Handbuch der Muslimischen Frau - Way to Allah
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eine Vorschrift; doch soll es keine Sünde sein, wenn ihr über die Vorschrift hinaus<br />
miteinan<strong>der</strong> eine Übereinkunft trefft. Seht, <strong>Allah</strong> ist Allwissend und Allweise. Ferner<br />
gilt für Eheverbot folgendes aus dem Qur`an (24:3): "Ein Unzüchtiger darf nur eine<br />
Unzüchtige o<strong>der</strong> eine Götzendienerin heiraten, und eine Unzüchtige darf nur einen<br />
Unzüchtigen o<strong>der</strong> einen Götzendiener heiraten-, den Gläubigen aber ist das<br />
verwehrt." In <strong>der</strong> Sunna gibt es folgende Überlieferungen: Abu Huraira berichtete:<br />
"Der Prophet, <strong>Allah</strong>s Segen und Friede auf ihm, verbot es, daß ein Mann zur<br />
gleichen Zeit mit einer <strong>Frau</strong> und <strong>der</strong> Schwester ihres Vaters o<strong>der</strong> ihrer Mutter<br />
verheiratet ist." (Bu, Mu, Da, Ti, Ma) Er berichtete ferner, daß <strong>der</strong> Gesandte <strong>Allah</strong>s,<br />
<strong>Allah</strong>s Segen und Friede auf ihm, sagte: "Ein Mann darf nicht gleichzeitig mit einer<br />
<strong>Frau</strong> und ihrer Tante ' mütterlicherseits o<strong>der</strong> väterlicherseits verheiratet sein." (Bu)<br />
Und Gabir, <strong>Allah</strong>s Wohlgefallen auf ihm, berichtete: "Der Gesandte <strong>Allah</strong>s, <strong>Allah</strong>s<br />
Segen und Friede auf ihm, verbot es, daß die <strong>Frau</strong> einen Mann heiratet, <strong>der</strong> mit ihrer<br />
Tante mütterlicherseits o<strong>der</strong> väterlicherseits verheiratet ist." (Bu)<br />
siehe ---- Milchgeschwisterschaft.<br />
Ehevertrag<br />
Bedingungen und Beispiele zum Ehevertrag können folgende sein: Die<br />
Scheidungsgewalt liegt bei beiden Ehepartnern, so daß je<strong>der</strong> berechtigt ist, die<br />
Scheidung durch einseitige Willenserklärung zu bewirken. Die Erziehung <strong>der</strong><br />
gemeinsamen Kin<strong>der</strong> richtet sich nach islamischen Maßstäben. Die Kin<strong>der</strong> folgen <strong>der</strong><br />
Religion des muslimischen Ehemannes. Untersagung einer zweiten Ehe für den<br />
Mann. Vorhandensein einer standesgemäßen Wohnungseinrichtung. Gebundensein<br />
an einen bestimmten Ort. Ortswechsel nur im Einvernehmen mit dem an<strong>der</strong>en<br />
Partner. Bei einer Scheidung: Der Ehemann kommt nicht für den Unterhalt <strong>der</strong><br />
Ehefrau auf. Standesgerechter Unterhalt und Teilung von Hausrat und Einrichtung zu<br />
gleichen Anteilen. Die Ehefrau ist we<strong>der</strong> während noch nach <strong>der</strong> Ehe zum Unterhalt<br />
<strong>der</strong> Familie verpflichtet. Bei Ehescheidung auf Verlangen <strong>der</strong> Ehefrau verpflichtet sie<br />
sich, ihre Morgengabe zurückzuzahlen und auf Unterhalt und Versorgung zu<br />
verzichten. Bei Scheidung o<strong>der</strong> im Todesfall ist die verschuldete Brautgabe zu<br />
zahlen.<br />
siehe ---- Brautgabe, Erfüllung, Muster eines Ehevertrags.<br />
Ehre<br />
Die Ehre des Muslims ist ein Bestandteil seines gesellschaftlichen Daseins, auch<br />
dann, wenn er zu den Armen gehört; denn Reichtum allein gibt dem Menschen keine<br />
echte Ehre, wenn er nicht zu den Rechtschaffenen gehört. Verhalten sich<br />
Familienmitglie<strong>der</strong> in einer schändlichen Weise, so wird dieses gleichzeitig als<br />
Verletzung <strong>der</strong> Ehre des Familienoberhauptes verstanden. Deshalb entstehen<br />
Konflikte z.B. zwischen Vater und Tochter o<strong>der</strong> Ehemann und seiner Ehefrau, wenn<br />
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