Jahresbericht 2012 - Diakonie Kempten Allgäu
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3. Ausblick<br />
3.1 Anhebung der Pfändungsfreigrenzen<br />
Zum 1. Juli 2013 werden die Pfändungstabellen neu berechnet. Die Pfändungsfreigrenze<br />
erhöht sich von 1.028,89 EUR auf 1.045,08 EUR. Analog hierzu erhöht sich der<br />
Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto.<br />
3.2 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung<br />
Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung tritt zum<br />
01.01.2013 in Kraft. Die wesentlichen Veränderungen dazu:<br />
Die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) heißt nun Vermögensauskunft.<br />
Der Gerichtsvollzieher kann schon zwei Wochen nach erfolgloser Zahlungsaufforderung<br />
auf Gläubigerantrag die Vermögensauskunft abnehmen, ein erfolgloser Pfändungsversuch<br />
ist nicht mehr erforderlich.<br />
Neu ist, dass der Gerichtsvollzieher die Adresse des Schuldners ermitteln kann (beim<br />
Einwohnermeldeamt, Ausländerzentralregister, gesetzliche Rentenversicherungsträger<br />
oder Kraftfahrt-Bundesamt. Wenn es zur Vollstreckung erforderlich ist und der zu<br />
vollstreckende Anspruch mind. 500,- € beträgt), kann der Gerichtsvollzieher auf Gläubigerantrag<br />
bei Dritten kostenpflichtig Vermögensauskünfte einholen kann. Dies sind der<br />
gesetzliche Rentenversicherungsträger, das Bundeszentralamt für Steuern und das<br />
Kraftfahrt-Bundesamt.<br />
Die Vermögensauskunft gilt jetzt nur noch 2 Jahre. Die Vermögensauskünfte werden für<br />
Bayern zentral und in elektronischer Art beim Vollstreckungsgericht in Hof verwahrt.<br />
Ebenso das Schuldnerverzeichnis.<br />
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