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3.854 Mitglieder,<br />
davon rund 900 Landschaftsgärtner<br />
1.081 Lehrlinge,<br />
davon 244 in Landschaftsgärtnerbetrieben<br />
DIE BUNDESINNUNG<br />
STELLT SICH VOR<br />
BIM-Stv. Ing. Herbert Eipeldauer III<br />
Lainzerstr. 99, 1130 Wien<br />
Tel: 01 8778156<br />
E-mail: eipeldauer@eipeldauer.at<br />
Mag. Walter Bayerl<br />
Bundesinnung der Gärtner und Floristen<br />
Wiedner Hauptstr. 63, 1045 Wien<br />
Tel: 05 90 900 3191<br />
E-mail: lebensmittel.natur@wko.co.at<br />
46<br />
Großbaumverpflanzungen<br />
Während die Vorbereitungen für die Europameisterschaft 2008, die auch in<br />
Österreich ausgetragen wird, auf Hochtouren laufen, war in den Schlagzeilen<br />
wiederholt zu lesen, dass die Bäume rund um das Praterstadion aus sicherheitstechnischen<br />
Gründen entfernt werden mussten. Naturgemäß haben die Umweltschützer<br />
gegen die Fällung alter Kastanienbäume protestiert, aber die Sicherheit<br />
der Besucher geht nun mal vor.<br />
Landarbeitsgesetz<br />
NACHRICHTEN DER<br />
In diesem Zusammenhang sei – ohne ein Urteil<br />
über die Notwendigkeit dieser Maßnahmen<br />
abzugeben – darauf hingewiesen, dass sich<br />
einzelne Landschaftsgärtner auf Großbaumverpflanzungen<br />
spezialisiert haben und in vielen<br />
Fällen Bäume bis zu einem bestimmten Stockmaß<br />
innerhalb kürzester Zeit verpflanzen können.<br />
Dieses Verfahren ermöglicht nicht nur,<br />
Bäume aus „Gefahrenzonen“ auf einen anderen<br />
Standort zu verpflanzen und damit einen<br />
Baum zu erhalten. Es ist auch möglich innerhalb<br />
kurzer Zeit eine Gartengestaltung vorzunehmen,<br />
die den Eindruck erweckt, als ob der<br />
Garten vor längere Zeit angelegt wurde.<br />
Kontakt zu Landschaftsgärtner, die Großbaumverpflanzungen<br />
anbieten, kann über die Bundesinnung<br />
der Gärtner und Floristen aufgenommen<br />
werden.<br />
Der Verfassungsgerichtshof in einem seiner jüngsten Erkenntnisse Bestimmungen<br />
des Landarbeitsgesetzes, das mit BGBl I Nr. 36/2006 hinsichtlich des Geltungsbereichs<br />
novelliert wurde als verfassungswidrig aufgehoben.<br />
Diese Entscheidung bringt auch eine Klarstellung für die Landschaftsgärtner, die<br />
von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen seit der Kundmachung der Novelle<br />
zum Landarbeitsgesetz gefordert wurde, hat doch § 1 Absatz 5 des Landarbeitsgesetzes<br />
bestimmt, dass Arbeitnehmer, die in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen<br />
tätig sind, dem Landarbeitsgesetz unterliegen, unabhängig davon, ob die<br />
Tätigkeit in gewerblichen Betrieben ausgeübt wird.<br />
In seiner Entscheidung führt der VfGH aus, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 5<br />
Landarbeitsgesetz verfassungswidrig ist, weil sie gegen Kompetenzzuordnungen des<br />
Bundes-Verfassungsgesetzes verstößt und weil angeführten Tätigkeiten gewerbliche<br />
Tätigkeiten und nicht dem Landarbeitsrecht unterworfen werden können.