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Informationen des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung<br />
Ingolstadt-Ost, Sitz Pförring, zur umsatzsteuerlichen<br />
Behandlung von Zahlungen der Grundstücks eigen -<br />
tümer an das Wasserversorgungsunternehmen.<br />
Der Zweckverband Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost<br />
weist aus gegebener Veranlassung darauf hin, dass es zur<br />
Umsatzsteuer bei der Wasserversorgung Änderungen gibt.<br />
Hintergrund dazu ist, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit<br />
Urteil vom 08.10.2008 entschieden hat, dass das Legen<br />
und der Unterhalt eines Wasserhausanschlusses durch ein<br />
Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondertes Entgelt<br />
(Herstellungsbeitrag) unter den Begriff „Lieferung von Wasser“<br />
fällt und keine eigenständige Leistung darstellt. Somit ist<br />
hierfür der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden.<br />
Damit ist die seit dem 12.08.2000 geltende Weisung der<br />
Finanzverwaltung, wonach auf Leistungen in einem Beitragsbescheid<br />
bzw. einer Rechnung über Reparaturen am Hausanschluss<br />
die Umsatzsteuer mit 16 % (bis 31.12.2006) bzw.<br />
19 % (ab 01.01.2007) erhoben werden musste, aufgehoben.<br />
Diese Änderung betrifft nicht die Wasserverbrauchsgebühr<br />
und die Bauwasserpauschale, da diese schon seit jeher als<br />
Lieferung von Wasser dem ermäßigten Steuersatz von 7 %<br />
unterliegen.<br />
Seit dem 01.07.2009 ist der ermäßigte Steuersatz zwingend<br />
anzuwenden; für Fälle vor dem 01.07.2009 hat das Bundesfinanzministerium<br />
eine Übergangsregelung geschaffen,<br />
wonach den Wasserversorgungsunternehmen ein Wahlrecht<br />
des Steuersatzes eingeräumt wird.<br />
Zur Behandlung der so genannten „Altfälle“ hat der Bayerische<br />
Gemeindetag mit Vertretern des Staatsministeriums der<br />
Finanzen, des Landesamtes für Steuern, des Staatsministeriums<br />
des Innern, des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes<br />
und des Bayerischen Städtetages einen umfangreichen<br />
Abstimmungsprozess durchgeführt. Die Stellungnahmen des<br />
Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Landesamtes<br />
für Steuern liegen nunmehr vor. Demnach besteht<br />
eine Rechtspflicht für den Wasserversorger zur Erstattung<br />
zuviel erhobener Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer nicht. Den<br />
Wasserversorgern steht es jedoch frei, in eigener Zuständigkeit<br />
darüber zu entscheiden, ob bestandskräftige Beitragsbescheide<br />
berichtigt werden. Soll dies aber erfolgen, so wird<br />
vorgeschlagen, den unrichtigen Steuerausweis in den betroffenen<br />
Bescheiden auf entsprechenden Antrag hin im Wege<br />
einer teilweisen Änderung des ursprünglichen Beitragsbescheides<br />
zu berichtigen.<br />
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes hat sich<br />
in ihrer jüngsten Sitzung eingehend mit dieser Thematik<br />
beschäftigt und folgenden Beschluss gefasst:<br />
<strong>Vohburg</strong>er<br />
N A C H R I C H T E N<br />
Offizielles Organ der <strong>Stadt</strong> <strong>Vohburg</strong> a. d. Donau<br />
mit nichtamtlichem Teil für Vereinsmitteilungen<br />
Mitteilungsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Vohburg</strong> a. d. Donau / Dezember ´09<br />
1. Antragsformular, Antragstellung<br />
Die Korrektur der Mehrwertsteuer erfolgt nur auf Antrag.<br />
Antragsformulare liegen in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes,<br />
Marktplatz 1, 85104 Pförring (Rathaus), Zi.Nr. 3.2,<br />
3. Stock, zur Abholung bereit oder können aus dem Internet<br />
über die Homepage des Marktes Pförring unter www.pfoerring.de,<br />
Rathaus/Satzungen/Antrag auf Mehrwertsteuerrückzahlung,<br />
bezogen werden. Dieses Online-Formular kann am<br />
PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Dem Antrag ist eine<br />
Kopie des an den Antragsteller adressierten Bescheides bzw.<br />
Rechnung beizufügen. Der Antrag kann bis 31.08.2010 rückwirkend<br />
ab dem 01.09.2000 gestellt werden. Verspätet eingehende<br />
Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.<br />
2. Erstattungsberechtigter Personenkreis<br />
a) Einzelrechtsnachfolge<br />
Die Mehrwertsteuer wird nur in den Fällen auf den reduzierten<br />
Steuersatz berichtigt, wenn der Antragsteller auch zugleich<br />
Adressat des jeweiligen Ausgangsbescheides ist. Sofern das<br />
Grundstück durch Kaufvertrag inklusive des Herstellungsbeitrages<br />
für den Wasseranschluss erworben worden ist, kann<br />
der Antrag auf Reduzierung des Steuerausweises nur vom<br />
Veräußerer (da dieser in der Regel Adressat des Ausgangsbescheides<br />
ist) gestellt werden.<br />
b) Gesamtrechtsnachfolge<br />
Sofern jemand im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer<br />
eines Grundstückes geworden ist (z.B. durch Erbschaft)<br />
kann ein Antrag vom derzeitigen Grundstückseigentümer<br />
gestellt werden dem als Anlage der an den Voreigentümer<br />
adressierte Ausgangsbescheid beizufügen ist. Die Gesamtrechtsnachfolge<br />
ist zu belegen.<br />
3. Kleinbetragsregelung<br />
Wegen des entstehenden Verwaltungsaufwandes unterbleibt<br />
eine Umsatzsteuerrückerstattung in den Fällen, in denen sich<br />
ein Gesamterstattungsbetrag von weniger als 20,- € ergibt.<br />
4. Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
Grundstückseigentümer, die nach dem Umsatzsteuergesetz<br />
vorsteuerabzugsberechtigt sind, können in aller Regel keine<br />
Korrektur des Steuerausweises beantragen, da diese mit dem<br />
Vorsteuerabzug den im Ausgangsbescheid ausgewiesenen<br />
Steuerbetrag dem Finanzamt gegenüber schon geltend<br />
gemacht haben.<br />
5. Verzinsung des Erstattungsbetrages<br />
Ein Rechtsanspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages<br />
besteht nicht.<br />
Weitere Auskünfte erteilt der Zweckverband gerne unter der<br />
Telefon-Nr. 08403/929232.<br />
gez.: Sammiller, Verbandsvorsitzender<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Vohburg</strong> a. d. Donau · Ulrich-Steinberger-Platz 12<br />
Telefon (08457) 9292-0 · Telefax (08457) 9292-20<br />
stadtverwaltung@vohburg.de · www.vohburg-de<br />
Verantwortlich für den Inhalt:<br />
1. Bürgermeister Martin Schmid · buergermeister@vohburg.de<br />
Layout: Klaus Müller · ac-k.mueller@t-online.de