Gerichtskostengesetz (GKG)
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41<br />
Nr.<br />
Gebührentatbestand<br />
Gebühr oder Satz der<br />
Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />
1331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des<br />
Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />
Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />
Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />
der Parteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu<br />
wollen, folgt.<br />
1332 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer<br />
1331 erfüllt ist, durch<br />
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage,<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />
mündlichen Verhandlung entspricht,<br />
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />
folgt,<br />
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />
vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren<br />
beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 <strong>GKG</strong> anzuwenden und die Gebühr<br />
nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer<br />
Lebenspartnerschaftssache.<br />
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />
Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />
1,0<br />
2,0<br />
Hauptabschnitt 4<br />
Einstweiliger Rechtsschutz<br />
Abschnitt 1<br />
Arrest und einstweilige Verfügung<br />
Vorbemerkung 1.4.1:<br />
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den<br />
Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im<br />
Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.<br />
Unterabschnitt 1<br />
Erster Rechtszug<br />
1410 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 1,5