Gerichtskostengesetz (GKG)
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38<br />
Nr.<br />
Gebührentatbestand<br />
Gebühr oder Satz der<br />
Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />
Abschnitt 4<br />
Zulassung der Sprungrevision,<br />
Beschwerde gegen die Nichtzulassung<br />
der Revisionsowie der Rechtsbeschwerden<br />
nach § 74 GWB und § 86 EnWG<br />
1240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:<br />
Soweit der Antrag abgelehnt wird..................................................................................... 1,5<br />
1241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:<br />
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />
Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.<br />
1,0<br />
1242 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:<br />
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 2,0<br />
1243 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:<br />
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />
Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.<br />
1,0<br />
Abschnitt 5<br />
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof<br />
Unterabschnitt 1<br />
Berufungsverfahren<br />
1250 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 6,0<br />
1251 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der<br />
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG<br />
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />
1,0<br />
1252 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist,<br />
durch<br />
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen<br />
Verhandlung,<br />
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20<br />
GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung<br />
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,<br />
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />
vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
3,0<br />
Unterabschnitt 2<br />
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
1253 Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122<br />
PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in<br />
Zwangslizenzsachen........................................................................................................ 2,0