Gerichtskostengesetz (GKG)
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a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch<br />
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,<br />
b) der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />
c) der Alterssicherung der Landwirte<br />
unterliegen, 1 000 Euro;<br />
2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000 Euro;<br />
3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2 000 Euro.<br />
§ 50<br />
Beschwerdeverfahren<br />
nach dem Gesetz gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen, dem<br />
Energiewirtschaftsgesetz und dem<br />
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz<br />
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:<br />
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63<br />
und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),<br />
2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über<br />
Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes) und<br />
3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48<br />
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes).<br />
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes) ist der Streitwert<br />
unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach<br />
Ermessen zu bestimmen.<br />
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach<br />
§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.<br />
§ 51<br />
Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes<br />
(1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem<br />
Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert<br />
nach billigem Ermessen zu bestimmen.<br />
(2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 144 des Patentgesetzes, § 26<br />
des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes)<br />
sind anzuwenden.<br />
§ 51a<br />
Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem<br />
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz<br />
(1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist bei der<br />
Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes<br />
ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen,<br />
soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind.<br />
(2) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert,<br />
der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des<br />
Musterverfahrens sind, ergibt.<br />
(3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils<br />
nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen,<br />
die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.