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3.854 Mitglieder,<br />

davon rund 900 Landschaftsgärtner<br />

1.081 Lehrlinge,<br />

davon 244 in Landschaftsgärtnerbetrieben<br />

DIE BUNDESINNUNG<br />

STELLT SICH VOR<br />

BIM-Stv. Ing. Herbert Eipeldauer III<br />

Lainzerstr. 99, 1130 Wien<br />

Tel: 01 8778156<br />

E-mail: eipeldauer@eipeldauer.at<br />

Mag. Walter Bayerl<br />

Bundesinnung der Gärtner und Floristen<br />

Wiedner Hauptstr. 63, 1045 Wien<br />

Tel: 05 90 900 3191<br />

E-mail: lebensmittel.natur@wko.co.at<br />

46<br />

Großbaumverpflanzungen<br />

Während die Vorbereitungen für die Europameisterschaft 2008, die auch in<br />

Österreich ausgetragen wird, auf Hochtouren laufen, war in den Schlagzeilen<br />

wiederholt zu lesen, dass die Bäume rund um das Praterstadion aus sicherheitstechnischen<br />

Gründen entfernt werden mussten. Naturgemäß haben die Umweltschützer<br />

gegen die Fällung alter Kastanienbäume protestiert, aber die Sicherheit<br />

der Besucher geht nun mal vor.<br />

Landarbeitsgesetz<br />

NACHRICHTEN DER<br />

In diesem Zusammenhang sei – ohne ein Urteil<br />

über die Notwendigkeit dieser Maßnahmen<br />

abzugeben – darauf hingewiesen, dass sich<br />

einzelne Landschaftsgärtner auf Großbaumverpflanzungen<br />

spezialisiert haben und in vielen<br />

Fällen Bäume bis zu einem bestimmten Stockmaß<br />

innerhalb kürzester Zeit verpflanzen können.<br />

Dieses Verfahren ermöglicht nicht nur,<br />

Bäume aus „Gefahrenzonen“ auf einen anderen<br />

Standort zu verpflanzen und damit einen<br />

Baum zu erhalten. Es ist auch möglich innerhalb<br />

kurzer Zeit eine Gartengestaltung vorzunehmen,<br />

die den Eindruck erweckt, als ob der<br />

Garten vor längere Zeit angelegt wurde.<br />

Kontakt zu Landschaftsgärtner, die Großbaumverpflanzungen<br />

anbieten, kann über die Bundesinnung<br />

der Gärtner und Floristen aufgenommen<br />

werden.<br />

Der Verfassungsgerichtshof in einem seiner jüngsten Erkenntnisse Bestimmungen<br />

des Landarbeitsgesetzes, das mit BGBl I Nr. 36/2006 hinsichtlich des Geltungsbereichs<br />

novelliert wurde als verfassungswidrig aufgehoben.<br />

Diese Entscheidung bringt auch eine Klarstellung für die Landschaftsgärtner, die<br />

von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen seit der Kundmachung der Novelle<br />

zum Landarbeitsgesetz gefordert wurde, hat doch § 1 Absatz 5 des Landarbeitsgesetzes<br />

bestimmt, dass Arbeitnehmer, die in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen<br />

tätig sind, dem Landarbeitsgesetz unterliegen, unabhängig davon, ob die<br />

Tätigkeit in gewerblichen Betrieben ausgeübt wird.<br />

In seiner Entscheidung führt der VfGH aus, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 5<br />

Landarbeitsgesetz verfassungswidrig ist, weil sie gegen Kompetenzzuordnungen des<br />

Bundes-Verfassungsgesetzes verstößt und weil angeführten Tätigkeiten gewerbliche<br />

Tätigkeiten und nicht dem Landarbeitsrecht unterworfen werden können.

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