Gerichtskostengesetz (GKG)
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63<br />
Nr.<br />
Gebührentatbestand<br />
Gebühr oder Satz der<br />
Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />
5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />
1. Zurücknahme des Antrags<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />
2. gerichtlichen Vergleich oder<br />
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />
Beteiligten folgt,<br />
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
0,5<br />
Vorbemerkung 5.2.2:<br />
Abschnitt 2<br />
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)<br />
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache<br />
erstinstanzlich zuständig ist.<br />
5220 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,0<br />
5221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />
1. Zurücknahme des Antrags<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />
2. gerichtlichen Vergleich oder<br />
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />
Beteiligten folgt,<br />
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
0,75<br />
Vorbemerkung 5.2.3:<br />
Abschnitt 3<br />
Bundesverwaltungsgericht<br />
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich<br />
zuständig ist.<br />
5230 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,5<br />
5231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />
1. Zurücknahme des Antrags<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />
2. gerichtlichen Vergleich oder<br />
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />
Beteiligten folgt,<br />
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
1,0