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Gerichtskostengesetz (GKG)

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21<br />

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch<br />

auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,<br />

b) der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />

c) der Alterssicherung der Landwirte<br />

unterliegen, 1 000 Euro;<br />

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000 Euro;<br />

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2 000 Euro.<br />

§ 50<br />

Beschwerdeverfahren<br />

nach dem Gesetz gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen, dem<br />

Energiewirtschaftsgesetz und dem<br />

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz<br />

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:<br />

1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63<br />

und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),<br />

2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über<br />

Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes) und<br />

3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48<br />

des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes).<br />

Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes) ist der Streitwert<br />

unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach<br />

Ermessen zu bestimmen.<br />

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des<br />

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach<br />

§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.<br />

§ 51<br />

Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes<br />

(1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem<br />

Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert<br />

nach billigem Ermessen zu bestimmen.<br />

(2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 144 des Patentgesetzes, § 26<br />

des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes)<br />

sind anzuwenden.<br />

§ 51a<br />

Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem<br />

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz<br />

(1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist bei der<br />

Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes<br />

ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen,<br />

soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind.<br />

(2) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert,<br />

der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des<br />

Musterverfahrens sind, ergibt.<br />

(3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils<br />

nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen,<br />

die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.

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