Gerichtskostengesetz (GKG)
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39<br />
Nr.<br />
Gebührentatbestand<br />
Gebühr oder Satz der<br />
Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />
1254 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor<br />
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG<br />
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />
1,0<br />
1255 Verfahren über die Rechtsbeschwerde ............................................................................ 2,0<br />
1256 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,<br />
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />
ist:<br />
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG<br />
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />
1,0<br />
Hauptabschnitt 3<br />
Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen<br />
Vorbemerkung 1.3:<br />
Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen<br />
einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.<br />
Abschnitt 1<br />
Erster Rechtszug<br />
1310 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,0<br />
1311 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch<br />
1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />
mündlichen Verhandlung entspricht,<br />
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der<br />
Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht<br />
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die<br />
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,<br />
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />
folgt,<br />
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />
vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren<br />
beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 <strong>GKG</strong> anzuwenden und die Gebühr<br />
nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer<br />
Lebenspartnerschaftssache.<br />
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />
Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />
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