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TEIL I ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN - Europa

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) beruhen auf internationalen Normen oder, sofern internationale Normen nicht<br />

bestehen, auf internen technischen Vorschriften, anerkannten internen Normen<br />

oder Bauvorschriften.<br />

4. In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote, die nachweislich den<br />

wesentlichen Anforderungen der technischen Spezifikationen entsprechen und für<br />

den vorgesehenen Zweck geeignet sind.<br />

Die Verweisung auf technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen<br />

muss einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.<br />

5. Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Patent, ein Muster, ein Modell<br />

oder ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht<br />

Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei denn, dass die<br />

Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich<br />

beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie<br />

„oder gleichwertige Waren“ enthalten.<br />

6. Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot den wesentlichen<br />

Anforderungen entspricht.<br />

NB: Für die Zwecke dieses Anhangs ist „technische Vorschrift“ ein Dokument, in dem die<br />

Merkmale einer Ware oder Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und<br />

Herstellungsmethoden einschließlich der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind,<br />

deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die<br />

Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung<br />

enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode<br />

gelten.<br />

Für die Zwecke dieses Anhangs ist „Norm“ ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes<br />

Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder<br />

Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Verfahren und<br />

Herstellungsmethoden enthält, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann<br />

auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung<br />

oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren<br />

oder die Herstellungsmethode gelten.<br />

11. Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote<br />

1. Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem Verfahren sind schriftlich<br />

einzureichen.<br />

2. Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bieter durch die Beschaffungsstellen<br />

gelten Verfahren und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der<br />

Transparenz und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.<br />

12. Vergabe der Aufträge<br />

1. Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein Angebot zum Zeitpunkt seiner<br />

Eröffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder<br />

Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht worden<br />

sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.<br />

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