Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 41<br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
7 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft<br />
Hinweis: Der <strong>Regionalplan</strong> übernimmt gemäß § 4 Abs. 2 SächsLPIG und<br />
§ 5 Abs. 4 SächsNatSchG zugleich auch die Funktion des Landschaftsrahmenplanes.<br />
Die fachplanerischen Inhalte des Landschaftsrahmenplanes,<br />
die nicht zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich oder geeignet<br />
sind und somit nicht durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert<br />
werden können, sind diesem Plan gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG<br />
als Anhang beigefügt.<br />
Leitbilder für Natur und Landschaft<br />
Begriff: Die Leitbilder für Natur und Landschaft stellen den angestrebten Zustand von<br />
Natur und Landschaft und die dazu erforderlichen Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen<br />
in den einzelnen Naturräumen der Region dar. Sie sind ein<br />
übergeordnetes, nicht auf einen festen Zeitraum bezogenes, visionäres Gesamtkonzept<br />
für die Landschaftsentwicklung.<br />
Die Leitbilder orientieren sich am naturräumlichen Potenzial und der besonderen<br />
Eigenart der Naturräume, welche sich aus den natürlichen Standortverhältnissen<br />
und der kulturhistorischen Entwicklung unter Beachtung der verschiedenen<br />
Nutzungsanforderungen herleiten.<br />
Hinweis: Die Leitbilder für Natur und Landschaft sind für den Gesamtplanungsraum<br />
und für die folgenden Naturräume aufgestellt worden:<br />
o Elbe-Elster-Niederung<br />
o Königsbrück-Ruhlander-Heiden<br />
o Nordsächsisches Platten- und Hügelland<br />
o Großenhainer Pflege<br />
o Mittelsächsisches Lößhügelland<br />
o Mulde-Lößhügelland<br />
o Dresdner <strong>Elbtal</strong>weitung<br />
o Westlausitzer Hügel- und Bergland<br />
o Oberlausitzer Bergland<br />
o Sächsische Schweiz<br />
o Östliches Erzgebirgsvorland<br />
o <strong>Osterzgebirge</strong>.<br />
Die Leitbilder für Natur und Landschaft sind gemäß<br />
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG als ein Inhalt der Landschaftsrahmenplanung<br />
aufgestellt worden und im Anhang enthalten.<br />
Karte: Die Naturräume, auf die sich die Leitbilder für Natur und Landschaft beziehen,<br />
sind in Karte A des Anhangs „Naturräumliche Gliederung“ dargestellt.<br />
Großflächig unzerschnittene störungsarme Räume<br />
Karte: Die „Großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume“ sind in Karte 5<br />
ausgewiesen.<br />
Hinweis: Für die großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume (USR) gilt der<br />
Plansatz G 4.2 LEP.