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WIR SEHEN UNS... - Kölner Anwaltverein - Deutscher Anwaltverein

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Der Insolvenzrechtsausschuss informiert<br />

Geplante Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens<br />

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP enthält folgende Absichtserklärung:<br />

„Wir wollen Gründern nach einem Fehlstart eine zweite Chance<br />

eröffnen. Dazu wird die Zeit der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre halbiert.“<br />

Hierüber wurde in den Mitteilungen bereits vor mehr als einem Jahr berichtet.<br />

Nach Angaben des BMJ wird nunmehr konkret mit der Umsetzung dieses<br />

Ziels begonnen und es ist in absehbarer Zeit mit der Versendung eines<br />

Diskussionsentwurfes zur Änderung der Insolvenzordnung an die Verbände<br />

zu rechnen. Es geht in diesem Entwurf neben der Verkürzung der Laufzeit<br />

des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verbunden mit der<br />

Erfüllung einer 25%-Quote um weitere Änderungen des Entschuldungsverfahrens<br />

der natürlichen Personen. Geplant ist eine Erweiterung der<br />

Der Ausschuss Junge Anwälte informiert<br />

1. Junge Anwälte treffen sich<br />

„Junge Anwälte treffen sich“ - So lautet der Titel des an jedem ersten Donnerstag<br />

im Monat erfolgenden Treffens des Ausschusses Junge Anwälte,<br />

welches stets um 19.00 Uhr im Gonzalez & Gonzalez, Aachener Straße 52,<br />

50674 Köln, stattfi ndet.<br />

Die Mitglieder des Ausschusses freuen sich darauf, in ungezwungener Atmosphäre<br />

gemeinsam mit weiteren jungen Juristen über deren Fragen und<br />

Bedürfnisse und aktuelle Themen sprechen zu können.<br />

2. II. Justitia op’kölsche Art - Junge Anwälte treffen junge Richter<br />

Das Verhältnis der Richterschaft und Anwaltschaft ist im <strong>Kölner</strong> Bezirk traditionell<br />

von offener Kommunikation, Vertrauen und gegenseitigem Respekt<br />

geprägt. Nach dem ersten erfolgreichen Treffen dieser Art im letzten Jahr<br />

möchte der Ausschuss Junge Anwälte das gute Verhältnis weiter pfl egen<br />

und fördern und lädt die Anwaltschaft und Richterschaft am Donnerstag, 01.<br />

Dezember 2011, 19.00 Uhr, ins Gonzalez & Gonzalez, Aachener Straße 52,<br />

50674 Köln, zu einem gemeinsamen Kennenlernen und gegenseitigen Erfahrungsaustausch,<br />

außerhalb des Gerichtssaals recht herzlich ein. Für das<br />

leibliche Wohl steht auch diesmal wieder u.a. ein Kontingent an Frei-Kölsch<br />

bzw. alkoholfreien Getränken bereit. Weitere Getränke und Speisen sind von<br />

den Teilnehmern selbst zu zahlen. Um eine Anmeldung unter dem Stichwort:<br />

Der Ausschuss RVG informiert<br />

Die nachwirkende Anwaltsvollmacht im PKH-Verfahren<br />

Der Auftrag an den Anwalt ist in einer gerichtlichen Angelegenheit erledigt,<br />

wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Nach der Abrechnung<br />

wird die Akte im Regelfall weggelegt. Eine weitere Tätigkeit kommt nicht<br />

in Betracht. Dies gilt nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschl.<br />

08.12.2010 – XII ZB 151/10) nicht für Mandate mit Bewilligung der Prozess-<br />

oder Verfahrenskostenhilfe. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten im<br />

ursprünglichen Verfahren soll im späteren Überprüfungsverfahren fortwirken.<br />

Die Beschlüsse sind daher auch im Überprüfungsverfahren dem bisherigen<br />

Verfahrensbevollmächtigten und nicht dem Beteiligten selbst zuzustellen.<br />

Gleiches gilt für die Anhörungen und die Fristsetzung. Reagiert der<br />

Verfahrensbevollmächtigte nicht, setzt er sich einem Haftungsrisiko aus.<br />

Die fortdauernde Eigenschaft als Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigter<br />

bedeutet in der anwaltlichen Praxis einen nicht unerheblichen kostenlosen<br />

Arbeitsaufwand für 4 weitere Jahre entsprechend der Überprü-<br />

Möglichkeiten der Versagung der Restschuldbefreiung, die Ausdehnung<br />

des Schutzes aus § 109 Abs. 1 InsO auch auf Genossenschaftswohnungen<br />

(zur Zeit werden Wohnraummietverträge geschützt, indem der Verwalter<br />

erklären kann, dass die laufenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis im<br />

Verfahren nicht geltend gemacht werden können, und er es daher nicht<br />

zum Schutz vor Masseverbindlichkeiten oder um die Kaution zu erhalten<br />

kündigen darf - dies gilt jedoch nicht für die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft,<br />

welche nach geltendem Recht gekündigt werden kann, um den<br />

Anteil zur Masse zu ziehen), der Wegfall der Privilegierung einer Abtretung<br />

gem. § 114 InsO (zur Zeit besteht eine Abtretung im Insolvenzverfahren<br />

24 Monate vorrangig fort) und die Umgestaltung der außergerichtlichen<br />

Verhandlungen und des Schuldenbereinigungsplanverfahrens (beide sollen<br />

gestärkt werden).<br />

II. Justitia op’kölsche Art, per Email unter: info@koelner.anwaltverein.de,<br />

Fax: 0221-285602-21 oder per Post an: <strong>Kölner</strong> <strong>Anwaltverein</strong>, Luxemburger<br />

Straße 101, 50939 Köln, wird bis zum 30. November 2011 freundlichst<br />

gebeten.<br />

3. Hotline für junge Kolleginnen und Kollegen<br />

Der Ausschuss Junge Anwälte hat eine Hotline eingerichtet, damit sich junge<br />

Kolleginnen und Kollegen mit Fragen, die den Einstieg in den Anwaltsberuf<br />

und die Probleme in den ersten Berufsjahren betreffen, unmittelbar an die<br />

Mitglieder des Ausschusses wenden können. Die Hotline wird ab dem Erscheinen<br />

dieser Mitteilungen bedient<br />

im Monat Oktober 2011<br />

von Herrn Kollegen Marcus Hegelein,<br />

0221 / 222 52 40,<br />

im Monat November 2011<br />

von Herrn Kollegen Markus Koerentz,<br />

0170 / 577 16 92 und<br />

im Monat Dezember 2011<br />

von Frau Kollegin Birgit Lendermann,<br />

0160 / 36 89 629.<br />

fungsfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO. Es ist dann allein ein Problem des<br />

Anwalts, die vom Gericht übermittelten Schriftstücke fristgerecht an den<br />

Mandanten weiterzuleiten. Nicht selten wechselt der Mandant nach Abschluss<br />

des Verfahrens den Wohnsitz ohne Mitteilung an den Anwalt. Im<br />

Zweifel sollte der Anwalt die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage<br />

investieren, um sich späteren Haftungsansprüchen nicht auszusetzen. Hat<br />

der Anwalt den Kontakt zu seinem Mandanten verloren, muss er selbst entscheiden,<br />

ob er im Fall der nachträglichen Aufhebung oder Einschränkung<br />

der PKH selbständig sofortige Beschwerde einlegt oder nicht.<br />

Der Anwalt kann sich durch Niederlegung des Mandats nur bedingt dieser<br />

Nachwirkung entziehen. Beim Landgericht, § 78 Abs. 1 ZPO, und in<br />

Familienstreitverfahren (z.B. Scheidung, Unterhalt), § 112 FamFG, gilt der<br />

Anwaltszwang. Nach § 87 Abs. 1 ZPO erlischt die Vollmacht erst durch<br />

Bestellung eines neuen Vertretungsberechtigten.<br />

K AV MIT TEILUNGEN | AUSGABE 5 | OK TOBER 2011 17

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