Gerichtskostengesetz (GKG)
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37<br />
Nr.<br />
Gebührentatbestand<br />
Gebühr oder Satz der<br />
Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />
1222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist,<br />
durch<br />
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />
mündlichen Verhandlung entspricht,<br />
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />
folgt,<br />
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts<br />
der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,<br />
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile<br />
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222<br />
erfüllt sind.<br />
2,0<br />
3,0<br />
Abschnitt 3<br />
Revision, Rechtsbeschwerden<br />
nach § 74 GWB und § 86 EnWG<br />
1230 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 5,0<br />
1231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der<br />
Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />
Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />
Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />
der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />
1,0<br />
1232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist,<br />
durch<br />
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />
mündlichen Verhandlung entspricht,<br />
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />
folgt,<br />
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
3,0