Gerichtskostengesetz (GKG)
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(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.<br />
§ 24<br />
Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren<br />
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer<br />
Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren<br />
beantragt hat.<br />
§ 25<br />
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet,<br />
wer das Verfahren beantragt hat.<br />
§ 26<br />
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren<br />
(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens<br />
der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren<br />
beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.<br />
(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt.<br />
Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu<br />
haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der<br />
Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.<br />
(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.<br />
§ 27<br />
Bußgeldsachen<br />
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den<br />
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.<br />
§ 28<br />
Auslagen in weiteren Fällen<br />
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen<br />
oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei<br />
oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen,<br />
schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.<br />
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung<br />
oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.<br />
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf<br />
Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen,<br />
wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des<br />
Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der<br />
Empfangsstelle abgelehnt wird.<br />
Die Kosten schuldet ferner,<br />
§ 29<br />
Weitere Fälle der Kostenhaftung<br />
1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens<br />
auferlegt sind;<br />
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem<br />
vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt<br />
auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je<br />
zur Hälfte übernommen anzusehen sind;<br />
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und<br />
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.