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TEIL I ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN - Europa

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ANHANG VI<br />

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum nach Artikel 72<br />

1. Syrien gewährleistet eine angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen,<br />

die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben:<br />

1.1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1883,<br />

zuletzt geändert 1979),<br />

1.2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des<br />

Patentwesens (Washington 1970, in der Fassung von 1984).<br />

2. Fünf Jahre, nachdem Artikel 72 und dieser Anhang anwendbar geworden sind, tritt<br />

Syrien folgenden multilateralen Übereinkünften bei, soweit es ihnen noch nicht<br />

beigetreten ist:<br />

2.1. Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst<br />

(Pariser Fassung vom 24. Juli 1971, in der Fassung vom 28. September 1979),<br />

2.2. Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der<br />

Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961),<br />

2.3. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von<br />

Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),<br />

2.4. Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von<br />

Marken (1989),<br />

2.5. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster<br />

oder Modelle (1925, zuletzt geändert 1999),<br />

2.6. Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum<br />

(Stockholm 1967),<br />

2.7. Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)<br />

(Genfer Fassung von 1991). Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann<br />

durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems<br />

zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.<br />

3. Sieben Jahre, nachdem Artikel 72 und dieser Anhang anwendbar geworden sind, tritt<br />

Syrien folgenden multilateralen Übereinkünften bei:<br />

3.1. Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994),<br />

3.2. Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),<br />

3.3. Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Genf<br />

1996),<br />

3.4. Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und<br />

Tonträger (Genf 1996).<br />

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