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8 BESUCH BEIM MAGISTRAT 12<br />
Am 22.10.2014 wurde im Rahmen des Projektes Kontakt mit der MA 12 aufgenommen,<br />
um Informationen über den Prozessablauf beim Erwerb einer Photovoltaik Anlage für<br />
gewerbliche Unternehmen zu bekommen. Folgende Regeln gelten:<br />
Grundsätzlich ist es so, dass die Antragsteller für eine PV-Anlage eine Genehmigung nach<br />
dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WEG) benötigen. Bevor man diese<br />
Genehmigung nicht besitzt, darf man keine PV-Anlage errichten oder betreiben. In Wien<br />
sind verschiedene Magistratsstellen für Baugenehmigungen zuständig. Das Magistrat 12<br />
ist für Gewerbe zuständig und das Magistrat 64 für private Haushalte, sowie öffentliche<br />
Einrichtungen wie Schulen und Universitäten.<br />
Im Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz ist im §6 geregelt, dass gewisse Anlagen keiner<br />
Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen, sondern andere Rechtsgrundlagen gelten.<br />
Wenn es sich zum Beispiel um eine genehmigte gewerbebliche Betriebsanlage<br />
(Gastgewerbe - Lokal, Handelsgewerbe - Geschäft, Erzeugungsgewerbe - Fabrik) handelt,<br />
ist auch dieses Gewerbe vorher genehmigungspflichtig. Das heißt, wenn zum Beispiel ein<br />
größeres Möbelgeschäft Elektrizität durch eine PV-Anlage, die am Dach angebracht<br />
werden soll, erzeugen will, muss der Betrieb genehmigt sein, wobei in diesem Fall die<br />
Gewerbeordnung eingreift. Das heißt, in der Regel ist das Wiener<br />
Elektrizitätswirtschaftsgesetz gültig, doch wenn in bestimmen Fällen ein anderes Gesetz<br />
greift, wie erwähnt die Gewerbeordnung, dann ist es nach der Gewerbeordnung zu<br />
beurteilen. Hierbei wäre dann jedoch nicht mehr das Magistrat, sondern die<br />
Gewerbebehörde dafür zuständig. In Wien ist die Gewerbebehörde immer das jeweilige<br />
Bezirksamt. Es gibt in Wien 23 Bezirke jedoch nur 19 Bezirksämter. Natürlich gilt diese<br />
Gewerbeordnung nur dann, wenn das Unternehmen gewerbepflichtig ist und schon<br />
genehmigt worden ist. Für ein einfaches Modegeschäft, wofür keine Genehmigungspflicht<br />
besteht, ist die Gewerbebehörde nicht zuständig.<br />
Die ersten Schritte bestehen also darin nachzuschauen, ob es sich um eine genehmigte<br />
Betriebsanlage handelt, in welchem Bezirk sie ist und ob der Betrieb dadurch<br />
verändert/erweitert wird, da die Genehmigung sich immer auf den Standort bezieht. Eine<br />
PV-Anlage gilt als Erweiterung des Betriebes. Die Betriebsanlagengenehmigung, die<br />
bereits erteilt wurde, ist zu ändern. Der Betreiber bzw. der Errichter muss einen Antrag<br />
aus eigenem Willen stellen. Das Magistrat wird nicht von alleine tätig. Für diesen Antrag<br />
gibt es ein Formular, welches sich im Anhang auf Seite befindet.<br />
Die Veränderung an sich, ist nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig.<br />
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