F
F
F
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Richtlinie<br />
der Vorarlberger Landesregierung für<br />
die Förderung des Musikschulwesens in Vorarlberg<br />
I. Abschnitt<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Das Land Vorarlberg fördert das Vorarlberger Musikschulwesen mit dem Ziel<br />
ein möglichst flächendeckendes Netz leistungsfähiger Musikschulen zu schaffen.<br />
Interessierten aller Altersgruppen soll der Zugang zu einer Musikschule offen stehen.<br />
Vorrangiges Förderziel ist die musikalische Ausbildung der Jugend Vorarlbergs zu<br />
sozial verträglichen Tarifen.<br />
(2) Das anhängende, vom Steuergremium am 29. Februar 2008 beschlossene Statut<br />
für das Vorarlberger Musikschulwesen (Musikschulstatut), das die Qualitätsstandards<br />
und das Mindestleistungsangebot definiert, ist integrierter Bestandteil dieser<br />
Richtlinie.<br />
(3) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
§ 2<br />
Förderungswerbende<br />
a) Gemeinden<br />
b) Vereine und andere Rechtsträger als Schulerhalter, sofern diese im Auftrag von<br />
Gemeinden agieren und deren Wirken nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.<br />
c) Die vorgenannten Förderungswerbenden müssen als solche vom Steuerungsgremium,<br />
das in der Vereinbarung vom 21. Oktober 2005 zwischen Land<br />
Vorarlberg und Vorarlberger Gemeindeverband eingesetzt worden ist, bestätigt<br />
sein.<br />
Die Musikschulförderung besteht aus:<br />
§ 3<br />
Gegenstand der Förderung<br />
a) Personalkostenförderung<br />
b) Fahrtkosten- und Fahrtzeitvergütung<br />
1
§ 4<br />
Voraussetzungen für die Förderungen<br />
(1) Für die Förderung sind insbesondere folgende Bestimmungen von den<br />
Schulerhaltern einzuhalten:<br />
a) Die Aufgaben einer Musikschullehrperson, die wöchentliche Lehrverpflichtung<br />
für eine Vollbeschäftigung sowie die Dauer einer ganzen Unterrichtsstunde<br />
richten sich nach dem Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindeangestellten<br />
(Gemeindeangestelltengesetz 2005).<br />
b) Bezüglich schulfreier Tage ist das Gesetz über die Unterrichtszeit an den<br />
öffentlichen Pflichtschulen mit den dazu ergangenen Verordnungen<br />
anzuwenden. Darüber hinaus kann der Schulerhalter weitere Bestimmungen aus<br />
dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 für verbindlich erklären (Sonderurlaube,<br />
etc.).<br />
c) Die Regelungen über Pausenzeiten, Anzahl der täglichen Unterrichtseinheiten,<br />
Vorgangsweise bei Entfall von Unterrichtseinheiten, zusätzlichen<br />
Anwesenheitszeiten der Musikschullehrpersonen an der Musikschule hat der<br />
Direktor bzw. die Direktorin entsprechend den allgemein schulrechtlichen<br />
Vorschriften dem Schulerhalter vorzuschlagen.<br />
Die Pausenregelung innerhalb der festgelegten Unterrichtszeit ist jedenfalls so<br />
zu gestalten, dass sie pädagogisch sinnvoll ist. Spätestens aber nach drei<br />
aufeinander folgenden Unterrichtsstunden (à 50 Min.) ist mindestens eine Pause<br />
von 20 Minuten einzulegen. Wird eine volle Lehrverpflichtung an vier Tagen<br />
erbracht, ist eine tägliche Kernarbeitszeit von mindestens sechs Stunden zu<br />
leisten, die verbleibenden zwei Stunden können nach Belieben auf die vier Tage<br />
verteilt werden. Die Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Tag darf nicht<br />
überschritten werden. Diese Regelung ist für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis<br />
anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Musikschuldirektors<br />
bzw. der Musikschuldirektorin.<br />
d) Urlaubsanspruch und Urlaubsverbrauch richten sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz<br />
2005.<br />
e) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit einer Musikschullehrperson sind vom<br />
Schulerhalter nach den Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005<br />
zu behandeln.<br />
f) Das Musikschulstatut (Anhang) ist zu erfüllen.<br />
(2) Das Steuerungsgremium kann zu den hier genannten weitere Voraussetzungen<br />
für die Förderungswürdigkeit definieren beziehungsweise auf bestimmte Zeit für die<br />
Erfüllung dieser Voraussetzungen Fristen setzen.<br />
2
(1) Begriffsbestimmung<br />
II. Abschnitt<br />
§ 5<br />
Personalkostenförderung<br />
a) Unterrichtsstunde:<br />
Die durchgehende Erteilung von Unterricht während 50 Minuten gilt als 1<br />
Unterrichtsstunde. Vor der Ermittlung der Unterrichtsstunden sind<br />
beispielsweise folgende andere Unterrichtseinheiten auf diese Basis wie folgt<br />
umzurechnen:<br />
o 25 Minuten gelten als 0,5 Unterrichtsstunden<br />
o 35 Minuten gelten als 0,7 Unterrichtsstunden<br />
o 60 Minuten gelten als 1,2 Unterrichtsstunden<br />
b) Normalunterrichtsstunden sind Unterrichtseinheiten, die nach den<br />
Jahres/Semester-Dienstverträgen in der jeweiligen Stichwoche (erste<br />
vollständige Unterrichtswoche im März bzw. November) zu halten wären und<br />
durchgehend bezahlt werden.<br />
Beispielsweise alle Unterrichtsstunden die während eines ganzen Semesters<br />
gehalten oder zumindest bezahlt werden. Es ist dabei unerheblich, ob die<br />
Stunden von der Lehrperson oder einer Vertretung während des ganzen<br />
Semesters, teilweise oder gar nicht gehalten werden. Wesentlich ist, dass die<br />
Gehaltszahlung durchgehend während des ganzen Semesters erfolgt.<br />
c) Unregelmäßige Unterrichtsstunden sind Unterrichtseinheiten, die in Ergänzung<br />
des lehrplanmäßigen Unterrichts und zusätzlich zur wöchentlichen Stundenverpflichtung<br />
der Lehrpersonen geleistet (aber nicht durchgehend und<br />
regelmäßig während eines ganzen Semesters) und zur Gänze vom Schulerhalter<br />
bezahlt werden.<br />
Dazu zählen auch Vertretungsstunden, die anstelle der ausgefallenen Normalunterrichtsstunden<br />
in Folge von Krankheit bzw. Karenz der Lehrperson<br />
gehalten und bezahlt werden.<br />
d) Nicht gefördert werden:<br />
o Vorbereitungsarbeiten für Projekte und Wettbewerbe, sofern es sich nicht<br />
um Unterrichtsstunden handelt.<br />
o Zeitaufwand für Dienstreisen<br />
e) Gefördert werden maximal 33 Normalunterrichtsstunden pro Lehrperson und<br />
Woche.<br />
Wenn eine Überschreitung dadurch stattfindet, dass eine Lehrperson an<br />
mehreren Musikschulen tätig ist, dann müssen die jeweils geleisteten<br />
3
Unterrichtsstunden im selben Verhältnis verringert werden. Dies geschieht<br />
dadurch, dass die von der Lehrperson in der jeweiligen Musikschule geleisteten<br />
Unterrichtsstunden durch die Gesamtanzahl aller Unterrichtsstunden dieser<br />
Lehrperson dividiert und mit 33 multipliziert werden. Die Ergebnisse gelten als<br />
Berechnungsgrundlage für die jeweiligen Musikschulen.<br />
f) Gruppenunterricht:<br />
Als Gruppenunterricht gilt Unterricht für 6 oder mehr Schülerinnen bzw.<br />
Schüler gleichzeitig und durchgehend in derselben Unterrichtseinheit. Die<br />
Gruppenstunden einer Musikschullehrperson werden mit dem Faktor 1,25<br />
aufgewertet und ergeben die Normalunterrichtsstunden mit Gruppenvergütung.<br />
Fächer- und klassenübergreifende Ensembleunterrichte, die einen hohen<br />
Vorbereitungs-, Leistungs- und Organisationsaufwand erfordern und in denen<br />
15 Schülerinnen und Schüler und mehr betreut werden, können nach Maßgabe<br />
des Aufgabenbereichs mit einer entsprechenden pauschalierten Anzahl von<br />
Stunden abgegolten werden. Die Pauschalierung beinhaltet die Vor- und<br />
Nachbereitung von Unterrichten und Konzerten sowie den Mehraufwand an<br />
Leitung und Organisation, der sich aus der entsprechenden Schülerzahl ergibt.<br />
Pauschalierte Stunden werden demzufolge ohne Anwendung des<br />
Gruppenaufwertungsfaktors gefördert. Zielgruppe dieser Regelung sind<br />
Orchester, Chöre, Blasorchester und Big-Bands. Die Höhe der Pauschalierung<br />
setzt der Schulerhalter fest.<br />
g) Qualifikationsfaktoren:<br />
Jede Musikschullehrperson wird je nach Ausbildung einer der drei<br />
Qualifikationsgruppen zugewiesen:<br />
• 1,0 Abschluss der Studienrichtung IGP oder eine andere<br />
Lehrbefähigung für Instrumental/Gesangsunterricht an Musikschulen<br />
• 0,85 Ein anderer Abschluss mit musikpädagogischem oder<br />
musikkünstlerischem Bezug oder sich im Studium befindliche Personen<br />
nach Absolvierung von mindestens 4 Semestern<br />
• 0,7 Kein Abschluss<br />
Die Zuteilung in eine dieser drei Qualifikationsgruppen gilt für neu eintretende<br />
Lehrpersonen ab Wirksamkeit dieser Förderungsrichtlinie. Diese Zuweisung<br />
gilt solange wie die Musikschullehrperson mindestens zu 30 % in ihrem<br />
Ausbildungsbereich verwendet wird. Für den Fall, dass die 30 % unterschritten<br />
werden, wird für alle Stunden dieser Lehrperson der nächste tiefere<br />
Qualifikationsfaktor verwendet. Die Leitung einer Musikschule muss eine<br />
Ausbildung entsprechend dem Qualifikationsfaktor 1 vorweisen können.<br />
h) Verwaltungsaufwand für Direktion:<br />
Für Direktionstätigkeiten werden je nach Anzahl der Hauptfachschülerinnen<br />
und Hauptfachschüler einer Musikschule Anrechnungsstunden in folgendem<br />
Ausmaß pro Woche vergütet:<br />
4
0 bis 100 Schüler/innen: 4 Stunden<br />
101 bis 300 Schüler/innen: 10 Stunden<br />
301 bis 500 Schüler/innen: 14 Stunden<br />
501 bis 1.000 Schüler/innen: 20 Stunden<br />
1.001 bis 1.500 Schüler/innen: 26 Stunden<br />
1.501 bis 2.000 Schüler/innen: 30 Stunden<br />
i) Altersfaktor<br />
Zum Ausgleich des Unterschieds des Altersdurchschnitts der Lehrpersonen<br />
einer Musikschule zum Durchschnitt aller Musikschullehrpersonen erfolgt eine<br />
Erhöhung/Reduktion der berechneten Stunden einer Musikschule um<br />
0,00586301 % pro Tag Differenz. Die Erhöhung bzw. Reduktion erfolgt derzeit<br />
um maximal 15 %. Dieser Prozentsatz wird je nach der Zahl der Übertritte und<br />
Aufnahme von Lehrpersonen in das Gemeindeangestelltengesetz 2005 auf<br />
Vorschlag des Steuerungsgremiums angepasst. Beispiel: Der Altersdurchschnitt<br />
der Vorarlberger Musikschullehrpersonen liege bei 01.01.1966. Die<br />
berechneten Stunden einer Musikschule mit dem Durchschnittsdatum<br />
30.06.1967 würden demnach um den Prozentsatz von 3,21 verringert.<br />
(2) Förderungsberechnung<br />
a) Für die Berechnung der Landesförderung werden zweimal jährlich die<br />
erforderlichen Daten von den Musikschulen erhoben (1. März- und 1.<br />
Novemberwoche). Die Normalunterrichtsstunden werden allenfalls mit dem<br />
Gruppenfaktor vergütet und mit dem Qualifikationsfaktor der Lehrperson<br />
multipliziert. Die Summe der Ergebnisse aller Lehrpersonen bilden die<br />
berechneten Stunden einer Musikschule.<br />
b) Die voraussichtlichen unregelmäßigen Stunden werden durch 36 Wochen<br />
dividiert und mit dem durchschnittlichen Qualifikationsfaktor der Musikschule<br />
multipliziert.<br />
c) Anschließend erfolgt für alle so ermittelten Stunden der Altersausgleich. Zu<br />
diesem Ergebnis werden die Stunden für die Direktionstätigkeit addiert.<br />
d) Die im Kalenderjahr zur Verfügung stehende Landesförderung für<br />
Musikschulen wird um die voraussichtlichen Förderbeträge für Abfertigungen<br />
und Dienstjubiläen gekürzt. Der Restbetrag wird durch das Ergebnis der obigen<br />
Berechnung - nach Meldung der Daten aller Musikschulen im November - zur<br />
Ermittlung des Fördersatzes pro Stunde dividiert. Die mit den Faktoren<br />
ermittelte Stundenleistung der einzelnen Musikschule wird mit dem Fördersatz<br />
multipliziert.<br />
e) Auf Basis der Daten der ersten Märzwoche werden zwei Vorauszahlungen in<br />
den Monaten März und September gewährt. Als Vorschuss werden maximal 90<br />
% der voraussichtlichen Förderung (ohne unregelmäßige Stunden,<br />
5
Dienstjubiläen und Abfertigungen sowie Fahrtkosten) ausbezahlt. Der<br />
erforderliche Ausgleich erfolgt nach Meldung der Novemberdaten zum Ende<br />
des Jahres (siehe lit. d). Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt erfolgt die tatsächliche<br />
Berechnung und Ausbezahlung der unregelmäßigen Unterrichtsstunden für das<br />
vergangene Schuljahr.<br />
f) Dienstjubiläen und Abfertigungen nach Gemeindeangestelltengesetz 2005<br />
werden durch einen Zuschuss in Höhe von 36,67 % gefördert. Die<br />
voraussichtlich anfallenden Beträge für Dienstjubiläen und Abfertigungen sind<br />
zu Beginn des Kalenderjahres bekannt zu geben.<br />
§ 6<br />
Übergangsbestimmungen für Personalkostenförderung<br />
(1) Ungeachtet der Bestimmungen gemäß § 5 erhalten die Musikschulen die<br />
Personalkostenförderungen für das Jahr 2006 gemäß den Richtlinien der Vorarlberger<br />
Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung 01.01.2002.<br />
(2) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2007 erfolgt – vorbehaltlich des<br />
Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 80 % nach den Richtlinien der<br />
Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />
01.01.2002 und zu 20 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />
(3) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2008 erfolgt – vorbehaltlich des<br />
Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 60 % nach den Richtlinien der<br />
Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />
01.01.2002 und zu 40 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />
(4) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2009 erfolgt – vorbehaltlich des<br />
Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 40 % nach den Richtlinien der<br />
Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />
01.01.2002 und zu 60 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />
(5) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2010 erfolgt – vorbehaltlich des<br />
Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 20 % nach den Richtlinien der<br />
Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />
01.01.2002 und zu 80 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />
(6) Die Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von<br />
Musikschulen in der Fassung 01.01.2002 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als<br />
Personalkosten gelten:<br />
o Monatsbezüge der Angestellten inkl. Sonderzahlungen<br />
o Dienstzulagen und Nebenbezüge<br />
o Reisegebühren<br />
o Freiwillige Sozialleistungen<br />
o Heiratsbeihilfen<br />
6
o Dienstjubiläen und Abfertigungen<br />
o Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds<br />
o Sonstige Dienstgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit<br />
o Pensionskassenbeiträge<br />
o Mitarbeitervorsorge<br />
o Ausgleichstaxe<br />
III. Abschnitt<br />
§ 7<br />
Fahrtkosten- und Fahrtzeitvergütung<br />
(1) Lehrpersonen, die in anderen Sprengelgemeinden der Musikschule<br />
Schülerinnen bzw. Schüler unterrichten, erhalten eine Fahrtkosten- und<br />
Fahrtzeitvergütung.<br />
(2) Fahrtkostenvergütung<br />
Bei der Berechnung der Fahrtkosten, die anlässlich einer Fahrt zur Unterrichtserteilung<br />
im Sprengel der Musikschule anfallen, ist ein Kilometergeld gemäß der<br />
Gemeindereisegebührenverordnung zu Grunde zu legen. Hierbei ist als Dienststelle<br />
der Lehrperson jene Gemeinde im Sprengel der Musikschule anzusehen, in dem die<br />
Lehrperson den Wohnsitz hat bzw. die dem Wohnsitz am nächsten gelegene<br />
Sprengelgemeinde. Diese Fahrtkosten werden zur Gänze vergütet.<br />
(3) Fahrtzeitvergütung:<br />
Neben der Fahrtkostenvergütung kann eine Fahrzeitvergütung in Höhe von €<br />
0,15/Kilometer gewährt werden. Diese ist den Lehrpersonen zuzuführen. Hierbei<br />
werden jene Kilometer berücksichtigt, die bei der Berechnung des Kilometergeldes<br />
nach Abs. 2 zurückgelegt werden. Zusätzlich zur Fahrtzeitvergütung werden dem<br />
Schulerhalter die Dienstgeberbeiträge erstattet.<br />
IV. Abschnitt<br />
§ 8<br />
Ausmaß der Förderung<br />
(1) Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes<br />
bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der<br />
betreffenden Voranschlagstelle stehen.<br />
(2) Der Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein.<br />
7
§ 9<br />
Förderungsansuchen<br />
(1) Förderungen sind nur auf Grund von schriftlichen Ansuchen zu gewähren.<br />
(2) Das Ansuchen mit den folgenden notwendigen Unterlagen ist bis 15. März<br />
einzureichen:<br />
o Lehrerstammblatt mit den persönlichen Daten<br />
o Qualifikation<br />
o Einstellungsdaten<br />
o Art des Dienstverhältnisses<br />
o aktuelle Einstufung<br />
o Stundenpläne<br />
o Stundenleistung<br />
o voraussichtliche Personalkosten<br />
o bei Musikschulen mit Unterrichtserteilung in anderen Gemeinden im Sprengel<br />
der Musikschule überdies die voraussichtlichen Reisekosten für das laufende<br />
Kalenderjahr<br />
(3) Die Daten der ersten Novemberwoche mit den unregelmäßigen Stunden des<br />
vergangenen Schuljahres und eventuellen Neueinstellungen sind bis zum 15.<br />
November einzureichen. Die Förderung der unregelmäßigen Unterrichtsstunden eines<br />
Schuljahres erfolgt immer zum Ende eines Kalenderjahres. Zusätzlich ist bei der<br />
Meldung vom 15. März die Lehrpersonalkostensumme der Musikschule, die innerhalb<br />
des letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, beizulegen.<br />
(4) Die voraussichtlich anfallenden Beträge für Dienstjubiläen und Abfertigungen<br />
sowie die Anzahl der unregelmäßigen Unterrichtsstunden sind zusammen mit den<br />
Unterlagen gemäß Abs. 2 bis 15. März bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt zum<br />
Ende des Kalenderjahres nach Meldung der tatsächlichen Ausgaben.<br />
(5) Musikschulen mit Unterrichtstätigkeiten in anderen Gemeinden ihres Sprengels<br />
haben die Fahrtkostensumme unter Angabe der Kilometerleistung, die innerhalb des<br />
letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres<br />
dem Förderungsgeber bekannt zu geben.<br />
§ 10<br />
Förderungszusage (Zusicherung)<br />
(1) In der Förderungszusage ist vorzuschreiben, dass zusammen mit dem Ansuchen<br />
und den erforderlichen Unterlagen, eine Aufstellung der Lehrpersonalkostensumme<br />
der Musikschule, die innerhalb des letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, bis<br />
spätestens 15. März des Folgejahres bei der Landesregierung einzureichen ist.<br />
8
(2) In der Förderungszusage für die Musikschulen mit Unterrichtserteilung in<br />
anderen Gemeinden ihres Wirkungsbereiches ist dem Schulerhalter vorzuschreiben,<br />
dass die gewährte Fahrzeitvergütung den Lehrpersonen zuzuführen ist.<br />
(3) In der Förderungszusage ist nach Möglichkeit auszubedingen, dass<br />
a) die förderungswerbende Person den Organen des Landes Überprüfungen des<br />
Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und<br />
Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und die<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat,<br />
b) die förderungswerbende Person den Organen des Landes oder seitens des<br />
Landes beauftragten Fachleuten Evaluierungen der Qualitätsstandards und des<br />
Leistungsangebots, die durch das Musikschulstatut verpflichtend vorgegeben<br />
sind, durch Einsicht in die betreffenden Unterlagen und durch Besichtigungen<br />
an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat,<br />
c) die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen<br />
zurückzuzahlen oder sonst gewährte Förderungen zurückzuerstatten sind,<br />
wenn<br />
1. die Förderung auf Grund unrichtiger und unvollständiger Angaben der<br />
förderungswerbenden Person erlangt wurde, oder<br />
2. die geförderte Leistung aus Verschulden der förderungswerbenden Person<br />
nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurde oder ausgeführt wird, oder<br />
3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder<br />
4. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert<br />
werden, oder<br />
5. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden der<br />
förderungswerbenden Person nicht erfüllt werden.<br />
6. über das Vermögen der förderungswerbenden Person ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet bzw. mangels Deckung abgewiesen wurde.<br />
(4) Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 3 lit. c zurückzuzahlen sind, sind vom Tage<br />
der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen<br />
Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro-<br />
Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. In die<br />
Förderungszusage ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.<br />
(5) In der Förderungszusage, die schriftlich zu erfolgen hat und Bedingungen und<br />
Auflagen enthalten kann, sind die Anspruchsberechtigten darauf hinzuweisen, dass<br />
sich jene Person, die eine gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als<br />
zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß § 153 b des<br />
Strafgesetzbuches strafbar macht.<br />
§ 11<br />
Förderungsevidenz<br />
Die von der jeweiligen Dienststelle oder Abteilung gewährten Förderungen sind bei<br />
der vergebenden Abteilung oder Dienststelle zentral zu erfassen.<br />
9
§ 12<br />
Kontrolle<br />
(1) Förderungen sind von der für die Gewährung der Förderung zuständigen<br />
Abteilung oder Dienststelle auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren.<br />
Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und<br />
die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt<br />
worden sind.<br />
(2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen<br />
hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch<br />
stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen. Die<br />
Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach<br />
dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.<br />
(3) Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende<br />
Angaben zu enthalten hat:<br />
a) Datum und Ort der Kontrolle,<br />
b) Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten<br />
Vorhabens),<br />
c) Höhe der gewährten Förderung<br />
d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde<br />
(z.B. gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen<br />
und kopiert bzw. kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen),<br />
e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten<br />
Vorhaben,<br />
f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die<br />
Behebung des Mangels zu überprüfen,<br />
g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen,<br />
h) Zeitdauer der Kontrolle,<br />
i) Name und Unterschrift der die Kontrolle durchführenden Person<br />
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen<br />
durch andere Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden.<br />
(5) Mit der Evaluierung der Qualitätsstandards und des Leistungsangebots, die im<br />
Musikschulstatut definiert sind, kann die zuständige Abteilung externe Fachleute<br />
beauftragen.<br />
§ 13<br />
Förderungsmissbrauch<br />
Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und<br />
Dienststellen sind gemäß § 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem<br />
10
gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die<br />
Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Richtlinie tritt mit 1. April 2008 in Kraft.<br />
11
S T A T U T<br />
für das Vorarlberger Musikschulwesen<br />
(Musikschulstatut)<br />
Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 hat die Vorarlberger Landesregierung der Vereinbarung<br />
zwischen der Vorarlberger Landesregierung und dem Vorarlberger Gemeindeverband über<br />
die Neugestaltung des Musikschulwesens in Vorarlberg zugestimmt. Durch die im Oktober<br />
2005 unterzeichnete Vereinbarung wird die strategische Ausrichtung des Vorarlberger<br />
Musikschulwesens festgelegt:<br />
Es wird der Erhalt eines möglichst flächendeckenden Musikschulangebotes mit offenem<br />
Zugang für alle Interessentengruppen und ein nach einer einheitlichen Terminologie klar<br />
definiertes und an Qualitätsstandards orientiertes und abgestuftes Leistungsangebot<br />
angestrebt.<br />
Zur Erreichung und Erhaltung der strategischen Ziele gewährt das Land Vorarlberg<br />
Schulerhaltern für die Führung von Musikschulen Förderungen, sofern jene die<br />
Bestimmungen dieses Statuts umsetzen und die Förderrichtlinie erfüllen. Die Förderungen<br />
erfolgen nach den jeweils geltenden Förderbestimmungen und sind in ihrer Höhe auf die im<br />
Landesvoranschlag vorgesehenen Fördermittel beschränkt.<br />
Dieses Statut wurde am 29. Februar 2008 vom Steuergremium des Vorarlberger<br />
Musikschulwesens beschlossen.<br />
§ 1<br />
Ziele und Grundsätze der Musikschule<br />
1) Aufgabe der Musikschule ist es, Freude an der Musik, an den mit ihr<br />
zusammenhängenden Künsten, am Musizieren, an künstlerischer Betätigung sowie<br />
ganz allgemein an der Kunst zu wecken und zu fördern.<br />
2) Sie ermöglicht breiten Kreisen der Bevölkerung, insbesondere Kindern und<br />
Jugendlichen, eine qualitätvolle musikalische Ausbildung zu sozial verträglichen<br />
Tarifen.<br />
3) Darüber hinaus vermittelt die Musikschule Fertigkeiten und Kenntnisse, die die<br />
Schülerin bzw. den Schüler zum selbständigen Handeln als Musikerin bzw. Musiker<br />
befähigen, als Solistin bzw. Solist sowie insbesondere zum gemeinschaftlichen<br />
Musizieren im Ensemble und Orchester.<br />
4) Durch die musikalische Ausbildung soll die musikalisch-künstlerische<br />
Persönlichkeitsentfaltung vornehmlich junger Menschen sowie die unterstützende<br />
Begleitung bei der Entwicklung und Festigung der charakterlichen Anlagen der<br />
Lernenden gefördert werden.<br />
5) Die Musikschule trägt zum kulturellen Leben mit der Durchführung von Projekten und<br />
Veranstaltungen bei und<br />
6) sucht Synergien und Kooperationen mit anderen Musikschulen,<br />
Bildungseinrichtungen und Kulturträgern.<br />
7) Die Tätigkeit der Musikschule ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.<br />
12
§ 2<br />
Lehraufgaben<br />
1) Die im Vorarlberger Musikschulwerk vertretenen Musikschulen nehmen ihre Aufgabe<br />
nach den regionalen Anforderungen und der Situation wahr, die durch ihren Standort<br />
begründet wird.<br />
2) Es wird Unterricht angeboten<br />
− in der elementaren Musikpädagogik (EMP)<br />
− im Instrumental- und Gesangsunterricht in der Elementar-, Unter-, Mittel- und<br />
Oberstufe<br />
3) Weitere Fächer sind<br />
− Ensemble- und Orchesterspiel, Chor und deren Leitung,<br />
− Musiktheorie,<br />
− Musikalisch-rhythmische Ausbildung,<br />
− Tanz- und Bewegungserziehung,<br />
− Sprecherziehung,<br />
− Darstellendes Spiel und<br />
− Verbindung von Musik mit anderen Kunstformen<br />
Für die Landesförderung ist aus diesem Angebot der Unterricht in Elementarer<br />
Musikpädagogik, Instrumentalunterricht sowie Ensemblespiel und Musiktheorie<br />
verbindlich.<br />
Das verbindliche Lehrangebot einer Musikschule ist laut Anlage vom Schulerhalter zu<br />
definieren.<br />
§ 3<br />
Personal<br />
1) Der Schulerhalter weist seiner Musikschule das für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
nach § 2 erforderliche Personal zu.<br />
2) Das Personal besteht aus:<br />
a) der Leiterin bzw. dem Leiter. Diese/dieser wird vom Schulerhalter bestimmt und<br />
muss in der Studienrichtung Instrumental- bzw. Gesangspädagogik mindestens einen<br />
Bachelor-Abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation (Staatliche Lehrbefähigung<br />
in Instrumental-Gesangspädagogik, IGP oder in Instrumental- und<br />
Gesangslehrerbildung, Studienrichtung B oder einen gleichwertigen ausländischen<br />
Studienabschluss) aufweisen.<br />
b) dem Lehrpersonal. Die Aufnahme/Zuweisung von Lehrpersonen erfolgt unter<br />
Einbeziehung der Schulleitung, wobei die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten<br />
sowie das kulturelle Engagement zu berücksichtigen sind.<br />
c) allfälligen Bediensteten für die Musikschulverwaltung.<br />
3) Der Schulerhalter kann einen Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter und/oder<br />
Fachbereichsleiter bestellen.<br />
4) Das Personal ist an die Weisungen der Schulleitung gebunden.<br />
5) Der Schulerhalter ermöglicht dem Lehrpersonal die Teilnahme zumindest an einer<br />
Fortbildungsveranstaltung pro Schuljahr.<br />
13
§ 4<br />
Landesfachbereiche, Landesfachbereichsleiterinnen und -leiter<br />
1) Zur fachlichen Unterstützung des Lehrpersonals und deren Weiterbildung sowie zur<br />
Koordination werden den Musikschulen durch das Vorarlberger Musikschulwerk<br />
Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleiter zur Seite gestellt.<br />
2) Die Zuweisung des Lehrpersonals in folgende Landesfachbereiche erfolgt durch die<br />
jeweilige Leitung der Musikschule:<br />
a) Blechblasinstrumente<br />
b) Block- und Querflöte<br />
c) Holzblasinstrumente<br />
d) Gesang<br />
e) Gitarre und Harfe<br />
f) Jazz- und Popularmusik<br />
g) Elementare Musikpädagogik (EMP)<br />
h) Schlagwerk<br />
i) Streichinstrumente<br />
j) Tanz und Schauspiel<br />
k) Tasteninstrumente<br />
l) Musiktheorie<br />
m) Volksmusik<br />
3) Zu den jeweiligen Landesfachbereichssitzungen wird von der Musikschule<br />
wenigstens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Fachgruppe entsandt.<br />
§ 5<br />
Ausstattung der Musikschule<br />
1) Für die Durchführung des Unterrichts und für die Verwaltung sind der Musikschule<br />
vom Schulerhalter geeignete Räume zuzuweisen.<br />
2) Der Schulerhalter hat für eine fachlich und pädagogisch zweckmäßige Ausstattung<br />
der Schulräume zu sorgen.<br />
§ 6<br />
Aufbau, Organisation und Schulordnung<br />
1) Der Aufbau und die Organisation der Musikschule sind vom Schulerhalter zu regeln.<br />
2) Zur Regelung des Schulbetriebs ist vom Schulerhalter eine Schulordnung zu<br />
erlassen. Die Schulordnung regelt den freien Zugang zum Musikschulangebot,<br />
insbesondere für Kinder und Jugendliche.<br />
Darüber hinaus enthält die Schulordnung zumindest folgende Punkte:<br />
a) Name und Sitz der Musikschule<br />
b) Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss einer Schülerin bzw. eines<br />
Schülers. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein freier Platz und die Eignung der<br />
Schülerin bzw. des Schülers.<br />
c) Pflichten und Rechte der Schülerinnen und Schüler bzw. deren<br />
Erziehungsberechtigten (Unterrichtsbesuch, Regelung hinsichtlich versäumter<br />
Unterrichtseinheiten, Mitnahme der Unterrichtsmittel, Teilnahme an<br />
Schulveranstaltungen).<br />
d) Entlehnung von Instrumenten und Noten<br />
e) Tarife und Ermäßigungen. Die Festsetzung der Tarife erfolgt durch den<br />
Schulerhalter.<br />
3) Die jeweils geltende Schulordnung ist durch Aushang oder durch Veröffentlichung auf<br />
der Webseite der Musikschule allgemein zugänglich zu machen.<br />
14
§ 7<br />
Aufgaben der Schulleitung<br />
1) Die Leitung der Musikschule ist für die pädagogische und administrative Führung der<br />
Musikschule sowie für die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften<br />
verantwortlich. Sie führt die Amtsgeschäfte unter der Verantwortung des<br />
Schulerhalters.<br />
2) Die Schulleitung ist die fachlich unmittelbare Vorgesetzte aller Lehrpersonen. Sie<br />
berät die Lehrpersonen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und überprüft<br />
regelmäßig die Leistungen der Musikschülerinnen und Musikschüler sowie der<br />
Lehrpersonen.<br />
3) Die Schulleitung beruft jährlich mindestens zwei Konferenzen für alle an der<br />
Musikschule tätigen Lehrpersonen unter ihrem Vorsitz ein.<br />
4) Die Schulleitung weist die aufgenommenen Schüler und Schülerinnen den<br />
Lehrpersonen nach fachlichen, pädagogischen und organisatorischen<br />
Gesichtspunkten zu.<br />
5) Weitere Aufgaben kann der Schulerhalter der Schulleitung im Dienstvertrag oder<br />
mittels Pflichtenheft zuweisen (Anlage 1).<br />
§ 8<br />
Aufgaben der Fachbereichsleiterinnen und –leiter und des Lehrpersonals<br />
Die Aufgaben der Fachbereichsleiterinnen und –leiter und des Lehrpersonals sind durch<br />
den Schulerhalter im Dienstvertrag bzw. Pflichtenheft festzulegen (Anlage 2 und 3).<br />
§ 9<br />
Lehrplan<br />
Die Unterrichtsfächer und deren Bezeichnung, der weitere Aufbau der Musikschule, der<br />
anzuwendende Studien- und Lehrplan sowie die freiwilligen Übertritts- und<br />
Abschlussprüfungen (Leistungsabzeichen) richten sich nach den Bestimmungen des<br />
Lehrplans der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU).<br />
Die Schülerinnen und Schüler sind durch die jeweiligen Lehrpersonen in die ihren<br />
Fähigkeiten entsprechenden Stufen (Elementar-, Unter-, Mittel- und Oberstufe)<br />
zuzuweisen.<br />
§ 10<br />
Unterrichtszeit, Stundenverpflichtung, Urlaub, Pausen, Entfall von Unterricht<br />
1) Die Unterrichtszeit wird vom Schulerhalter bestimmt. Diese orientiert sich am<br />
Pflichtschuljahr. Schulautonome Tage der Pflichtschulen sind für die Musikschulen<br />
nicht maßgeblich.<br />
2) Die Stundenverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Musikschullehrperson beträgt 26<br />
Unterrichtsstunden à 50 Minuten und die für den Musikunterricht erforderlichen<br />
Tätigkeiten wie Vorbereitung, Vorspielabende, Elternsprechtage, Konferenzen,<br />
Schulveranstaltungen, etc. und entspricht einer 40-Stundenwoche.<br />
3) Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich statt. Abweichungen können in<br />
begründeten Fällen von der Schulleitung genehmigt werden.<br />
4) Wird eine volle Lehrverpflichtung an vier Tagen erbracht, ist eine tägliche<br />
Kernarbeitszeit von mindestens sechs Stunden zu leisten, die verbleibenden zwei<br />
Stunden können nach Belieben auf die vier Tage verteilt werden. Die<br />
Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden. Diese<br />
15
Regelung ist für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis anzuwenden. Ausnahmen<br />
bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.<br />
5) Die Pausenregelung innerhalb der festgelegten Unterrichtszeit ist jedenfalls so zu<br />
gestalten, dass sie pädagogisch sinnvoll ist. Spätestens aber nach drei aufeinander<br />
folgenden Unterrichtsstunden (à 50 Minuten) ist mindestens eine Pause von 20<br />
Minuten einzulegen.<br />
6) Die Erteilung von Unterrichtseinheiten ist im Einvernehmen mit der Schülerin bzw.<br />
dem Schüler, bei Minderjährigen mit dessen Erziehungsberechtigten festzulegen.<br />
7) Jeder Schülerin bzw. jedem Schüler sollten – abgesehen von besonderen<br />
Umständen, die in der Schulordnung geregelt sind – in einem Schuljahr jedenfalls 36<br />
Unterrichtseinheiten angeboten werden.<br />
8) Weitere Regelungen über Pausenzeiten, Anzahl der täglichen Unterrichtseinheiten,<br />
Vorgangsweise beim Entfall von Unterrichtseinheiten, zusätzliche<br />
Anwesenheitszeiten der Musikschullehrpersonen an der Musikschule kann die<br />
Schulleitung entsprechend den allgemein schulrechtlichen Vorschriften dem<br />
Schulerhalter vorschlagen.<br />
9) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz bzw. dem<br />
Gemeindeangestelltengesetz.<br />
§ 11<br />
Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit<br />
1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, welche der in § 3 Abs. 2 beschriebene<br />
Personenkreis außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.<br />
2) Der in § 3 Abs. 2 beschriebene Personenkreis wird im Weiteren als Lehrkörper<br />
bezeichnet.<br />
3) Mitglieder des Lehrkörpers dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der<br />
Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern oder die Vermutung der Befangenheit<br />
in Ausübung ihres Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet.<br />
4) Jede Nebenbeschäftigung ist dem Schulerhalter als Dienstgeber schriftlich zu melden,<br />
wenn<br />
a) zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Absatz 3 zulässig ist;<br />
b) die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird; Nebenbeschäftigungen<br />
gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen<br />
wirtschaftlichen Vorteile 3.700 Euro im Jahr übersteigen; Einkünfte oder sonstige<br />
wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei<br />
zusammenzurechnen; oder<br />
c) es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem<br />
sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts<br />
handelt.<br />
Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung<br />
erforderlichen Angaben zu enthalten.<br />
5) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen die<br />
Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs<br />
Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 4 keine Untersagung<br />
erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Kein Versagungsgrund bildet<br />
die Beschäftigung von Lehrpersonen in anderen Musikschulen, wenn die wöchentliche<br />
Unterrichtszeit aus allen Beschäftigungen als Lehrperson mehr als 26 Stunden beträgt.<br />
Beschäftigungen als Lehrperson von mehr als 33 Stunden wöchentlich sind jedenfalls<br />
zu untersagen.<br />
6) Bei Mitgliedern des Lehrkörpers,<br />
a) deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist; oder<br />
b) die sich im Sonderurlaub, in Familienhospizkarenz, in Karenz oder in<br />
Bildungskarenz befinden;<br />
16
hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die<br />
Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a und b getroffenen<br />
Maßnahme entgegensteht.<br />
7) Kein Mitglied des Lehrkörpers darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen<br />
Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers<br />
außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den<br />
Fällen des Abs. 3 zu versagen.<br />
8) Tätigkeiten, die ein Mitglied des Lehrkörpers über Auftrag des Dienstgebers ohne<br />
unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in einem anderen<br />
Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die<br />
Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.<br />
§ 12<br />
Meldung der Unterrichtsfächer und Schülerzahlen in den Ausbildungsstufen<br />
1) Die in den Ausbildungsstufen unterrichteten Hauptfächer und<br />
2) die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Ausbildungsstufen sind jährlich bekannt<br />
zu geben (siehe Anlagen 4 und 5).<br />
3) Für zusätzlich angebotene Unterrichtsfächer muss bei der zuständigen Abteilung im<br />
Amt der Vorarlberger Landesregierung um die Förderungswürdigkeit angesucht werden.<br />
17
Anlage 1: Pflichtenheft der Leitung einer Musikschule<br />
(1) Die Schulleitung ist direkte Vorgesetzte aller an der Musikschule unterrichtenden<br />
Lehrpersonen.<br />
(2) Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule obliegen der Schulleitung<br />
insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) Leitung und Überwachung der pädagogischen und administrativen Aufgaben.<br />
b) Beratung der Lehrpersonen in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; regelmäßige<br />
Überprüfung des Unterrichtsstandes und der Leistungen der Schülerinnen und Schüler.<br />
c) Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der Amtsgeschäfte unter<br />
der Verantwortung des Schulerhalters.<br />
d) Einberufung und Durchführung von Lehrkonferenzen und Fachbereichskonferenzen.<br />
e) Erstellung eines Vorschlages für die Anstellung von Lehrpersonen.<br />
f) Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Lehrpersonen nach<br />
pädagogischen Erwägungen.<br />
g) Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen,<br />
organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schülerinnen und Schüler sind<br />
davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.<br />
h) Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in der<br />
Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).<br />
i) Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten (z.B.<br />
Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung, Sponsorenkontakte).<br />
j) Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen, sonstigen Schulen, dem<br />
Musikschulwerk, sonstigen Vereinen und Institutionen sowie Lehrpersonen, Schülerinnen<br />
und Schülern und Erziehungsberechtigten.<br />
k) Umsetzung des Musikschulleitbildes im Musikschulalltag<br />
l) Einbindung der Schule in das kulturelle Leben der Gemeinde.<br />
(3) Pflichten der Schulleitung auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.<br />
18
Anlage 2: Pflichtenheft der Fachbereichsleiterinnen und leiter<br />
(1) Die Fachbereichsleiterinnen und –leiter unterstützen den Schulleiter in der Führung der<br />
Schule und in der Organisation und fachlichen Bertreuung des Fachbereichs.<br />
(2) Den Fachbereichsleiterinnen und –leitern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) Teambildung im Fachbereich<br />
b) Beratung und didaktisch-pädagogische Betreuung der Lehrpersonen im Fachbereich<br />
c) Koordination der Lehrpersonen im Fachbereich und mit dem Landesfachbereich sowie der<br />
fachbereichsübergreifenden Zusammenarbeit<br />
d) Einberufung und Durchführung von Fachbereichskonferenzen<br />
e) Organisation und Betreuung von Fachbereichskonzerten<br />
f) Beratung, Koordination und Hilfe bei der Stundenvergabe durch die Direktion.<br />
g) Unterstützung des Schulleiters bei der Überprüfung des Unterrichtsstandes und der<br />
Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Fachbereich<br />
h) Unterrichtsbesuche und Besuche der Klassenabende im Fachbereich<br />
i) Erstellung von Dienstbeurteilungen im Auftrag des Musikschulleiters<br />
j) Beratung des Schulleiters bei Neueinstellungen insbesondere Teilnahme bei allfälligen<br />
Hearings<br />
k) Unterstützung und Betreuung der neuen Kolleginnen und Kollegen insbesondere der<br />
Berufsanfänger<br />
l) Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in allen fachbereichsrelevanten Belangen<br />
m) Teilnahme bei den Landesfachbereichssitzungen<br />
n) Information der Lehrenden über Inhalte und Themen der Landesfachbereichssitzungen<br />
o) Erarbeitung von Literaturvorschlägen für den Musikschullehrplan<br />
p) Erarbeitung von Vorschlägen für die Landesmusiklehrerfortbildungen<br />
q) Teilnahme bei den JMLA/Übertrittsprüfungen, als Prüfer und als Vorsitzender<br />
(3) Pflichten aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.<br />
19
Anlage 3: Pflichtenheft des Lehrpersonals<br />
Das Lehrpersonal hat für einen zeitgemäßen, die Schülerin bzw. den Schüler in seiner<br />
Gesamtpersönlichkeit erfassenden Musikschulunterricht zu sorgen. Der Lehrperson obliegen<br />
insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) Dem Lehrplan entsprechende, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Schülerin bzw. des<br />
Schülers, Vermittlung des Lehrstoffes nach dem aktuellen Stand der Musikpädagogik,<br />
anschauliche und gegenwartsbezogene Gestaltung des Unterrichts, Abzielen auf eine<br />
gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsfächer, Motivation und Führung der<br />
Schülerinnen und Schüler zur Selbständigkeit, Mitarbeit und bestmöglichen Leistungen.<br />
b) Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichts, Wahrnehmung der unterrichtenden,<br />
erzieherischen und administrativen Aufgaben sowie der Aufsichtspflicht.<br />
c) Kontaktpflege zu den Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Bedarf Führen von<br />
Einzelgesprächen.<br />
d) Pünktliche Einhaltung der festgelegten Unterrichtseinheiten; Hinwirken auf einen<br />
regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Musikschule durch die Schülerin bzw. den<br />
Schüler.<br />
e) Erteilung von Einzel- und Gruppenunterricht, Ensembleleitung und Korrepetition nach<br />
einem zu Beginn des Schuljahres erstellten und von der Schulleitung genehmigten<br />
Stundenplanes, wobei jede Änderung des Stundenplanes der Genehmigung der<br />
Schulleitung bedarf.<br />
f) Teilnahme an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen der Musikschule. Bei<br />
Terminkollisionen bei Beschäftigungsverhältnissen an mehreren Musikschulen haben sich<br />
die Schulleitungen abzustimmen.<br />
g) Regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Lehrerfortbildungsseminaren.<br />
h) Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.<br />
i) Bei Bedarf Teilnahme an bzw. Vorbereitung von Beiträgen für schuleigene<br />
Veranstaltungen mit den Schülerinnen und Schülern.<br />
j) Schaffen der Möglichkeit eines öffentlichen Auftritts für jede Schülerin bzw. jeden Schüler<br />
mindestens einmal im Schuljahr (z.B. Vorspiel, Klassenabend, Konzert).<br />
k) Regelmäßige Vorbereitung besonders begabter Schülerinnen und Schüler auf ihren<br />
Fähigkeiten entsprechende Wettbewerbe im Einvernehmen mit diesen Schülerinnen und<br />
Schülern.<br />
l) Schaffen der Möglichkeit zum Ensemblespiel in der eigenen Klasse sowie auch mit<br />
Schülerinnen und Schülern anderer Instrumental- und Gesangsklassen.<br />
m) Hinführung der Schülerinnen und Schüler zum kulturellen Leben der Gemeinde in<br />
Chören, Orchestern sowie anderen Musikformen.<br />
20
Anlage 4: Meldung der Unterrichtsfächer (zutreffende bitte ankreuzen)<br />
Elementare Musikpädagogik<br />
Elementare<br />
Musikpädagogik (EMP)<br />
Eltern-Kind Gruppen (2-4<br />
jährige)<br />
Musikalische<br />
Früherziehung<br />
Musikalische<br />
Grundausbildung<br />
Instrumental-/Vokalfächer<br />
Tasteninstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />
Klavier<br />
Elektronische<br />
Tasteninstrumente<br />
(E-Piano, Keyboard,<br />
Elektronische Orgel)<br />
Orgel<br />
Cembalo<br />
Akkordeon<br />
Steirische Harmonika<br />
Zupfinstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />
Gitarre<br />
E-Gitarre<br />
E-Bass<br />
Hackbrett<br />
Harfe / Volksharfe<br />
Zither<br />
Laute<br />
Mandoline<br />
Streichinstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />
Violine<br />
Violoncello<br />
Viola<br />
Kontrabass<br />
Gambe / Fidel<br />
Holzblasinstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />
Blockflöte<br />
Querflöte<br />
Klarinette<br />
Saxophon<br />
Fagott<br />
Oboe<br />
Blechblasinstrumente Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />
Horn<br />
21
Trompete / Flügelhorn<br />
Bariton / Euphonium<br />
Tenorhorn<br />
Posaune<br />
Tuba<br />
Schlagwerk /<br />
Schlagzeug<br />
Schlagwerk / Schlagzeug<br />
22<br />
Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />
Vokal Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />
Vokal<br />
Diverse Instrumente<br />
ohne Lehrplan<br />
Okarina<br />
Ukulele<br />
Saz<br />
Weitere Unterrichtsfächer:<br />
Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />
Musiktheorie / Musiklehre / Musikkunde Als Hauptfach Als Nebenfach<br />
Komposition / Kompositionswerkstatt<br />
Dirigierlehre<br />
Jazztheorie / Jazzimprovisation<br />
Jazz-Popularmusikworkshop<br />
Ensembles / Ensembles in verschiedener<br />
Besetzung<br />
Elementarer Ensembleunterricht (6-12 jährige,<br />
ohne Instrumentenzuordnung)<br />
Instrumentalensembles – fachspezifisch, bis<br />
max. 14 Teilnehmer/innen<br />
gemischte Ensembles ohne stilistische<br />
Zuordnung<br />
Volksmusikensembles<br />
Jazz-, Rock- und Popensembles<br />
Als Hauptfach Als Nebenfach<br />
Vokalensembles Als Hauptfach Als Nebenfach<br />
Chor / Musikschulchor / Kindersingen<br />
Singgruppe / Gesangsensemble<br />
Ensembles mit 15 und mehr<br />
Teilnehmer/innen<br />
Sinfonisches Orchester<br />
Streichorchester<br />
Blasorchester<br />
Bigband<br />
andere Orchesterbesetzungen<br />
Als Hauptfach Als Nebenfach<br />
Korrepetition Als Hauptfach Als Nebenfach
Tanz Als Hauptfach Als Nebenfach<br />
Klassisches Ballett<br />
Modern Dance (Gruppe)<br />
Jazz Dance<br />
Bewegungserziehung /<br />
bewegungstherapeutische Ansätze<br />
andere Tanzformen<br />
Diverse Angebote ohne Lehrplan Als Hauptfach Als Nebenfach<br />
Instrumentenbau<br />
Theater<br />
Volks- und Folkloretänze<br />
23
Anlage 5: Meldung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen<br />
Ausbildungsstufen (bitte Anzahl angeben)<br />
Anzahl der<br />
Schülerinnen und<br />
Schüler<br />
Elementarstufe Unterstufe Mittelstufe Oberstufe<br />
24