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TEIL I ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN - Europa

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ausarbeiten und einreichen können, auf jeden Fall aber mindestens 10 Tage vor dem Tag<br />

beginnt, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen.<br />

a) Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist mindestens 40 Tage und höchstens<br />

12 Monate vorher veröffentlicht worden.<br />

b) Es handelt sich um mindestens die zweite Bekanntmachung eines regelmäßig<br />

wiederkehrenden Auftrags.<br />

c) Die Beschaffungsstelle beschafft handelsübliche Waren oder Dienstleistungen<br />

(Waren oder Dienstleistungen mit denselben technischen Spezifikationen wie Waren<br />

oder Dienstleistungen, die nichtstaatlichen Käufern verkauft oder angeboten und von<br />

diesen üblicherweise für nichthoheitliche Zwecke gekauft werden); die<br />

Beschaffungsstelle darf die Frist nicht aus diesem Grund verkürzen, wenn sie<br />

verlangt, dass sich potenzielle Anbieter vor Einreichung eines Angebots für die<br />

Teilnahme an der Ausschreibung qualifizieren.<br />

d) Es liegt ein von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeter dringender Fall vor,<br />

der die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen praktisch<br />

unmöglich macht.<br />

e) Die in Absatz 2 genannte Frist für die Einreichung der Angebote wird für<br />

Beschaffungen der in Anhang 3 aufgeführten Beschaffungsstellen im gegenseitigen<br />

Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern<br />

festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Beschaffungsstelle<br />

eine Frist festsetzen, die so bemessen ist, dass den Anforderungen entsprechende<br />

Angebote eingereicht werden können.<br />

f) Die Beschaffungsstelle veröffentlicht die Bekanntmachung der Ausschreibung nach<br />

Nummer 7 in einem in Anhang 6 aufgeführten elektronischen Medium, und<br />

sämtliche Ausschreibungsunterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung<br />

der Bekanntmachung in elektronischer Form zur Verfügung.<br />

16. Änderung des Geltungsbereichs<br />

1. Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich nach Artikel 67<br />

dieses bkommens ändern, sofern sie der anderen Vertragspartei<br />

a) die Änderung notifiziert;<br />

b) als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieser Notifikation<br />

eine angemessene Anpassung des diese betreffenden Geltungsbereichs<br />

gewährt, damit der Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor<br />

der Änderung gehalten wird.<br />

2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen Vertragspartei kein<br />

Ausgleich gewährt, sofern die von der Vertragspartei vorgenommene Änderung des<br />

sie betreffenden Geltungsbereichs nach Artikel 67 dieses Abkommens<br />

a) rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen der Anhänge 1 bis<br />

5 betrifft oder<br />

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