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§ 9<br />

Förderungsansuchen<br />

(1) Förderungen sind nur auf Grund von schriftlichen Ansuchen zu gewähren.<br />

(2) Das Ansuchen mit den folgenden notwendigen Unterlagen ist bis 15. März<br />

einzureichen:<br />

o Lehrerstammblatt mit den persönlichen Daten<br />

o Qualifikation<br />

o Einstellungsdaten<br />

o Art des Dienstverhältnisses<br />

o aktuelle Einstufung<br />

o Stundenpläne<br />

o Stundenleistung<br />

o voraussichtliche Personalkosten<br />

o bei Musikschulen mit Unterrichtserteilung in anderen Gemeinden im Sprengel<br />

der Musikschule überdies die voraussichtlichen Reisekosten für das laufende<br />

Kalenderjahr<br />

(3) Die Daten der ersten Novemberwoche mit den unregelmäßigen Stunden des<br />

vergangenen Schuljahres und eventuellen Neueinstellungen sind bis zum 15.<br />

November einzureichen. Die Förderung der unregelmäßigen Unterrichtsstunden eines<br />

Schuljahres erfolgt immer zum Ende eines Kalenderjahres. Zusätzlich ist bei der<br />

Meldung vom 15. März die Lehrpersonalkostensumme der Musikschule, die innerhalb<br />

des letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, beizulegen.<br />

(4) Die voraussichtlich anfallenden Beträge für Dienstjubiläen und Abfertigungen<br />

sowie die Anzahl der unregelmäßigen Unterrichtsstunden sind zusammen mit den<br />

Unterlagen gemäß Abs. 2 bis 15. März bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt zum<br />

Ende des Kalenderjahres nach Meldung der tatsächlichen Ausgaben.<br />

(5) Musikschulen mit Unterrichtstätigkeiten in anderen Gemeinden ihres Sprengels<br />

haben die Fahrtkostensumme unter Angabe der Kilometerleistung, die innerhalb des<br />

letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres<br />

dem Förderungsgeber bekannt zu geben.<br />

§ 10<br />

Förderungszusage (Zusicherung)<br />

(1) In der Förderungszusage ist vorzuschreiben, dass zusammen mit dem Ansuchen<br />

und den erforderlichen Unterlagen, eine Aufstellung der Lehrpersonalkostensumme<br />

der Musikschule, die innerhalb des letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, bis<br />

spätestens 15. März des Folgejahres bei der Landesregierung einzureichen ist.<br />

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