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Anlage 1: Pflichtenheft der Leitung einer Musikschule<br />

(1) Die Schulleitung ist direkte Vorgesetzte aller an der Musikschule unterrichtenden<br />

Lehrpersonen.<br />

(2) Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule obliegen der Schulleitung<br />

insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) Leitung und Überwachung der pädagogischen und administrativen Aufgaben.<br />

b) Beratung der Lehrpersonen in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; regelmäßige<br />

Überprüfung des Unterrichtsstandes und der Leistungen der Schülerinnen und Schüler.<br />

c) Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der Amtsgeschäfte unter<br />

der Verantwortung des Schulerhalters.<br />

d) Einberufung und Durchführung von Lehrkonferenzen und Fachbereichskonferenzen.<br />

e) Erstellung eines Vorschlages für die Anstellung von Lehrpersonen.<br />

f) Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Lehrpersonen nach<br />

pädagogischen Erwägungen.<br />

g) Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen,<br />

organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schülerinnen und Schüler sind<br />

davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.<br />

h) Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in der<br />

Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).<br />

i) Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten (z.B.<br />

Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung, Sponsorenkontakte).<br />

j) Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen, sonstigen Schulen, dem<br />

Musikschulwerk, sonstigen Vereinen und Institutionen sowie Lehrpersonen, Schülerinnen<br />

und Schülern und Erziehungsberechtigten.<br />

k) Umsetzung des Musikschulleitbildes im Musikschulalltag<br />

l) Einbindung der Schule in das kulturelle Leben der Gemeinde.<br />

(3) Pflichten der Schulleitung auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.<br />

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