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§ 9<br />
Förderungsansuchen<br />
(1) Förderungen sind nur auf Grund von schriftlichen Ansuchen zu gewähren.<br />
(2) Das Ansuchen mit den folgenden notwendigen Unterlagen ist bis 15. März<br />
einzureichen:<br />
o Lehrerstammblatt mit den persönlichen Daten<br />
o Qualifikation<br />
o Einstellungsdaten<br />
o Art des Dienstverhältnisses<br />
o aktuelle Einstufung<br />
o Stundenpläne<br />
o Stundenleistung<br />
o voraussichtliche Personalkosten<br />
o bei Musikschulen mit Unterrichtserteilung in anderen Gemeinden im Sprengel<br />
der Musikschule überdies die voraussichtlichen Reisekosten für das laufende<br />
Kalenderjahr<br />
(3) Die Daten der ersten Novemberwoche mit den unregelmäßigen Stunden des<br />
vergangenen Schuljahres und eventuellen Neueinstellungen sind bis zum 15.<br />
November einzureichen. Die Förderung der unregelmäßigen Unterrichtsstunden eines<br />
Schuljahres erfolgt immer zum Ende eines Kalenderjahres. Zusätzlich ist bei der<br />
Meldung vom 15. März die Lehrpersonalkostensumme der Musikschule, die innerhalb<br />
des letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, beizulegen.<br />
(4) Die voraussichtlich anfallenden Beträge für Dienstjubiläen und Abfertigungen<br />
sowie die Anzahl der unregelmäßigen Unterrichtsstunden sind zusammen mit den<br />
Unterlagen gemäß Abs. 2 bis 15. März bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt zum<br />
Ende des Kalenderjahres nach Meldung der tatsächlichen Ausgaben.<br />
(5) Musikschulen mit Unterrichtstätigkeiten in anderen Gemeinden ihres Sprengels<br />
haben die Fahrtkostensumme unter Angabe der Kilometerleistung, die innerhalb des<br />
letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres<br />
dem Förderungsgeber bekannt zu geben.<br />
§ 10<br />
Förderungszusage (Zusicherung)<br />
(1) In der Förderungszusage ist vorzuschreiben, dass zusammen mit dem Ansuchen<br />
und den erforderlichen Unterlagen, eine Aufstellung der Lehrpersonalkostensumme<br />
der Musikschule, die innerhalb des letzten Kalenderjahres ausbezahlt wurde, bis<br />
spätestens 15. März des Folgejahres bei der Landesregierung einzureichen ist.<br />
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