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Anlage 1: Pflichtenheft der Leitung einer Musikschule<br />
(1) Die Schulleitung ist direkte Vorgesetzte aller an der Musikschule unterrichtenden<br />
Lehrpersonen.<br />
(2) Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule obliegen der Schulleitung<br />
insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) Leitung und Überwachung der pädagogischen und administrativen Aufgaben.<br />
b) Beratung der Lehrpersonen in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; regelmäßige<br />
Überprüfung des Unterrichtsstandes und der Leistungen der Schülerinnen und Schüler.<br />
c) Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der Amtsgeschäfte unter<br />
der Verantwortung des Schulerhalters.<br />
d) Einberufung und Durchführung von Lehrkonferenzen und Fachbereichskonferenzen.<br />
e) Erstellung eines Vorschlages für die Anstellung von Lehrpersonen.<br />
f) Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Lehrpersonen nach<br />
pädagogischen Erwägungen.<br />
g) Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen,<br />
organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schülerinnen und Schüler sind<br />
davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.<br />
h) Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in der<br />
Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).<br />
i) Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten (z.B.<br />
Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung, Sponsorenkontakte).<br />
j) Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen, sonstigen Schulen, dem<br />
Musikschulwerk, sonstigen Vereinen und Institutionen sowie Lehrpersonen, Schülerinnen<br />
und Schülern und Erziehungsberechtigten.<br />
k) Umsetzung des Musikschulleitbildes im Musikschulalltag<br />
l) Einbindung der Schule in das kulturelle Leben der Gemeinde.<br />
(3) Pflichten der Schulleitung auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.<br />
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