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Gerichtskostengesetz (GKG)

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37<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist,<br />

durch<br />

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts<br />

der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,<br />

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222<br />

erfüllt sind.<br />

2,0<br />

3,0<br />

Abschnitt 3<br />

Revision, Rechtsbeschwerden<br />

nach § 74 GWB und § 86 EnWG<br />

1230 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 5,0<br />

1231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der<br />

Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />

Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0<br />

1232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist,<br />

durch<br />

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

3,0

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