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TEIL I ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN - Europa

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ANHANG VII<br />

<strong>ÖFFENTLICHES</strong> <strong>BESCHAFFUNGSWESEN</strong>: VERFAHRENSREGELN, LISTEN<br />

DER BESCHAFFUNGSSTELLEN UND SONSTIGE UNTERLAGEN<br />

VERFAHRENSREGELN<br />

1. Begriffsbestimmungen<br />

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:<br />

a) „öffentliche Beschaffung“ ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen<br />

oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen<br />

durch öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im<br />

Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die<br />

Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen<br />

für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der<br />

Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder<br />

Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.<br />

b) „Beschaffungsstellen“ sind öffentliche Stellen der Vertragsparteien wie zentrale,<br />

subzentrale und örtliche staatliche Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und<br />

alle sonstigen Stellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen<br />

dieses Anhangs vornehmen.<br />

c) „öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen<br />

aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen<br />

oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt oder<br />

indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss<br />

öffentlicher Stellen wird vermutet, wenn diese direkt oder indirekt<br />

i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,<br />

ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen<br />

Stimmrechte verfügen oder<br />

iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans<br />

des Unternehmens bestellen können.<br />

d) „Anbieter der Vertragsparteien“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine<br />

öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen einer<br />

Vertragspartei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die Waren liefern,<br />

Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst<br />

Lieferer, Leistungserbringer und Unternehmer gleichermaßen.<br />

e) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder<br />

anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie<br />

der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum<br />

befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,<br />

Personengesellschaften, Jointventures, Einzelunternehmen und Verbänden.<br />

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