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Gerichtskostengesetz (GKG)

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63<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />

Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. gerichtlichen Vergleich oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

0,5<br />

Vorbemerkung 5.2.2:<br />

Abschnitt 2<br />

Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache<br />

erstinstanzlich zuständig ist.<br />

5220 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,0<br />

5221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />

Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. gerichtlichen Vergleich oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

0,75<br />

Vorbemerkung 5.2.3:<br />

Abschnitt 3<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich<br />

zuständig ist.<br />

5230 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,5<br />

5231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />

Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. gerichtlichen Vergleich oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0

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