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Jahresbericht 2012 - Diakonie Kempten Allgäu

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3. Ausblick<br />

3.1 Anhebung der Pfändungsfreigrenzen<br />

Zum 1. Juli 2013 werden die Pfändungstabellen neu berechnet. Die Pfändungsfreigrenze<br />

erhöht sich von 1.028,89 EUR auf 1.045,08 EUR. Analog hierzu erhöht sich der<br />

Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto.<br />

3.2 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung<br />

Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung tritt zum<br />

01.01.2013 in Kraft. Die wesentlichen Veränderungen dazu:<br />

Die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) heißt nun Vermögensauskunft.<br />

Der Gerichtsvollzieher kann schon zwei Wochen nach erfolgloser Zahlungsaufforderung<br />

auf Gläubigerantrag die Vermögensauskunft abnehmen, ein erfolgloser Pfändungsversuch<br />

ist nicht mehr erforderlich.<br />

Neu ist, dass der Gerichtsvollzieher die Adresse des Schuldners ermitteln kann (beim<br />

Einwohnermeldeamt, Ausländerzentralregister, gesetzliche Rentenversicherungsträger<br />

oder Kraftfahrt-Bundesamt. Wenn es zur Vollstreckung erforderlich ist und der zu<br />

vollstreckende Anspruch mind. 500,- € beträgt), kann der Gerichtsvollzieher auf Gläubigerantrag<br />

bei Dritten kostenpflichtig Vermögensauskünfte einholen kann. Dies sind der<br />

gesetzliche Rentenversicherungsträger, das Bundeszentralamt für Steuern und das<br />

Kraftfahrt-Bundesamt.<br />

Die Vermögensauskunft gilt jetzt nur noch 2 Jahre. Die Vermögensauskünfte werden für<br />

Bayern zentral und in elektronischer Art beim Vollstreckungsgericht in Hof verwahrt.<br />

Ebenso das Schuldnerverzeichnis.<br />

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