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Gerichtskostengesetz (GKG)

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41<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des<br />

Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />

Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu<br />

wollen, folgt.<br />

1332 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer<br />

1331 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage,<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren<br />

beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 <strong>GKG</strong> anzuwenden und die Gebühr<br />

nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer<br />

Lebenspartnerschaftssache.<br />

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

1,0<br />

2,0<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Abschnitt 1<br />

Arrest und einstweilige Verfügung<br />

Vorbemerkung 1.4.1:<br />

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den<br />

Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im<br />

Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1410 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 1,5

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