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Gerichtskostengesetz (GKG)

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38<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 4<br />

Zulassung der Sprungrevision,<br />

Beschwerde gegen die Nichtzulassung<br />

der Revisionsowie der Rechtsbeschwerden<br />

nach § 74 GWB und § 86 EnWG<br />

1240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:<br />

Soweit der Antrag abgelehnt wird..................................................................................... 1,5<br />

1241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:<br />

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.<br />

1,0<br />

1242 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 2,0<br />

1243 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:<br />

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.<br />

1,0<br />

Abschnitt 5<br />

Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof<br />

Unterabschnitt 1<br />

Berufungsverfahren<br />

1250 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 6,0<br />

1251 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der<br />

Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG<br />

stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0<br />

1252 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist,<br />

durch<br />

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20<br />

GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

3,0<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

1253 Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122<br />

PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in<br />

Zwangslizenzsachen........................................................................................................ 2,0

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