KVNO extra: Arznei- und Heilmittelregresse 2007
KVNO extra: Arznei- und Heilmittelregresse 2007
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Die Ausnahmeliste beinhaltet alle nicht rezeptpflichtigen <strong>Arznei</strong>mittel, die<br />
ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet<br />
werden können. Gelistet wurden Wirkstoffe, die bei schwerwiegenden Erkrankungen<br />
als Therapiestandard gelten.<br />
Eine Krankheit ist schwerwiegend,<br />
� wenn sie lebensbedrohlich ist oder<br />
� wenn sie auf Gr<strong>und</strong> der Schwere der durch sie verursachten Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />
die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt.<br />
Ein <strong>Arznei</strong>mittel ist Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur<br />
Behandlung dieser schwerwiegenden Erkrankungen dem allgemein anerkannten<br />
Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.<br />
Die Auflistung ist abschließend; es sind also keine weiteren Ausnahmen<br />
möglich. Aktualisierungen nimmt - sofern erforderlich - der Gemeinsame<br />
B<strong>und</strong>esausschuss vor. Die nachfolgend gelisteten <strong>Arznei</strong>stoffe dürfen nur<br />
bei den jeweils genannten Erkrankungen zu Lasten der GKV verordnet werden.<br />
Die Indikation wird in den Patientenunterlagen, nicht auf dem Rezept,<br />
dokumentiert. Präparate, die durch die Ausnahmeliste definiert sind <strong>und</strong> bei<br />
der entsprechenden schwerwiegenden Erkrankung angewandt werden sollen,<br />
werden auf dem Rezeptformular nach Muster 16 (rosa Rezept) verordnet.<br />
Apothekenpflichtige <strong>Arznei</strong>mittel, die nicht durch die Ausnahmeliste gedeckt<br />
werden, können z.B. auf einem Privatrezept oder dem so genannten<br />
Grünen Rezept notiert werden. Dies dient dem Patienten als Gedächtnisstütze,<br />
kann auch die Dosierung beinhalten <strong>und</strong> wird in der Apotheke als<br />
Quittung für den Patienten genutzt.<br />
OTC-Ausnahmeliste<br />
Anthroposophische <strong>und</strong> Homöopathische <strong>Arznei</strong>mittel<br />
(AMR 16.5)<br />
Für die in der Ausnahmeliste aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei<br />
schwerwiegenden Erkrankungen auch <strong>Arznei</strong>mittel der Anthroposophie <strong>und</strong> Homöopathie<br />
verordnen, sofern die Anwendung dieser <strong>Arznei</strong>mittel für diese Indikationsgebiete<br />
nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung<br />
angezeigt ist.<br />
Begleitmedikation (AMR 16.6)<br />
Nicht verschreibungspflichtige <strong>Arznei</strong>mittel, die begleitend zu einer medikamentösen<br />
Haupttherapie mit zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung<br />
verordnungsfähigen <strong>Arznei</strong>mittel eingesetzt werden (Begleitmedikation) sind verordnungsfähig,<br />
wenn das nicht verschreibungspflichtige <strong>Arznei</strong>mittel in der Fachinformation<br />
des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben<br />
ist.<br />
Medikation bei unerwünschten <strong>Arznei</strong>mittelwirkungen<br />
(AMR 16.7)<br />
Nicht verschreibungspflichtige <strong>Arznei</strong>mittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen<br />
Versorgung verordnungsfähigen <strong>Arznei</strong>mittels auftretenden, schädlichen unbeabsichtigten<br />
Reaktionen (unerwünschte <strong>Arznei</strong>mittelwirkungen; UAW) eingesetzt<br />
werden, sind verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend sind (lebensbedrohlich,<br />
oder wenn sie aufgr<strong>und</strong> der Schwere der durch sie verursachten Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />
die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt).<br />
<strong>Arznei</strong>- <strong>und</strong> <strong>Heilmittelregresse</strong> ■ <strong>2007</strong><br />
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