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TEIL I ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN - Europa

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2. Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berücksichtigen die Beschaffungsstellen<br />

alle Formen der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen<br />

sowie den im Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag einschließlich<br />

der Optionsklauseln.<br />

3. Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht im Voraus berechnet<br />

werden, so schätzen die Beschaffungsstellen diesen Wert auf der Grundlage<br />

objektiver Kriterien.<br />

4. Ausschreibungsverfahren<br />

1. Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge in offenen oder<br />

beschränkten Ausschreibungsverfahren nach den für sie geltenden internen<br />

Verfahren, im Einklang mit diesem Anhang und ohne Diskriminierung.<br />

2. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:<br />

a) „offene Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen jeder interessierte<br />

Anbieter ein Angebot abgeben kann.<br />

b) „beschränkte Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen nach den<br />

einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs nur die Anbieter, die die von den<br />

Beschaffungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforderungen erfüllen,<br />

zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.<br />

3. Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfällen der Nummer 5 unter den<br />

dort festgelegten Voraussetzungen ein unter Nummer 5 Absatz 1 genanntes anderes<br />

Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren anwenden; in<br />

diesen Fällen können die Beschaffungsstellen beschließen, keine Bekanntmachung<br />

der Ausschreibung zu veröffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl einholen<br />

und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandeln.<br />

4. Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Insbesondere erteilen<br />

sie keine Auskunft in der Absicht, bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot<br />

auf das Niveau der übrigen Teilnehmer anzuheben.<br />

5. Andere Verfahren<br />

1. Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren nicht Gebrauch gemacht<br />

wird, um einen möglichst uneingeschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um<br />

inländische Anbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter folgenden<br />

Umständen und Voraussetzungen Aufträge auf andere Weise als in einem offenen<br />

oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben:<br />

a) wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge<br />

eingegangen sind, sofern die Bedingungen der ursprünglichen<br />

Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;<br />

b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus<br />

Gründen, die mit dem Schutz ausschließlicher Rechte zusammenhängen, nur<br />

von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren<br />

Alternativen oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;<br />

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