Vermittlung des Lehrstoffes nach dem aktuellen Stand der Musikpädagogik,<br />

anschauliche und gegenwartsbezogene Gestaltung des Unterrichts, Abzielen auf eine<br />

gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsfächer, Motivation und Führung der<br />

Schülerinnen und Schüler zur Selbständigkeit, Mitarbeit und bestmöglichen Leistungen.<br />

b) Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichts, Wahrnehmung der unterrichtenden,<br />

erzieherischen und administrativen Aufgaben sowie der Aufsichtspflicht.<br />

c) Kontaktpflege zu den Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Bedarf Führen von<br />

Einzelgesprächen.<br />

d) Pünktliche Einhaltung der festgelegten Unterrichtseinheiten; Hinwirken auf einen<br />

regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Musikschule durch die Schülerin bzw. den<br />

Schüler.<br />

e) Erteilung von Einzel- und Gruppenunterricht, Ensembleleitung und Korrepetition nach<br />

einem zu Beginn des Schuljahres erstellten und von der Schulleitung genehmigten<br />

Stundenplanes, wobei jede Änderung des Stundenplanes der Genehmigung der<br />

Schulleitung bedarf.<br />

f) Teilnahme an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen der Musikschule. Bei<br />

Terminkollisionen bei Beschäftigungsverhältnissen an mehreren Musikschulen haben sich<br />

die Schulleitungen abzustimmen.<br />

g) Regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Lehrerfortbildungsseminaren.<br />

h) Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.<br />

i) Bei Bedarf Teilnahme an bzw. Vorbereitung von Beiträgen für schuleigene<br />

Veranstaltungen mit den Schülerinnen und Schülern.<br />

j) Schaffen der Möglichkeit eines öffentlichen Auftritts für jede Schülerin bzw. jeden Schüler<br />

mindestens einmal im Schuljahr (z.B. Vorspiel, Klassenabend, Konzert).<br />

k) Regelmäßige Vorbereitung besonders begabter Schülerinnen und Schüler auf ihren<br />

Fähigkeiten entsprechende Wettbewerbe im Einvernehmen mit diesen Schülerinnen und<br />

Schülern.<br />

l) Schaffen der Möglichkeit zum Ensemblespiel in der eigenen Klasse sowie auch mit<br />

Schülerinnen und Schülern anderer Instrumental- und Gesangsklassen.<br />

m) Hinführung der Schülerinnen und Schüler zum kulturellen Leben der Gemeinde in<br />

Chören, Orchestern sowie anderen Musikformen.<br />

20


Anlage 4: Meldung der Unterrichtsfächer (zutreffende bitte ankreuzen)<br />

Elementare Musikpädagogik<br />

Elementare<br />

Musikpädagogik (EMP)<br />

Eltern-Kind Gruppen (2-4<br />

jährige)<br />

Musikalische<br />

Früherziehung<br />

Musikalische<br />

Grundausbildung<br />

Instrumental-/Vokalfächer<br />

Tasteninstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />

Klavier<br />

Elektronische<br />

Tasteninstrumente<br />

(E-Piano, Keyboard,<br />

Elektronische Orgel)<br />

Orgel<br />

Cembalo<br />

Akkordeon<br />

Steirische Harmonika<br />

Zupfinstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />

Gitarre<br />

E-Gitarre<br />

E-Bass<br />

Hackbrett<br />

Harfe / Volksharfe<br />

Zither<br />

Laute<br />

Mandoline<br />

Streichinstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />

Violine<br />

Violoncello<br />

Viola<br />

Kontrabass<br />

Gambe / Fidel<br />

Holzblasinstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />

Blockflöte<br />

Querflöte<br />

Klarinette<br />

Saxophon<br />

Fagott<br />

Oboe<br />

Blechblasinstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />

Horn<br />

21


Trompete / Flügelhorn<br />

Bariton / Euphonium<br />

Tenorhorn<br />

Posaune<br />

Tuba<br />

Schlagwerk /<br />

Schlagzeug<br />

Schlagwerk / Schlagzeug<br />

22<br />

Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />

Vokal Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />

Vokal<br />

Diverse Instrumente<br />

ohne Lehrplan<br />

Okarina<br />

Ukulele<br />

Saz<br />

Weitere Unterrichtsfächer:<br />

Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />

Musiktheorie / Musiklehre / Musikkunde Als Hauptfach Als Nebenfach<br />

Komposition / Kompositionswerkstatt<br />

Dirigierlehre<br />

Jazztheorie / Jazzimprovisation<br />

Jazz-Popularmusikworkshop<br />

Ensembles / Ensembles in verschiedener<br />

Besetzung<br />

Elementarer Ensembleunterricht (6-12 jährige,<br />

ohne Instrumentenzuordnung)<br />

Instrumentalensembles – fachspezifisch, bis<br />

max. 14 Teilnehmer/innen<br />

gemischte Ensembles ohne stilistische<br />

Zuordnung<br />

Volksmusikensembles<br />

Jazz-, Rock- und Popensembles<br />

Als Hauptfach Als Nebenfach<br />

Vokalensembles Als Hauptfach Als Nebenfach<br />

Chor / Musikschulchor / Kindersingen<br />

Singgruppe / Gesangsensemble<br />

Ensembles mit 15 und mehr<br />

Teilnehmer/innen<br />

Sinfonisches Orchester<br />

Streichorchester<br />

Blasorchester<br />

Bigband<br />

andere Orchesterbesetzungen<br />

Als Hauptfach Als Nebenfach<br />

Korrepetition Als Hauptfach Als Nebenfach


Tanz Als Hauptfach Als Nebenfach<br />

Klassisches Ballett<br />

Modern Dance (Gruppe)<br />

Jazz Dance<br />

Bewegungserziehung /<br />

bewegungstherapeutische Ansätze<br />

andere Tanzformen<br />

Diverse Angebote ohne Lehrplan Als Hauptfach Als Nebenfach<br />

Instrumentenbau<br />

Theater<br />

Volks- und Folkloretänze<br />

23


Anlage 5: Meldung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen<br />

Ausbildungsstufen (bitte Anzahl angeben)<br />

Anzahl der<br />

Schülerinnen und<br />

Schüler<br />

Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />

24

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