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Gerichtskostengesetz (GKG)

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39<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1254 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor<br />

die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG<br />

stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0<br />

1255 Verfahren über die Rechtsbeschwerde ............................................................................ 2,0<br />

1256 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,<br />

bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG<br />

stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen<br />

Vorbemerkung 1.3:<br />

Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen<br />

einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1310 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,0<br />

1311 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der<br />

Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht<br />

oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die<br />

Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren<br />

beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 <strong>GKG</strong> anzuwenden und die Gebühr<br />

nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer<br />

Lebenspartnerschaftssache.<br />

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

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