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Gerichtskostengesetz (GKG)

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64<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 4<br />

Beschwerde<br />

Vorbemerkung 5.2.4:<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige<br />

Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).<br />

5240 Verfahren über die Beschwerde....................................................................................... 2,0<br />

5241 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:<br />

Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Besondere Verfahren<br />

5300 Selbstständiges Beweisverfahren .................................................................................... 1,0<br />

5301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach<br />

den §§ 169,170 oder § 172 VwGO...................................................................................<br />

15,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

5400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(§ 152a VwGO):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Sonstige Beschwerden<br />

5500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 2,0<br />

5501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.<br />

5502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

1,0<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 6<br />

Besondere Gebühren<br />

5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:<br />

Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands<br />

übersteigt..........................................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.<br />

0,25<br />

5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 <strong>GKG</strong> wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......... wie vom Gericht<br />

bestimmt

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