15.11.2012 Aufrufe

TEIL I ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN - Europa

TEIL I ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN - Europa

TEIL I ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

7. Qualifizierung der Anbieter<br />

1. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung sind auf die Voraussetzungen<br />

zu beschränken, die unerlässlich sind, um zu gewährleisten, dass der<br />

potenzielle Anbieter in der Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu<br />

erfüllen, und die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderliche<br />

fachliche Eignung besitzt.<br />

2. Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die Beschaffungsstellen jede<br />

Diskriminierung zwischen inländischen Anbietern und Anbietern der anderen<br />

Vertragspartei.<br />

3. Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung für die Teilnahme an einer<br />

Ausschreibung vor, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge<br />

einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der<br />

Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei<br />

verfügt.<br />

4. Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als qualifiziert an, die die Voraussetzungen<br />

für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen. Die<br />

Beschaffungsstellen stützen ihre Entscheidung über die Qualifizierung ausschließlich<br />

auf die Teilnahmevoraussetzungen, die in der Bekanntmachung oder in den<br />

Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.<br />

5. Dieser Anhang schließt nicht aus, dass ein Anbieter aus Gründen wie Konkurs,<br />

unrichtigen Angaben oder Verurteilung wegen einer schweren Straftat, z. B.<br />

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, von der Teilnahme ausgeschlossen<br />

wird.<br />

6. Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die die Qualifizierung beantragt<br />

haben, ihre Entscheidung unverzüglich mit.<br />

8. Veröffentlichung von Bekanntmachungen<br />

1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente<br />

Verbreitung von Informationen über die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den<br />

einschlägigen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den Anbietern der<br />

anderen Vertragspartei alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die<br />

Teilnahme an den Ausschreibungen benötigen.<br />

2. Für die unter diesen Anhang fallenden Aufträge veröffentlichen die Beschaffungsstellen<br />

vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Anbieter aufgefordert<br />

werden, ein Angebot abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme an der<br />

Ausschreibung zu stellen.<br />

3. Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindestens folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

a) Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische Anschrift der<br />

Beschaffungsstelle sowie die Anschrift, unter der die Ausschreibungsunterlagen<br />

angefordert werden können, falls diese von der erstgenannten<br />

Anschrift abweicht;<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!