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Gerichtskostengesetz (GKG)

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43<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Unterabschnitt 3<br />

Beschwerde<br />

1417 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf<br />

Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.......................................... 1,5<br />

1418 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:<br />

Die Gebühr 1417 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />

Vorbemerkung 1.4.2:<br />

Abschnitt 2<br />

Einstweilige Anordnung<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 2 ZPO)<br />

entsprechend.<br />

Vorbemerkung 1.4.2.1:<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.<br />

1420 Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ......................................................... 0,5<br />

1421 Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO.................................... 0,5<br />

1422 Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO .......................................................... 0,5<br />

1423 Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO ......................................................... 0,5<br />

1424 Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO ........................................................... 0,5<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerde<br />

1425 Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO..................... 1,0<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung<br />

Vorbemerkung 1.5:<br />

Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1510 Verfahren über Anträge auf<br />

1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,<br />

2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,<br />

3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und<br />

4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3<br />

genannten Verfahren ...................................................................................................<br />

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist.<br />

200,00 EUR<br />

1511 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG ............. 10,00 EUR<br />

1512 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO................. 15,00 EUR

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