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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 41<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

7 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

Hinweis: Der <strong>Regionalplan</strong> übernimmt gemäß § 4 Abs. 2 SächsLPIG und<br />

§ 5 Abs. 4 SächsNatSchG zugleich auch die Funktion des Landschaftsrahmenplanes.<br />

Die fachplanerischen Inhalte des Landschaftsrahmenplanes,<br />

die nicht zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich oder geeignet<br />

sind und somit nicht durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert<br />

werden können, sind diesem Plan gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG<br />

als Anhang beigefügt.<br />

Leitbilder für Natur und Landschaft<br />

Begriff: Die Leitbilder für Natur und Landschaft stellen den angestrebten Zustand von<br />

Natur und Landschaft und die dazu erforderlichen Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

in den einzelnen Naturräumen der Region dar. Sie sind ein<br />

übergeordnetes, nicht auf einen festen Zeitraum bezogenes, visionäres Gesamtkonzept<br />

für die Landschaftsentwicklung.<br />

Die Leitbilder orientieren sich am naturräumlichen Potenzial und der besonderen<br />

Eigenart der Naturräume, welche sich aus den natürlichen Standortverhältnissen<br />

und der kulturhistorischen Entwicklung unter Beachtung der verschiedenen<br />

Nutzungsanforderungen herleiten.<br />

Hinweis: Die Leitbilder für Natur und Landschaft sind für den Gesamtplanungsraum<br />

und für die folgenden Naturräume aufgestellt worden:<br />

o Elbe-Elster-Niederung<br />

o Königsbrück-Ruhlander-Heiden<br />

o Nordsächsisches Platten- und Hügelland<br />

o Großenhainer Pflege<br />

o Mittelsächsisches Lößhügelland<br />

o Mulde-Lößhügelland<br />

o Dresdner <strong>Elbtal</strong>weitung<br />

o Westlausitzer Hügel- und Bergland<br />

o Oberlausitzer Bergland<br />

o Sächsische Schweiz<br />

o Östliches Erzgebirgsvorland<br />

o <strong>Osterzgebirge</strong>.<br />

Die Leitbilder für Natur und Landschaft sind gemäß<br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG als ein Inhalt der Landschaftsrahmenplanung<br />

aufgestellt worden und im Anhang enthalten.<br />

Karte: Die Naturräume, auf die sich die Leitbilder für Natur und Landschaft beziehen,<br />

sind in Karte A des Anhangs „Naturräumliche Gliederung“ dargestellt.<br />

Großflächig unzerschnittene störungsarme Räume<br />

Karte: Die „Großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume“ sind in Karte 5<br />

ausgewiesen.<br />

Hinweis: Für die großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume (USR) gilt der<br />

Plansatz G 4.2 LEP.

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