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Gerichtskostengesetz (GKG)

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40<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 2<br />

Berufung, Beschwerde in Folgesachen<br />

Vorbemerkung 1.3.2:<br />

Dieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.<br />

1320 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 3,0<br />

1321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des<br />

Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />

Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1322 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht<br />

Nummer 1321 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren<br />

beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 <strong>GKG</strong> anzuwenden und die Gebühr<br />

nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer<br />

Lebenspartnerschaftssache.<br />

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts<br />

der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,<br />

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile<br />

mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach<br />

Nummer 1322 erfüllt sind.<br />

(2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

0,5<br />

1,0<br />

2,0<br />

Abschnitt 3<br />

Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen<br />

Vorbemerkung 1.3.3:<br />

Dieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.<br />

1330 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 4,0

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