Gerichtskostengesetz (GKG)
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64<br />
Nr.<br />
Gebührentatbestand<br />
Gebühr oder Satz der<br />
Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />
Abschnitt 4<br />
Beschwerde<br />
Vorbemerkung 5.2.4:<br />
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige<br />
Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).<br />
5240 Verfahren über die Beschwerde....................................................................................... 2,0<br />
5241 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:<br />
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />
Hauptabschnitt 3<br />
Besondere Verfahren<br />
5300 Selbstständiges Beweisverfahren .................................................................................... 1,0<br />
5301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach<br />
den §§ 169,170 oder § 172 VwGO...................................................................................<br />
15,00 EUR<br />
Hauptabschnitt 4<br />
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />
5400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />
(§ 152a VwGO):<br />
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />
50,00 EUR<br />
Hauptabschnitt 5<br />
Sonstige Beschwerden<br />
5500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 2,0<br />
5501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />
Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.<br />
5502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />
Vorschriften gebührenfrei sind:<br />
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />
nicht zu erheben ist.<br />
1,0<br />
50,00 EUR<br />
Hauptabschnitt 6<br />
Besondere Gebühren<br />
5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:<br />
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands<br />
übersteigt..........................................................................................................................<br />
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.<br />
0,25<br />
5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 <strong>GKG</strong> wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......... wie vom Gericht<br />
bestimmt