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Gerichtskostengesetz (GKG)

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(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.<br />

§ 24<br />

Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren<br />

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer<br />

Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren<br />

beantragt hat.<br />

§ 25<br />

Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet,<br />

wer das Verfahren beantragt hat.<br />

§ 26<br />

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren<br />

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens<br />

der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren<br />

beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.<br />

(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt.<br />

Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu<br />

haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der<br />

Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.<br />

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.<br />

§ 27<br />

Bußgeldsachen<br />

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den<br />

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.<br />

§ 28<br />

Auslagen in weiteren Fällen<br />

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen<br />

oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei<br />

oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen,<br />

schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.<br />

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung<br />

oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.<br />

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf<br />

Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen,<br />

wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des<br />

Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der<br />

Empfangsstelle abgelehnt wird.<br />

Die Kosten schuldet ferner,<br />

§ 29<br />

Weitere Fälle der Kostenhaftung<br />

1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens<br />

auferlegt sind;<br />

2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem<br />

vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt<br />

auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je<br />

zur Hälfte übernommen anzusehen sind;<br />

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und<br />

4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

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