WIR SEHEN UNS... - Kölner Anwaltverein - Deutscher Anwaltverein
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Der Insolvenzrechtsausschuss informiert<br />
Geplante Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens<br />
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP enthält folgende Absichtserklärung:<br />
„Wir wollen Gründern nach einem Fehlstart eine zweite Chance<br />
eröffnen. Dazu wird die Zeit der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre halbiert.“<br />
Hierüber wurde in den Mitteilungen bereits vor mehr als einem Jahr berichtet.<br />
Nach Angaben des BMJ wird nunmehr konkret mit der Umsetzung dieses<br />
Ziels begonnen und es ist in absehbarer Zeit mit der Versendung eines<br />
Diskussionsentwurfes zur Änderung der Insolvenzordnung an die Verbände<br />
zu rechnen. Es geht in diesem Entwurf neben der Verkürzung der Laufzeit<br />
des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verbunden mit der<br />
Erfüllung einer 25%-Quote um weitere Änderungen des Entschuldungsverfahrens<br />
der natürlichen Personen. Geplant ist eine Erweiterung der<br />
Der Ausschuss Junge Anwälte informiert<br />
1. Junge Anwälte treffen sich<br />
„Junge Anwälte treffen sich“ - So lautet der Titel des an jedem ersten Donnerstag<br />
im Monat erfolgenden Treffens des Ausschusses Junge Anwälte,<br />
welches stets um 19.00 Uhr im Gonzalez & Gonzalez, Aachener Straße 52,<br />
50674 Köln, stattfi ndet.<br />
Die Mitglieder des Ausschusses freuen sich darauf, in ungezwungener Atmosphäre<br />
gemeinsam mit weiteren jungen Juristen über deren Fragen und<br />
Bedürfnisse und aktuelle Themen sprechen zu können.<br />
2. II. Justitia op’kölsche Art - Junge Anwälte treffen junge Richter<br />
Das Verhältnis der Richterschaft und Anwaltschaft ist im <strong>Kölner</strong> Bezirk traditionell<br />
von offener Kommunikation, Vertrauen und gegenseitigem Respekt<br />
geprägt. Nach dem ersten erfolgreichen Treffen dieser Art im letzten Jahr<br />
möchte der Ausschuss Junge Anwälte das gute Verhältnis weiter pfl egen<br />
und fördern und lädt die Anwaltschaft und Richterschaft am Donnerstag, 01.<br />
Dezember 2011, 19.00 Uhr, ins Gonzalez & Gonzalez, Aachener Straße 52,<br />
50674 Köln, zu einem gemeinsamen Kennenlernen und gegenseitigen Erfahrungsaustausch,<br />
außerhalb des Gerichtssaals recht herzlich ein. Für das<br />
leibliche Wohl steht auch diesmal wieder u.a. ein Kontingent an Frei-Kölsch<br />
bzw. alkoholfreien Getränken bereit. Weitere Getränke und Speisen sind von<br />
den Teilnehmern selbst zu zahlen. Um eine Anmeldung unter dem Stichwort:<br />
Der Ausschuss RVG informiert<br />
Die nachwirkende Anwaltsvollmacht im PKH-Verfahren<br />
Der Auftrag an den Anwalt ist in einer gerichtlichen Angelegenheit erledigt,<br />
wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Nach der Abrechnung<br />
wird die Akte im Regelfall weggelegt. Eine weitere Tätigkeit kommt nicht<br />
in Betracht. Dies gilt nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschl.<br />
08.12.2010 – XII ZB 151/10) nicht für Mandate mit Bewilligung der Prozess-<br />
oder Verfahrenskostenhilfe. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten im<br />
ursprünglichen Verfahren soll im späteren Überprüfungsverfahren fortwirken.<br />
Die Beschlüsse sind daher auch im Überprüfungsverfahren dem bisherigen<br />
Verfahrensbevollmächtigten und nicht dem Beteiligten selbst zuzustellen.<br />
Gleiches gilt für die Anhörungen und die Fristsetzung. Reagiert der<br />
Verfahrensbevollmächtigte nicht, setzt er sich einem Haftungsrisiko aus.<br />
Die fortdauernde Eigenschaft als Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigter<br />
bedeutet in der anwaltlichen Praxis einen nicht unerheblichen kostenlosen<br />
Arbeitsaufwand für 4 weitere Jahre entsprechend der Überprü-<br />
Möglichkeiten der Versagung der Restschuldbefreiung, die Ausdehnung<br />
des Schutzes aus § 109 Abs. 1 InsO auch auf Genossenschaftswohnungen<br />
(zur Zeit werden Wohnraummietverträge geschützt, indem der Verwalter<br />
erklären kann, dass die laufenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis im<br />
Verfahren nicht geltend gemacht werden können, und er es daher nicht<br />
zum Schutz vor Masseverbindlichkeiten oder um die Kaution zu erhalten<br />
kündigen darf - dies gilt jedoch nicht für die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft,<br />
welche nach geltendem Recht gekündigt werden kann, um den<br />
Anteil zur Masse zu ziehen), der Wegfall der Privilegierung einer Abtretung<br />
gem. § 114 InsO (zur Zeit besteht eine Abtretung im Insolvenzverfahren<br />
24 Monate vorrangig fort) und die Umgestaltung der außergerichtlichen<br />
Verhandlungen und des Schuldenbereinigungsplanverfahrens (beide sollen<br />
gestärkt werden).<br />
II. Justitia op’kölsche Art, per Email unter: info@koelner.anwaltverein.de,<br />
Fax: 0221-285602-21 oder per Post an: <strong>Kölner</strong> <strong>Anwaltverein</strong>, Luxemburger<br />
Straße 101, 50939 Köln, wird bis zum 30. November 2011 freundlichst<br />
gebeten.<br />
3. Hotline für junge Kolleginnen und Kollegen<br />
Der Ausschuss Junge Anwälte hat eine Hotline eingerichtet, damit sich junge<br />
Kolleginnen und Kollegen mit Fragen, die den Einstieg in den Anwaltsberuf<br />
und die Probleme in den ersten Berufsjahren betreffen, unmittelbar an die<br />
Mitglieder des Ausschusses wenden können. Die Hotline wird ab dem Erscheinen<br />
dieser Mitteilungen bedient<br />
im Monat Oktober 2011<br />
von Herrn Kollegen Marcus Hegelein,<br />
0221 / 222 52 40,<br />
im Monat November 2011<br />
von Herrn Kollegen Markus Koerentz,<br />
0170 / 577 16 92 und<br />
im Monat Dezember 2011<br />
von Frau Kollegin Birgit Lendermann,<br />
0160 / 36 89 629.<br />
fungsfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO. Es ist dann allein ein Problem des<br />
Anwalts, die vom Gericht übermittelten Schriftstücke fristgerecht an den<br />
Mandanten weiterzuleiten. Nicht selten wechselt der Mandant nach Abschluss<br />
des Verfahrens den Wohnsitz ohne Mitteilung an den Anwalt. Im<br />
Zweifel sollte der Anwalt die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage<br />
investieren, um sich späteren Haftungsansprüchen nicht auszusetzen. Hat<br />
der Anwalt den Kontakt zu seinem Mandanten verloren, muss er selbst entscheiden,<br />
ob er im Fall der nachträglichen Aufhebung oder Einschränkung<br />
der PKH selbständig sofortige Beschwerde einlegt oder nicht.<br />
Der Anwalt kann sich durch Niederlegung des Mandats nur bedingt dieser<br />
Nachwirkung entziehen. Beim Landgericht, § 78 Abs. 1 ZPO, und in<br />
Familienstreitverfahren (z.B. Scheidung, Unterhalt), § 112 FamFG, gilt der<br />
Anwaltszwang. Nach § 87 Abs. 1 ZPO erlischt die Vollmacht erst durch<br />
Bestellung eines neuen Vertretungsberechtigten.<br />
K AV MIT TEILUNGEN | AUSGABE 5 | OK TOBER 2011 17