Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 9<br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Eignungsgebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet,<br />
städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum<br />
ausgeschlossen werden (s. § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG). Gemäß § 2 Abs. 2 SächsLPlG darf die<br />
Ausweisung von Eignungsgebieten im vorgenannten Sinne nur in Verbindung mit der Ausweisung<br />
von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.<br />
Die Rechtsverbindlichkeit dieser Ausweisungen besteht ausschließlich nur für den Kartenmaßstab,<br />
in dem sie im <strong>Regionalplan</strong> enthalten sind. Ihre Beachtung und Umsetzung in<br />
nachgeordneten Planungsebenen erfordert eine sachlich begründete und nachvollziehbare<br />
räumliche Konkretisierung.<br />
Der <strong>Regionalplan</strong> besteht aus einem Text- und einem Kartenteil.<br />
Der <strong>Textteil</strong> gliedert sich in das Leitbild für die Entwicklung der Planungsregion <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong>,<br />
einen überfachlichen Teil mit Zielen und Grundsätzen und einen fachlichen<br />
Teil mit Zielen und Grundsätzen. Der Kartenteil enthält zeichnerische Festlegungen<br />
von Zielen und Grundsätzen (Festlegungskarten) sowie Karten, die der Erläuterung dienen<br />
(Erläuterungskarten). Im Unterschied zu den Festlegungskarten enthalten die Erläuterungskarten<br />
keine Inhalte mit Bindungswirkung nach § 4 ROG.<br />
Den Zielen und Grundsätzen ist eine Begründung beigefügt. Die Begründung enthält v. a.<br />
Aussagen zum Regelungserfordernis, zu den zugrunde gelegten Kriterien und der vorausgegangenen<br />
Abwägung sowie zu den Adressaten (Betroffenheit) und zur Umsetzung (Vollzug),<br />
sofern dies nicht aus dem Plansatz selbst bereits klar erkennbar ist.<br />
Die im <strong>Regionalplan</strong> dargestellten nachrichtlichen Übernahmen aus anderen Fachressourcen<br />
besitzen den Stand zum Satzungsbeschluss bzw. sind aktualisiert zum Stand der Genehmigung<br />
des <strong>Regionalplan</strong>s.<br />
Das dem <strong>Regionalplan</strong> gemäß Z 2.1.5 LEP vorangestellte Leitbild für die nachhaltige Ordnung<br />
und Entwicklung der Planungsregion <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> entfaltet keine Bindungswirkung<br />
nach § 4 ROG. Es enthält Leitvorstellungen mit programmatischem Inhalt für<br />
die allgemeine räumliche Entwicklung, trägt damit v. a. regionalpolitischen Charakter und<br />
dient gleichzeitig als Maßstab und strategische Zielrichtung für die Inhalte der konkreten<br />
Ziele und Grundsätze des <strong>Regionalplan</strong>s. Das Leitbild ist auf die Zukunft, d. h. auch über den<br />
zeitlichen Geltungsbereich des <strong>Regionalplan</strong>s hinaus gerichtet und ist damit nicht statisch,<br />
sondern offen für künftige Entwicklungen. Das Leitbild soll zu einer regionsweiten, konsensbildenden<br />
Identifikation mit den regionalpolitischen Zielsetzungen beitragen. Wesentliche<br />
Inhalte desselben wurden in einem breiten Diskussionsprozess mit den regionalen Akteuren<br />
im Rahmen der Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes, welches den gesamten<br />
Planungsraum umfasst, erarbeitet.<br />
Die im <strong>Regionalplan</strong> enthaltenen Ziele und Grundsätze stehen unter dem Vorbehalt einer<br />
gesicherten Finanzierung. Ein Anspruch, insbesondere gegen den Freistaat Sachsen oder<br />
kommunale Gebietskörperschaften auf Realisierung, Finanzierung oder finanzielle Förderung<br />
kann aus den Zielen und Grundsätzen nicht abgeleitet werden (§ 2 Abs. 4 SächsLPlG).<br />
Bei der Förderung im Geltungsbereich des Plans sind seine Ziele zu beachten und seine<br />
Grundsätze zu berücksichtigen. Weitergehende Vorschriften der einschlägigen Förderrichtlinien<br />
bleiben davon unberührt. Ebenso wird keine Rechtspflicht zur Finanzierung der Errichtung<br />
oder Erhaltung bestimmter Einrichtungen begründet. Aus dem <strong>Regionalplan</strong> lassen sich<br />
keine zeitlichen und finanziellen Bindungen oder Zwänge für die Staatsregierung ableiten.<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 SächsLPlG ist bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen<br />
eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter<br />
Pläne und Programme durchzuführen.