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8 BESUCH BEIM MAGISTRAT 12<br />

Am 22.10.2014 wurde im Rahmen des Projektes Kontakt mit der MA 12 aufgenommen,<br />

um Informationen über den Prozessablauf beim Erwerb einer Photovoltaik Anlage für<br />

gewerbliche Unternehmen zu bekommen. Folgende Regeln gelten:<br />

Grundsätzlich ist es so, dass die Antragsteller für eine PV-Anlage eine Genehmigung nach<br />

dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WEG) benötigen. Bevor man diese<br />

Genehmigung nicht besitzt, darf man keine PV-Anlage errichten oder betreiben. In Wien<br />

sind verschiedene Magistratsstellen für Baugenehmigungen zuständig. Das Magistrat 12<br />

ist für Gewerbe zuständig und das Magistrat 64 für private Haushalte, sowie öffentliche<br />

Einrichtungen wie Schulen und Universitäten.<br />

Im Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz ist im §6 geregelt, dass gewisse Anlagen keiner<br />

Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen, sondern andere Rechtsgrundlagen gelten.<br />

Wenn es sich zum Beispiel um eine genehmigte gewerbebliche Betriebsanlage<br />

(Gastgewerbe - Lokal, Handelsgewerbe - Geschäft, Erzeugungsgewerbe - Fabrik) handelt,<br />

ist auch dieses Gewerbe vorher genehmigungspflichtig. Das heißt, wenn zum Beispiel ein<br />

größeres Möbelgeschäft Elektrizität durch eine PV-Anlage, die am Dach angebracht<br />

werden soll, erzeugen will, muss der Betrieb genehmigt sein, wobei in diesem Fall die<br />

Gewerbeordnung eingreift. Das heißt, in der Regel ist das Wiener<br />

Elektrizitätswirtschaftsgesetz gültig, doch wenn in bestimmen Fällen ein anderes Gesetz<br />

greift, wie erwähnt die Gewerbeordnung, dann ist es nach der Gewerbeordnung zu<br />

beurteilen. Hierbei wäre dann jedoch nicht mehr das Magistrat, sondern die<br />

Gewerbebehörde dafür zuständig. In Wien ist die Gewerbebehörde immer das jeweilige<br />

Bezirksamt. Es gibt in Wien 23 Bezirke jedoch nur 19 Bezirksämter. Natürlich gilt diese<br />

Gewerbeordnung nur dann, wenn das Unternehmen gewerbepflichtig ist und schon<br />

genehmigt worden ist. Für ein einfaches Modegeschäft, wofür keine Genehmigungspflicht<br />

besteht, ist die Gewerbebehörde nicht zuständig.<br />

Die ersten Schritte bestehen also darin nachzuschauen, ob es sich um eine genehmigte<br />

Betriebsanlage handelt, in welchem Bezirk sie ist und ob der Betrieb dadurch<br />

verändert/erweitert wird, da die Genehmigung sich immer auf den Standort bezieht. Eine<br />

PV-Anlage gilt als Erweiterung des Betriebes. Die Betriebsanlagengenehmigung, die<br />

bereits erteilt wurde, ist zu ändern. Der Betreiber bzw. der Errichter muss einen Antrag<br />

aus eigenem Willen stellen. Das Magistrat wird nicht von alleine tätig. Für diesen Antrag<br />

gibt es ein Formular, welches sich im Anhang auf Seite befindet.<br />

Die Veränderung an sich, ist nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig.<br />

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