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Dienstjubiläen und Abfertigungen sowie Fahrtkosten) ausbezahlt. Der<br />
erforderliche Ausgleich erfolgt nach Meldung der Novemberdaten zum Ende<br />
des Jahres (siehe lit. d). Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt erfolgt die tatsächliche<br />
Berechnung und Ausbezahlung der unregelmäßigen Unterrichtsstunden für das<br />
vergangene Schuljahr.<br />
f) Dienstjubiläen und Abfertigungen nach Gemeindeangestelltengesetz 2005<br />
werden durch einen Zuschuss in Höhe von 36,67 % gefördert. Die<br />
voraussichtlich anfallenden Beträge für Dienstjubiläen und Abfertigungen sind<br />
zu Beginn des Kalenderjahres bekannt zu geben.<br />
§ 6<br />
Übergangsbestimmungen für Personalkostenförderung<br />
(1) Ungeachtet der Bestimmungen gemäß § 5 erhalten die Musikschulen die<br />
Personalkostenförderungen für das Jahr 2006 gemäß den Richtlinien der Vorarlberger<br />
Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung 01.01.2002.<br />
(2) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2007 erfolgt – vorbehaltlich des<br />
Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 80 % nach den Richtlinien der<br />
Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />
01.01.2002 und zu 20 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />
(3) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2008 erfolgt – vorbehaltlich des<br />
Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 60 % nach den Richtlinien der<br />
Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />
01.01.2002 und zu 40 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />
(4) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2009 erfolgt – vorbehaltlich des<br />
Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 40 % nach den Richtlinien der<br />
Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />
01.01.2002 und zu 60 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />
(5) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2010 erfolgt – vorbehaltlich des<br />
Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 20 % nach den Richtlinien der<br />
Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />
01.01.2002 und zu 80 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />
(6) Die Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von<br />
Musikschulen in der Fassung 01.01.2002 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als<br />
Personalkosten gelten:<br />
o Monatsbezüge der Angestellten inkl. Sonderzahlungen<br />
o Dienstzulagen und Nebenbezüge<br />
o Reisegebühren<br />
o Freiwillige Sozialleistungen<br />
o Heiratsbeihilfen<br />
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