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Dienstjubiläen und Abfertigungen sowie Fahrtkosten) ausbezahlt. Der<br />

erforderliche Ausgleich erfolgt nach Meldung der Novemberdaten zum Ende<br />

des Jahres (siehe lit. d). Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt erfolgt die tatsächliche<br />

Berechnung und Ausbezahlung der unregelmäßigen Unterrichtsstunden für das<br />

vergangene Schuljahr.<br />

f) Dienstjubiläen und Abfertigungen nach Gemeindeangestelltengesetz 2005<br />

werden durch einen Zuschuss in Höhe von 36,67 % gefördert. Die<br />

voraussichtlich anfallenden Beträge für Dienstjubiläen und Abfertigungen sind<br />

zu Beginn des Kalenderjahres bekannt zu geben.<br />

§ 6<br />

Übergangsbestimmungen für Personalkostenförderung<br />

(1) Ungeachtet der Bestimmungen gemäß § 5 erhalten die Musikschulen die<br />

Personalkostenförderungen für das Jahr 2006 gemäß den Richtlinien der Vorarlberger<br />

Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung 01.01.2002.<br />

(2) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2007 erfolgt – vorbehaltlich des<br />

Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 80 % nach den Richtlinien der<br />

Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />

01.01.2002 und zu 20 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />

(3) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2008 erfolgt – vorbehaltlich des<br />

Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 60 % nach den Richtlinien der<br />

Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />

01.01.2002 und zu 40 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />

(4) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2009 erfolgt – vorbehaltlich des<br />

Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 40 % nach den Richtlinien der<br />

Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />

01.01.2002 und zu 60 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />

(5) Die Personalkostenförderung für das Jahr 2010 erfolgt – vorbehaltlich des<br />

Vorwegabzuges nach § 5 Abs. 2 lit. d und f – zu 20 % nach den Richtlinien der<br />

Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Musikschulen in der Fassung<br />

01.01.2002 und zu 80 % nach den Bestimmungen gemäß § 5.<br />

(6) Die Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von<br />

Musikschulen in der Fassung 01.01.2002 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als<br />

Personalkosten gelten:<br />

o Monatsbezüge der Angestellten inkl. Sonderzahlungen<br />

o Dienstzulagen und Nebenbezüge<br />

o Reisegebühren<br />

o Freiwillige Sozialleistungen<br />

o Heiratsbeihilfen<br />

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