Gerichtskostengesetz (GKG)
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40<br />
Nr.<br />
Gebührentatbestand<br />
Gebühr oder Satz der<br />
Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />
Abschnitt 2<br />
Berufung, Beschwerde in Folgesachen<br />
Vorbemerkung 1.3.2:<br />
Dieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.<br />
1320 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 3,0<br />
1321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des<br />
Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />
Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />
Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />
der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />
1322 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht<br />
Nummer 1321 erfüllt ist, durch<br />
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />
mündlichen Verhandlung entspricht,<br />
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />
folgt,<br />
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />
vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren<br />
beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 <strong>GKG</strong> anzuwenden und die Gebühr<br />
nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer<br />
Lebenspartnerschaftssache.<br />
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />
Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />
1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts<br />
der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,<br />
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile<br />
mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach<br />
Nummer 1322 erfüllt sind.<br />
(2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />
Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />
0,5<br />
1,0<br />
2,0<br />
Abschnitt 3<br />
Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen<br />
Vorbemerkung 1.3.3:<br />
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.<br />
1330 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 4,0